§ 38 MSchG Weitergeltung von Vorschriften

Mutterschutzgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.1979 bis 31.12.9999
§ 38.Paragraph 38,

Bestimmungen in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsordnungen, die den Dienstnehmerinnen vor und nach ihrer Entbindung einen weitergehenden Schutz als dieses Bundesgesetz gewähren, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. (BGBl. Nr. 342/1978, Art. I Z 19) Bestimmungen in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsordnungen, die den Dienstnehmerinnen vor und nach ihrer Entbindung einen weitergehenden Schutz als dieses Bundesgesetz gewähren, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1978,, Art. römisch eins Ziffer 19,)

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.1979 bis 31.12.9999
§ 38.Paragraph 38,

Bestimmungen in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsordnungen, die den Dienstnehmerinnen vor und nach ihrer Entbindung einen weitergehenden Schutz als dieses Bundesgesetz gewähren, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. (BGBl. Nr. 342/1978, Art. I Z 19) Bestimmungen in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsordnungen, die den Dienstnehmerinnen vor und nach ihrer Entbindung einen weitergehenden Schutz als dieses Bundesgesetz gewähren, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1978,, Art. römisch eins Ziffer 19,)

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