§ 15r MSchG Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes

Mutterschutzgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.11.2009 bis 31.12.9999
Sonstige Bestimmungen

Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes

Die Dienstnehmerin kann

1.

nach der Geburt eines lebenden Kindes während der Schutzfrist nach § 5 Abs. 1,

2.

nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (§ 15c Abs. 1 Z 1) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15c Abs. 1 Z 2) innerhalb von acht Wochen,

3.

bei Inanspruchnahme einer Karenz nach §§ 15, 15a, 15c, 15d oder 15q bis spätestens drei Monate vor Ende der Karenz,

4.

bei Inanspruchnahme einer Karenz von weniger als drei Monaten bis spätestens zwei Monate vor dem Ende der Karenz

ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.

Stand vor dem 17.11.2009

In Kraft vom 01.07.2004 bis 17.11.2009
Sonstige Bestimmungen

Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes

Die Dienstnehmerin kann

1.

nach der Geburt eines lebenden Kindes während der Schutzfrist nach § 5 Abs. 1,

2.

nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (§ 15c Abs. 1 Z 1) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15c Abs. 1 Z 2) innerhalb von acht Wochen,

3.

bei Inanspruchnahme einer Karenz nach §§ 15, 15a, 15c, 15d oder 15q bis spätestens drei Monate vor Ende der Karenz,

4.

bei Inanspruchnahme einer Karenz von weniger als drei Monaten bis spätestens zwei Monate vor dem Ende der Karenz

ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.

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