§ 292b EO Herabsetzung des unpfändbaren Betrags

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

Das Exekutionsgericht hat auf Antrag

1.

den für Forderungen nach § 291b Abs. 1 geltenden unpfändbaren Freibetrag angemessen herabzusetzen, wenn laufende gesetzliche Unterhaltsforderungen durch die Exekution nicht zur Gänze hereingebracht werden können;

2.

auszusprechen, daßdass eine Unterhaltspflicht nicht zu berücksichtigen ist, soweit deren Höhe den hiefür gewährten unpfändbaren Grund- und Steigerungsbetrag nicht erreicht;

3.

den unpfändbaren Freibetrag herabzusetzen, wenn der Verpflichtete im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Leistungen von Dritten erhält, die nicht von § 290a Abs. 2 erfaßterfasst werden.

Der Beschluss über die Herabsetzung ist vor Ablauf der Rekursfrist in Vollzug zu setzen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.03.1992 bis 30.06.2021

Das Exekutionsgericht hat auf Antrag

1.

den für Forderungen nach § 291b Abs. 1 geltenden unpfändbaren Freibetrag angemessen herabzusetzen, wenn laufende gesetzliche Unterhaltsforderungen durch die Exekution nicht zur Gänze hereingebracht werden können;

2.

auszusprechen, daßdass eine Unterhaltspflicht nicht zu berücksichtigen ist, soweit deren Höhe den hiefür gewährten unpfändbaren Grund- und Steigerungsbetrag nicht erreicht;

3.

den unpfändbaren Freibetrag herabzusetzen, wenn der Verpflichtete im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Leistungen von Dritten erhält, die nicht von § 290a Abs. 2 erfaßterfasst werden.

Der Beschluss über die Herabsetzung ist vor Ablauf der Rekursfrist in Vollzug zu setzen.

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