§ 387 EO Zuständigkeit

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Für die Bewilligung einstweiliger Verfügungen, für die zu deren Durchführung nothwendigennotwendigen Anordnungen, sowie für die aus Anlass solcher Verfügungen sich ergebenden sonstigen Antragstellungen und Verhandlungen ist, falls in diesem GesetzeGesetz nichts anderes bestimmt wird, das Gericht zuständig, vor welchem der ProcessProzess in der Hauptsache oder das ExecutionsverfahrenExekutionsverfahren, in Ansehung deren eine Verfügung getroffen werden soll, zur Zeit des ersten AntragesAntrags anhängig ist.

(2) Falls solche Verfügungen vor Einleitung eines Rechtsstreites oder nach rechtskräftigem AbschlusseAbschluss desselben, jedoch vor Beginn der ExecutionExekution beantragt werden, ist für die bezeichneten Bewilligungen Anordnungen, Antragstellungen und Verhandlungen das Bezirksgericht zuständig, bei dem der Gegner der gefährdeten Partei zur Zeit der ersten Antragstellung seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat, wenn aber ein solcher für ihn im Geltungsgebiete dieses GesetzesInland nicht begründet ist, das inländische Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die Sache befindet, in Ansehung deren eine Verfügung getroffen werden soll, oder der Drittschuldner seinen Wohnsitz, Sitz oder Aufenthalt hat, oder in dessen Sprengel sonst die dem Vollzuge der einstweiligen Verfügung dienende Handlung vorzunehmen ist.

(3) Abweichend vom Abs. 2 ist auch in diesen Fällen das Gericht zuständig, das für den ProzeßProzess in der Hauptsache zuständig wäre, wenn es sich um einstweilige Verfügungen nach § 382 Abs. 1 Z 8 oder nach § 382b § 382 Z 8 oder solche wegen unlauteren Wettbewerbs, nach dem Urheberrechtsgesetz oder nach den §§ 28 bis 30 des Konsumentenschutzgesetzes handelt. Wird nur eine einstweilige Verfügung nach § 382e beantragt, so ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.

(4) Abweichend von Abs. 2 ist in den dort genannten Fällen für eine einstweilige Verfügung nach § 382g §§ 382b, 382c oder 382d das Bezirksgericht zuständig, bei dem die gefährdete Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.06.2009 bis 30.06.2021

(1) Für die Bewilligung einstweiliger Verfügungen, für die zu deren Durchführung nothwendigennotwendigen Anordnungen, sowie für die aus Anlass solcher Verfügungen sich ergebenden sonstigen Antragstellungen und Verhandlungen ist, falls in diesem GesetzeGesetz nichts anderes bestimmt wird, das Gericht zuständig, vor welchem der ProcessProzess in der Hauptsache oder das ExecutionsverfahrenExekutionsverfahren, in Ansehung deren eine Verfügung getroffen werden soll, zur Zeit des ersten AntragesAntrags anhängig ist.

(2) Falls solche Verfügungen vor Einleitung eines Rechtsstreites oder nach rechtskräftigem AbschlusseAbschluss desselben, jedoch vor Beginn der ExecutionExekution beantragt werden, ist für die bezeichneten Bewilligungen Anordnungen, Antragstellungen und Verhandlungen das Bezirksgericht zuständig, bei dem der Gegner der gefährdeten Partei zur Zeit der ersten Antragstellung seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat, wenn aber ein solcher für ihn im Geltungsgebiete dieses GesetzesInland nicht begründet ist, das inländische Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die Sache befindet, in Ansehung deren eine Verfügung getroffen werden soll, oder der Drittschuldner seinen Wohnsitz, Sitz oder Aufenthalt hat, oder in dessen Sprengel sonst die dem Vollzuge der einstweiligen Verfügung dienende Handlung vorzunehmen ist.

(3) Abweichend vom Abs. 2 ist auch in diesen Fällen das Gericht zuständig, das für den ProzeßProzess in der Hauptsache zuständig wäre, wenn es sich um einstweilige Verfügungen nach § 382 Abs. 1 Z 8 oder nach § 382b § 382 Z 8 oder solche wegen unlauteren Wettbewerbs, nach dem Urheberrechtsgesetz oder nach den §§ 28 bis 30 des Konsumentenschutzgesetzes handelt. Wird nur eine einstweilige Verfügung nach § 382e beantragt, so ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.

(4) Abweichend von Abs. 2 ist in den dort genannten Fällen für eine einstweilige Verfügung nach § 382g §§ 382b, 382c oder 382d das Bezirksgericht zuständig, bei dem die gefährdete Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.

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