§ 252c EO Weitere Vollzüge

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Das Vollstreckungsorgan hat Vollzüge durchzuführen, solange sie erfolgversprechend sind, insbesondere Zahlung auch nur eines Teils der betriebenen Forderung zu erwarten ist.

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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