§ 319 EO Verkauf durch Versteigerung – Zwangsverwaltung

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Bewilligung zum Verkaufe derEine Forderung mittels öffentlicher Versteigerung darf nicht ertheiltöffentlich versteigert werden:

1.

wenn für die Forderung ein genügende Deckung bietendes Handpfand bestellt ist;

2.

wenn die Forderung dem Verpflichteten gegen den betreibenden Gläubiger selbst zusteht und mit dem zu vollstreckenden Anspruche compensirtkompensiert werden kann;

3.

wenn die Forderung den Bezug jährlicher Renten, Unterhaltsgelder oder anderer wiederkehrender Zahlungen zum Gegenstande hat;

4.

wenn sich die Forderung auf eine Sparurkunde gründet;

5.

wenn die auf eines der im §. 296 § 321 bezeichneten Papiere sich gründende Forderung einen Börsenpreis hat;

6.

wenn der Betrag der Forderung nicht mit Bestimmtheit angegeben oder der Bestand der Forderung nicht glaubhaft gemacht werden kann.,

7.

wenn sie bücherlich sichergestellt ist.

(2) Die Bewilligung zum Verkaufe der Forderung aus freier Hand kann nur ertheilt werden, wenn dem Gerichte vom betreibenden Gläubiger oder vom Verpflichteten ein Käufer namhaft gemacht wird, der sich bereit erklärt, die Forderung zu angemessenen Bedingungen zu übernehmen.

(3) Sofern die Zwangsverwaltung von Forderungen bewilligt wird, ist dieselbe nach den Vorschriften der §§. 334 § 332 bis 339 durchzuführen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.03.1992 bis 30.06.2021

(1) Die Bewilligung zum Verkaufe derEine Forderung mittels öffentlicher Versteigerung darf nicht ertheiltöffentlich versteigert werden:

1.

wenn für die Forderung ein genügende Deckung bietendes Handpfand bestellt ist;

2.

wenn die Forderung dem Verpflichteten gegen den betreibenden Gläubiger selbst zusteht und mit dem zu vollstreckenden Anspruche compensirtkompensiert werden kann;

3.

wenn die Forderung den Bezug jährlicher Renten, Unterhaltsgelder oder anderer wiederkehrender Zahlungen zum Gegenstande hat;

4.

wenn sich die Forderung auf eine Sparurkunde gründet;

5.

wenn die auf eines der im §. 296 § 321 bezeichneten Papiere sich gründende Forderung einen Börsenpreis hat;

6.

wenn der Betrag der Forderung nicht mit Bestimmtheit angegeben oder der Bestand der Forderung nicht glaubhaft gemacht werden kann.,

7.

wenn sie bücherlich sichergestellt ist.

(2) Die Bewilligung zum Verkaufe der Forderung aus freier Hand kann nur ertheilt werden, wenn dem Gerichte vom betreibenden Gläubiger oder vom Verpflichteten ein Käufer namhaft gemacht wird, der sich bereit erklärt, die Forderung zu angemessenen Bedingungen zu übernehmen.

(3) Sofern die Zwangsverwaltung von Forderungen bewilligt wird, ist dieselbe nach den Vorschriften der §§. 334 § 332 bis 339 durchzuführen.

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