§ 16 VerG Lokales Vereinsregister

VerG - Vereinsgesetz 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Vereinsbehörden haben für die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich ansässigen Vereine zur Erfüllung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben folgende Vereinsdaten in einem Register zu verarbeiten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen der örtlich zuständigen Vereinsbehörde;
    2. 2.Ziffer 2den Namen des Vereins;
    3. 3.Ziffer 3die ZVR-Zahl des Vereins gemäß § 18 Abs. 2;die ZVR-Zahl des Vereins gemäß Paragraph 18, Absatz 2 ;,
    4. 4.Ziffer 4das Datum des Entstehens des Vereins;
    5. 5.Ziffer 5den Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Vereins;
    6. 6.Ziffer 6die statutenmäßige Regelung der Vertretung des Vereins;
    7. 7.Ziffer 7die Funktion und den Namen der organschaftlichen Vertreter des Vereins, bis zu ihrer ersten Bekanntgabe den Namen der die Errichtung des Vereins anzeigenden Gründer;
    8. 8.Ziffer 8das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift der organschaftlichen Vertreter des Vereins, bis zu ihrer ersten Bekanntgabe das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift der die Errichtung des Vereins anzeigenden Gründer;
    9. 9.Ziffer 9die für den Bereich des Vereinswesens erstellte verwaltungsbereichsspezifische Personenkennzeichnung der organschaftlichen Vertreter des Vereins, bis zu ihrer ersten Bekanntgabe die Personenkennzeichnung der die Errichtung des Vereins anzeigenden Gründer;
    10. 10.Ziffer 10den Beginn der Vertretungsbefugnis der organschaftlichen Vertreter des Vereins und die statutenmäßige Dauer ihrer Funktionsperiode;
    11. 11.Ziffer 11die Mitteilung des Abschlussprüfers im Sinne des § 22 Abs. 5 erster Satz;die Mitteilung des Abschlussprüfers im Sinne des Paragraph 22, Absatz 5, erster Satz;
    12. 12.Ziffer 12die freiwillige Auflösung und die rechtskräftige behördliche Auflösung des Vereins;
    13. 13.Ziffer 13die Abwicklung oder Nachabwicklung sowie den Namen des Abwicklers und den Beginn seiner Vertretungsbefugnis;
    14. 14.Ziffer 14das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Abwicklers;
    15. 15.Ziffer 15die für den Bereich des Vereinswesens erstellte verwaltungsbereichsspezifische Personenkennzeichnung des Abwicklers;
    16. 16.Ziffer 16die Beendigung der Abwicklung oder Nachabwicklung;
    17. 17.Ziffer 17das Bestehen einer Auskunftssperre.
  2. (2)Absatz 2Die Vereinsbehörde hat ihr bekannt gewordene Änderungen eingetragener Tatsachen gemäß Abs. 1 im Register entsprechend ersichtlich zu machen, im Fall der Unzulässigkeit hat sie die betreffende Eintragung zu löschen. Ersetzte oder gelöschte Eintragungen werden dadurch zu historischen Eintragungen. Mit der Eintragung einer Vereinsauflösung gemäß Abs. 1 Z 12, im Fall einer Abwicklung mit der Eintragung ihrer Beendigung gemäß Abs. 1 Z 16, endet die Rechtspersönlichkeit des Vereins (§ 27) und werden alle eingetragenen Tatsachen zu historischen Eintragungen. Historische Eintragungen sind zu kennzeichnen, sie müssen lesbar und abfragbar bleiben.Die Vereinsbehörde hat ihr bekannt gewordene Änderungen eingetragener Tatsachen gemäß Absatz eins, im Register entsprechend ersichtlich zu machen, im Fall der Unzulässigkeit hat sie die betreffende Eintragung zu löschen. Ersetzte oder gelöschte Eintragungen werden dadurch zu historischen Eintragungen. Mit der Eintragung einer Vereinsauflösung gemäß Absatz eins, Ziffer 12,, im Fall einer Abwicklung mit der Eintragung ihrer Beendigung gemäß Absatz eins, Ziffer 16,, endet die Rechtspersönlichkeit des Vereins (Paragraph 27,) und werden alle eingetragenen Tatsachen zu historischen Eintragungen. Historische Eintragungen sind zu kennzeichnen, sie müssen lesbar und abfragbar bleiben.
  3. (3)Absatz 3Nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Ende der Rechtsfähigkeit eines Vereins hat die Vereinsbehörde alle im Vereinsregister verarbeiteten Daten endgültig zu löschen.
  4. (4)Absatz 4Schreibfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten einer Eintragung sind von Amts wegen zu berichtigen.
  5. (5)Absatz 5Bei den Landespolizeidirektionen geführte Datenverarbeitungen dürfen solange weitergeführt werden, bis das Zentrale Vereinsregister seinen Betrieb aufnimmt. Die Landespolizeidirektionen sind ermächtigt, bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verarbeitete Registerdaten im Sinne des Abs. 1 an die Vereinsbehörden erster Instanz – soweit technisch möglich und sinnvoll – zu übermitteln. Die Vereinsbehörden erster Instanz sind ermächtigt, ihnen übermittelte Daten für Zwecke ihres Lokalen Vereinsregisters zu verarbeiten.Bei den Landespolizeidirektionen geführte Datenverarbeitungen dürfen solange weitergeführt werden, bis das Zentrale Vereinsregister seinen Betrieb aufnimmt. Die Landespolizeidirektionen sind ermächtigt, bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verarbeitete Registerdaten im Sinne des Absatz eins, an die Vereinsbehörden erster Instanz – soweit technisch möglich und sinnvoll – zu übermitteln. Die Vereinsbehörden erster Instanz sind ermächtigt, ihnen übermittelte Daten für Zwecke ihres Lokalen Vereinsregisters zu verarbeiten.
  6. (6)Absatz 6Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 VerG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 VerG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 VerG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 VerG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 VerG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VerG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 15 VerG
§ 17 VerG