§ 38 MSchG Weitergeltung von Vorschriften

MSchG - Mutterschutzgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Bestimmungen in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsordnungen, die den Dienstnehmerinnen vor und nach ihrer Entbindung einen weitergehenden Schutz als dieses Bundesgesetz gewähren, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. (BGBl. Nr. 342/1978, Art. I Z 19)

In Kraft seit 01.06.1979 bis 31.12.9999
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