§ 18 VerG Zentrales Vereinsregister

Vereinsgesetz 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Bundesminister für Inneres hat ein automationsunterstütztes Zentrales Vereinsregister (ZVR)Die Vereinsbehörden sind als Informationsverbundsystem im Sinne des §gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 13 DSG 20007 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 DSGVO ermächtigt, die für die Wahrnehmung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten gemeinsam in der Art zu führenverarbeiten, wobeidass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Bundesminister für Inneres sowohlDatenverarbeitung Zugriff hat, die Funktion des Betreibers gemäß § 50 DSG 2000 als auch die eines Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 für diese Datenanwendung ausübt. Datenschutzrechtliche Auftraggeber desdieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Zentrales Vereinsregister – ZVR sind die Vereinsbehörden erster Instanz).

(2) Die Vereinsbehörden haben dem Bundesminister für Inneres für die Zwecke der Führung des ZVRZentralen Vereinsregisters unverzüglich ihre Vereinsdaten gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 17 im WegWege der Datenfernübertragung zu überlassen; Näheres überübermitteln.

(1a) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die Vorgangsweise beiim Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der Überlassung der Daten nachDSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Halbsatz undSatz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den Zeitpunkt, ab dem die jeweils zuständigen Behörden diese Überlassungen vorzunehmen haben, hat derVerantwortlichen zu verweisen.

(1b) Der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegenübt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.

(32) Der Bundesminister für Inneres hat zur Sicherung der Unverwechselbarkeit der erfassten Vereine bei Führung des ZVR für die Vereinsbehörden jedem Verein eine fortlaufende Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl) beizugeben, die keine Informationen über den Betroffenenbetroffenen Verein enthält. Die ZVR-Zahl ist der zuständigen Vereinsbehörde rückzumeldenzu melden. Die ZVR-Zahl ist von den Vereinen im Rechtsverkehr nach außen zu führen.

(3) Die Protokollierungsregelungen des § 16 Abs. 6 finden auch auf das Zentrale Vereinsregister Anwendung.

(4) § 17 Abs. 1 gilt für das ZVR sinngemäßHinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018

(1) Der Bundesminister für Inneres hat ein automationsunterstütztes Zentrales Vereinsregister (ZVR)Die Vereinsbehörden sind als Informationsverbundsystem im Sinne des §gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 13 DSG 20007 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 DSGVO ermächtigt, die für die Wahrnehmung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten gemeinsam in der Art zu führenverarbeiten, wobeidass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Bundesminister für Inneres sowohlDatenverarbeitung Zugriff hat, die Funktion des Betreibers gemäß § 50 DSG 2000 als auch die eines Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 für diese Datenanwendung ausübt. Datenschutzrechtliche Auftraggeber desdieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Zentrales Vereinsregister – ZVR sind die Vereinsbehörden erster Instanz).

(2) Die Vereinsbehörden haben dem Bundesminister für Inneres für die Zwecke der Führung des ZVRZentralen Vereinsregisters unverzüglich ihre Vereinsdaten gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 17 im WegWege der Datenfernübertragung zu überlassen; Näheres überübermitteln.

(1a) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die Vorgangsweise beiim Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der Überlassung der Daten nachDSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Halbsatz undSatz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den Zeitpunkt, ab dem die jeweils zuständigen Behörden diese Überlassungen vorzunehmen haben, hat derVerantwortlichen zu verweisen.

(1b) Der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegenübt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.

(32) Der Bundesminister für Inneres hat zur Sicherung der Unverwechselbarkeit der erfassten Vereine bei Führung des ZVR für die Vereinsbehörden jedem Verein eine fortlaufende Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl) beizugeben, die keine Informationen über den Betroffenenbetroffenen Verein enthält. Die ZVR-Zahl ist der zuständigen Vereinsbehörde rückzumeldenzu melden. Die ZVR-Zahl ist von den Vereinen im Rechtsverkehr nach außen zu führen.

(3) Die Protokollierungsregelungen des § 16 Abs. 6 finden auch auf das Zentrale Vereinsregister Anwendung.

(4) § 17 Abs. 1 gilt für das ZVR sinngemäßHinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten