Art. 1 § 76 FinStrG

FinStrG - Finanzstrafgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Nebenbeteiligte sind

a)

vom Beschuldigten verschiedene Personen, denen das Eigentumsrecht oder ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht an der verfallsbedrohten Sache zusteht (Verfallsbeteiligte). Verfallsbeteiligt ist auch, wer ein solches Recht behauptet;

b)

Personen, die nach § 28 zur Haftung herangezogen werden können (Haftungsbeteiligte).

In Kraft seit 01.01.1959 bis 31.12.9999
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