§ 21 AsylG 2005 Beweismittel

Asylgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2026 bis 31.12.9999
§ 21.Paragraph 21,

Gemäß § 15 Abs. 1 Z 5 Art. 9 Abs. 2 lit. f der Verfahrensverordnung oder Art. 17 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung übergebene Dokumente und Gegenstände sind dem AsylwerberAntragsteller so schnell wie möglich zurückzustellen, wenn sie für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz, in einem Verfahren nach einem Vertrag über die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags oder des Antrages auf internationalen Schutz oder der Dublin Asyl- Verordnungund Migrationsmanagementverordnung nicht mehr benötigt werden. Die Sicherstellung nach anderen Bundesgesetzen bleibt unberührt. Die Beweismittel sind erforderlichenfalls der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Gericht zu übergeben. Dem Betroffenen ist über Verlangen Auskunft zu geben und die Übergabe nach Satz 3 zu bestätigen. Gemäß Paragraph 15Artikel 9, Absatz eins2, Ziffer 5Litera f, der Verfahrensverordnung oder Artikel 17, Absatz 3, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung übergebene Dokumente und Gegenstände sind dem AsylwerberAntragsteller so schnell wie möglich zurückzustellen, wenn sie für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz, in einem Verfahren nach einem Vertrag über die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags oder des Antrages auf internationalen Schutz oder der Dublin Asyl- Verordnungund Migrationsmanagementverordnung nicht mehr benötigt werden. Die Sicherstellung nach anderen Bundesgesetzen bleibt unberührt. Die Beweismittel sind erforderlichenfalls der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Gericht zu übergeben. Dem Betroffenen ist über Verlangen Auskunft zu geben und die Übergabe nach Satz 3 zu bestätigen.

Stand vor dem 11.06.2026

In Kraft vom 01.01.2014 bis 11.06.2026
§ 21.Paragraph 21,

Gemäß § 15 Abs. 1 Z 5 Art. 9 Abs. 2 lit. f der Verfahrensverordnung oder Art. 17 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung übergebene Dokumente und Gegenstände sind dem AsylwerberAntragsteller so schnell wie möglich zurückzustellen, wenn sie für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz, in einem Verfahren nach einem Vertrag über die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags oder des Antrages auf internationalen Schutz oder der Dublin Asyl- Verordnungund Migrationsmanagementverordnung nicht mehr benötigt werden. Die Sicherstellung nach anderen Bundesgesetzen bleibt unberührt. Die Beweismittel sind erforderlichenfalls der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Gericht zu übergeben. Dem Betroffenen ist über Verlangen Auskunft zu geben und die Übergabe nach Satz 3 zu bestätigen. Gemäß Paragraph 15Artikel 9, Absatz eins2, Ziffer 5Litera f, der Verfahrensverordnung oder Artikel 17, Absatz 3, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung übergebene Dokumente und Gegenstände sind dem AsylwerberAntragsteller so schnell wie möglich zurückzustellen, wenn sie für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz, in einem Verfahren nach einem Vertrag über die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags oder des Antrages auf internationalen Schutz oder der Dublin Asyl- Verordnungund Migrationsmanagementverordnung nicht mehr benötigt werden. Die Sicherstellung nach anderen Bundesgesetzen bleibt unberührt. Die Beweismittel sind erforderlichenfalls der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Gericht zu übergeben. Dem Betroffenen ist über Verlangen Auskunft zu geben und die Übergabe nach Satz 3 zu bestätigen.

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