§ 264b EO (weggefallen)

Exekutionsordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
Im Fall des § 252c § 264b EOkann das Vollstreckungsorgan für den Zeitraum von erfolgversprechenden Vollzügen, längstens aber für vier Monate, mit der Anordnung des Verkaufs der Pfandgegenstände innehalten seit 30.06.2021 weggefallen. Dies ist dem betreibenden Gläubiger mitzuteilen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 06.07.2005 bis 30.06.2021
Im Fall des § 252c § 264b EOkann das Vollstreckungsorgan für den Zeitraum von erfolgversprechenden Vollzügen, längstens aber für vier Monate, mit der Anordnung des Verkaufs der Pfandgegenstände innehalten seit 30.06.2021 weggefallen. Dies ist dem betreibenden Gläubiger mitzuteilen.

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