§ 48 VBG Kündigung

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
Ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt auch vor, wenn die Vertragslehrperson aus Gründen, die sie zu vertreten hat oder die in ihrer Person gelegen sind,

1.

das in § 38 Abs. 2 Z 2 vorgeschriebene Masterstudium nicht innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat,

2.

das in § 38 Abs. 2b Z 1 lit. b vorgeschriebene Masterstudium in den Fällen des § 40 Abs. 2 Z 2 nicht innerhalb von fünf Jahren ab der Beendigung der Ausbildungsphase erfolgreich absolviert hat,

3.

das in § 38 Abs. 2b Z 1 lit. a vorgeschriebene Bachelorstudium nicht innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat oder

4.

die in § 38 Abs. 3 Z 3 oder Abs. 3a Z 3 oder Abs. 7 vorgeschriebene ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung nicht innerhalb von fünf Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat.

Auf die Fünfjahresfrist ist § 32 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsEin Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt auch vor, wenn die Vertragslehrperson aus Gründen, die sie zu vertreten hat oder die in ihrer Person gelegen sind,
    1. 1.Ziffer einsdas in § 38 Abs. 2 Z 2 vorgeschriebene Masterstudium nicht innerhalb von acht Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat,das in Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 2, vorgeschriebene Masterstudium nicht innerhalb von acht Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat,
    2. 2.Ziffer 2das in § 38 Abs. 2b Z 1 lit. b vorgeschriebene Masterstudium in den Fällen des § 40 Abs. 2 Z 2 nicht innerhalb von acht Jahren ab der Beendigung der Ausbildungsphase erfolgreich absolviert hat,das in Paragraph 38, Absatz 2 b, Ziffer eins, Litera b, vorgeschriebene Masterstudium in den Fällen des Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, nicht innerhalb von acht Jahren ab der Beendigung der Ausbildungsphase erfolgreich absolviert hat,
    3. 3.Ziffer 3das in § 38 Abs. 2b Z 1 lit. a vorgeschriebene Bachelorstudium nicht innerhalb von acht Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat oderdas in Paragraph 38, Absatz 2 b, Ziffer eins, Litera a, vorgeschriebene Bachelorstudium nicht innerhalb von acht Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat oder
    4. 4.Ziffer 4die in § 38 Abs. 3 Z 3 oder Abs. 3a Z 3 oder Abs. 7 vorgeschriebene ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung nicht innerhalb von acht Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat.die in Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 3, oder Absatz 3 a, Ziffer 3, oder Absatz 7, vorgeschriebene ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung nicht innerhalb von acht Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat.
    Auf die Achtjahresfrist ist § 32 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.Auf die Achtjahresfrist ist Paragraph 32, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Der Dienstgeber kann ein befristetes Dienstverhältnis im ersten Dienstjahr schriftlich kündigen, wenn die Vertragslehrperson den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt.
  3. (3)Absatz 3Die Vertragslehrperson kann das befristete Dienstverhältnis ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen.
  4. (4)Absatz 4Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile einen Monat und hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.08.2023
Ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt auch vor, wenn die Vertragslehrperson aus Gründen, die sie zu vertreten hat oder die in ihrer Person gelegen sind,

1.

das in § 38 Abs. 2 Z 2 vorgeschriebene Masterstudium nicht innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat,

2.

das in § 38 Abs. 2b Z 1 lit. b vorgeschriebene Masterstudium in den Fällen des § 40 Abs. 2 Z 2 nicht innerhalb von fünf Jahren ab der Beendigung der Ausbildungsphase erfolgreich absolviert hat,

3.

das in § 38 Abs. 2b Z 1 lit. a vorgeschriebene Bachelorstudium nicht innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat oder

4.

die in § 38 Abs. 3 Z 3 oder Abs. 3a Z 3 oder Abs. 7 vorgeschriebene ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung nicht innerhalb von fünf Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat.

Auf die Fünfjahresfrist ist § 32 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsEin Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt auch vor, wenn die Vertragslehrperson aus Gründen, die sie zu vertreten hat oder die in ihrer Person gelegen sind,
    1. 1.Ziffer einsdas in § 38 Abs. 2 Z 2 vorgeschriebene Masterstudium nicht innerhalb von acht Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat,das in Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 2, vorgeschriebene Masterstudium nicht innerhalb von acht Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat,
    2. 2.Ziffer 2das in § 38 Abs. 2b Z 1 lit. b vorgeschriebene Masterstudium in den Fällen des § 40 Abs. 2 Z 2 nicht innerhalb von acht Jahren ab der Beendigung der Ausbildungsphase erfolgreich absolviert hat,das in Paragraph 38, Absatz 2 b, Ziffer eins, Litera b, vorgeschriebene Masterstudium in den Fällen des Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, nicht innerhalb von acht Jahren ab der Beendigung der Ausbildungsphase erfolgreich absolviert hat,
    3. 3.Ziffer 3das in § 38 Abs. 2b Z 1 lit. a vorgeschriebene Bachelorstudium nicht innerhalb von acht Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat oderdas in Paragraph 38, Absatz 2 b, Ziffer eins, Litera a, vorgeschriebene Bachelorstudium nicht innerhalb von acht Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat oder
    4. 4.Ziffer 4die in § 38 Abs. 3 Z 3 oder Abs. 3a Z 3 oder Abs. 7 vorgeschriebene ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung nicht innerhalb von acht Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat.die in Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 3, oder Absatz 3 a, Ziffer 3, oder Absatz 7, vorgeschriebene ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung nicht innerhalb von acht Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat.
    Auf die Achtjahresfrist ist § 32 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.Auf die Achtjahresfrist ist Paragraph 32, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Der Dienstgeber kann ein befristetes Dienstverhältnis im ersten Dienstjahr schriftlich kündigen, wenn die Vertragslehrperson den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt.
  3. (3)Absatz 3Die Vertragslehrperson kann das befristete Dienstverhältnis ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen.
  4. (4)Absatz 4Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile einen Monat und hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden.

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