§ 27c VBG Änderung des Urlaubsausmaßes

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Das in den §§ 27a und 27b ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn die oder der Vertragsbedienstete

1.

nicht vollbeschäftigt ist oder

2.

eine Dienstfreistellung, ausgenommen eine solche nach § 25 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), gemäß BGBl. Nr. 133/1967§ 29g, § 29i in Verbindung mit § 17 Abs. 1 BDG 1979 oder eine Außerdienststellung § 29j Abs. 3 in Anspruch nimmt.

(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Abs. 1 und des § 27a Abs. 8 4 ist das gemäß §§ 27a und 27b ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Ergeben sich bei dieser Neuberechnung Teile von Stunden, sind sie auf ganze Stunden aufzurunden. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.

(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten

1.

eines Karenzurlaubs, einer Außerdienststellung gemäß § 29h, § 29i in Verbindung mit § 17 Abs. 3 und 4 BDG 1979 oder § 29i in Verbindung mit § 19 BDG 1979, einer Dienstfreistellung gemäß § 20a, § 29j Abs. 1 oder 2 oder § 29k,

2.

einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG oder

3.

einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst,

so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. In den Fällen der Z 1 tritt die Aliquotierung bereits ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Verfügung und im Fall der Z 2 ab Antritt ein.

(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 1 bis 3 Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 29.12.2011 bis 31.12.2012

(1) Das in den §§ 27a und 27b ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn die oder der Vertragsbedienstete

1.

nicht vollbeschäftigt ist oder

2.

eine Dienstfreistellung, ausgenommen eine solche nach § 25 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), gemäß BGBl. Nr. 133/1967§ 29g, § 29i in Verbindung mit § 17 Abs. 1 BDG 1979 oder eine Außerdienststellung § 29j Abs. 3 in Anspruch nimmt.

(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Abs. 1 und des § 27a Abs. 8 4 ist das gemäß §§ 27a und 27b ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Ergeben sich bei dieser Neuberechnung Teile von Stunden, sind sie auf ganze Stunden aufzurunden. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.

(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten

1.

eines Karenzurlaubs, einer Außerdienststellung gemäß § 29h, § 29i in Verbindung mit § 17 Abs. 3 und 4 BDG 1979 oder § 29i in Verbindung mit § 19 BDG 1979, einer Dienstfreistellung gemäß § 20a, § 29j Abs. 1 oder 2 oder § 29k,

2.

einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG oder

3.

einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst,

so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. In den Fällen der Z 1 tritt die Aliquotierung bereits ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Verfügung und im Fall der Z 2 ab Antritt ein.

(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 1 bis 3 Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.

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