§ 32 MSchG (weggefallen)

Mutterschutzgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999
Wer Heimarbeit vergibt, hat in den Ausgabe-, Ablieferungs- oder Auszahlungsräumen einen Abdruck dieses Bundesgesetzes an geeigneter, für die Heimarbeiterin leicht zugänglicher Stelle zur Einsichtnahme aufzulegen§ 32 MSchG (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2017

In Kraft vom 01.06.1979 bis 30.06.2017
Wer Heimarbeit vergibt, hat in den Ausgabe-, Ablieferungs- oder Auszahlungsräumen einen Abdruck dieses Bundesgesetzes an geeigneter, für die Heimarbeiterin leicht zugänglicher Stelle zur Einsichtnahme aufzulegen§ 32 MSchG (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen.

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