Art. 1 § 81 FinStrG

FinStrG - Finanzstrafgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Alle Dienststellen der Gebietskörperschaften mit behördlichem Aufgabenbereich, alle Österreichischen Gesundheitskassen und das Arbeitsmarktservice sind verpflichtet, die entweder von ihnen selbst wahrgenommenen oder sonst zu ihrer Kenntnis gelangten Finanzvergehen der nächsten Finanzstrafbehörde mitzuteilen.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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