§ 206 EO Haftung des säumigen Erstehers

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

Erfolgt die Einstellung oder Aufschiebung aus einem Grunde (1) Der säumige Ersteher haftet für den Ausfall am Meistbot, der nicht in gleicher Weise gegen alle Gläubiger wirktsich bei der Wiederversteigerung ergibt, für die Kosten der Wiederversteigerung, die das Versteigerungsverfahren betreiben entgangenen Zinsen nach § 201 Abs. 3 und für alle sonst durch seine Saumsal verursachten Schäden sowohl mit dem Vadium und dem erlegten Betrag des Meistbots wie mit seinem übrigen Vermögen.

(§§ 35 bis 372) Der Ausfall am Meistbot, 39, 40, 188, 200 Z 3, 200a, 201), sodie Kosten der Wiederversteigerung und die entgangenen Zinsen gemäß § 201 Abs. 3 sind von Amts wegen durch Beschluss des Exekutionsgerichtes festzustellen. Der festgestellte Betrag ist das Versteigerungsverfahren zugunstenmit 4% zu verzinsen. Soweit diese Beträge nicht aus dem Vadium und dem erlegten Betrag des Meistbots berichtigt werden können, findet zu ihrer Hereinbringung nach Rechtskraft des Beschlusses Exekution statt. Diese kann vom betreibenden Gläubiger sowie von jeder der übrigen betreibenden Gläubiger fortzusetzenauf das Meistbot gewiesenen Personen beim Exekutionsgericht beantragt und zu Gunsten der Verteilungsmasse durchgeführt werden.

(Anm3) Auf den Betrag, um welchen das bei der Wiederversteigerung erzielte Meistbot das Meistbot der ersten Versteigerung überschreitet, hat der säumige Ersteher keinen Anspruch.: Abs. 2

(4) Bleibt die Wiederversteigerung erfolglos, so gilt als Ausfall am Meistbot der Unterschiedsbetrag zwischen dem geringsten Gebot (§ 85 Abs. 2) und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000)dem Meistbot des säumigen Erstehers.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.10.2000 bis 30.06.2021

Erfolgt die Einstellung oder Aufschiebung aus einem Grunde (1) Der säumige Ersteher haftet für den Ausfall am Meistbot, der nicht in gleicher Weise gegen alle Gläubiger wirktsich bei der Wiederversteigerung ergibt, für die Kosten der Wiederversteigerung, die das Versteigerungsverfahren betreiben entgangenen Zinsen nach § 201 Abs. 3 und für alle sonst durch seine Saumsal verursachten Schäden sowohl mit dem Vadium und dem erlegten Betrag des Meistbots wie mit seinem übrigen Vermögen.

(§§ 35 bis 372) Der Ausfall am Meistbot, 39, 40, 188, 200 Z 3, 200a, 201), sodie Kosten der Wiederversteigerung und die entgangenen Zinsen gemäß § 201 Abs. 3 sind von Amts wegen durch Beschluss des Exekutionsgerichtes festzustellen. Der festgestellte Betrag ist das Versteigerungsverfahren zugunstenmit 4% zu verzinsen. Soweit diese Beträge nicht aus dem Vadium und dem erlegten Betrag des Meistbots berichtigt werden können, findet zu ihrer Hereinbringung nach Rechtskraft des Beschlusses Exekution statt. Diese kann vom betreibenden Gläubiger sowie von jeder der übrigen betreibenden Gläubiger fortzusetzenauf das Meistbot gewiesenen Personen beim Exekutionsgericht beantragt und zu Gunsten der Verteilungsmasse durchgeführt werden.

(Anm3) Auf den Betrag, um welchen das bei der Wiederversteigerung erzielte Meistbot das Meistbot der ersten Versteigerung überschreitet, hat der säumige Ersteher keinen Anspruch.: Abs. 2

(4) Bleibt die Wiederversteigerung erfolglos, so gilt als Ausfall am Meistbot der Unterschiedsbetrag zwischen dem geringsten Gebot (§ 85 Abs. 2) und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000)dem Meistbot des säumigen Erstehers.

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