§ 86 EO Unzulässige Bieterabsprachen

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die vorstehenden BestimmungenVereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind nicht anzuwendenungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, soweit nach VölkerrechtGeschenke oder in Rechtsakten der Europäischen Union anderes bestimmtandere Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.

(2) Ist zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels auf Grund besonderer VorschriftenDas Gericht kann über eine andere Behörde als das nach § 82 zuständige Gericht berufenPerson, so sind von den Bestimmungendie während des Zweiten Titels § 84a Abs. 2 und § 84b anzuwendenVersteigerungsverfahrens Vereinbarungen im Sinn des Abs. 1 schließt oder zu schließen versucht, eine Ordnungsstrafe bis zu 10 000 Euro verhängen.

(3) Eine Person, die vor oder während des Versteigerungstermins Vereinbarungen im Sinn des Abs. 1 schließt oder zu schließen versucht, kann vom Bieten ausgeschlossen werden.

Stand vor dem 01.01.2017

In Kraft vom 01.01.2004 bis 01.01.2017

(1) Die vorstehenden BestimmungenVereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind nicht anzuwendenungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, soweit nach VölkerrechtGeschenke oder in Rechtsakten der Europäischen Union anderes bestimmtandere Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.

(2) Ist zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels auf Grund besonderer VorschriftenDas Gericht kann über eine andere Behörde als das nach § 82 zuständige Gericht berufenPerson, so sind von den Bestimmungendie während des Zweiten Titels § 84a Abs. 2 und § 84b anzuwendenVersteigerungsverfahrens Vereinbarungen im Sinn des Abs. 1 schließt oder zu schließen versucht, eine Ordnungsstrafe bis zu 10 000 Euro verhängen.

(3) Eine Person, die vor oder während des Versteigerungstermins Vereinbarungen im Sinn des Abs. 1 schließt oder zu schließen versucht, kann vom Bieten ausgeschlossen werden.

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