§ 48 BBG

Bundesbehindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999

FolgendenFür folgende Gruppen behinderter Menschen kann nach Maßgabeim Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck im jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren AusgabenbeträgeMittel mit Verordnung der Bundesregierung gemäß § 2 Abs. 4 Verkehrsunternehmen des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 137/1969, auf den Eisenbahnlinien der Österreichischen Bundesbahnenöffentlichen Verkehrs eine Fahrpreisermäßigung eingeräumtvereinbart werden:

1.

Personen, für die eineerhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder die selbst erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 und 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967beziehen, BGBl. Nr. 376, bezogen wirdsofern bei ihnen ein Grad der Behinderung von mindestens 70% oder die voraussichtlich dauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit festgestellt wurde;

2.

BeziehernBezieher von Hilflosenzuschüssen und PflegegeldernPflegegeld sowie von anderen vergleichbaren Leistungen auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften;

3.

BeziehernBezieher von Versehrtenrenten nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70%;

4.

VersorgungsberechtigtenBezieher wiederkehrender Geldleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 152/1957, dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, dem Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, und dem Verbrechensopfergesetz, BGBl. Nr. 288/1972, sowie Personen, denen solche Geldleistungen umgewandelt wurden, jeweils ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70%;

5.

begünstigten Behindertenbegünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, ab einem Grad der Behinderung von 70%;.

6. Kriegsbeschädigten ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70%;
7. blinden Personen.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.07.1990 bis 31.12.1993

FolgendenFür folgende Gruppen behinderter Menschen kann nach Maßgabeim Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck im jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren AusgabenbeträgeMittel mit Verordnung der Bundesregierung gemäß § 2 Abs. 4 Verkehrsunternehmen des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 137/1969, auf den Eisenbahnlinien der Österreichischen Bundesbahnenöffentlichen Verkehrs eine Fahrpreisermäßigung eingeräumtvereinbart werden:

1.

Personen, für die eineerhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder die selbst erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 und 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967beziehen, BGBl. Nr. 376, bezogen wirdsofern bei ihnen ein Grad der Behinderung von mindestens 70% oder die voraussichtlich dauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit festgestellt wurde;

2.

BeziehernBezieher von Hilflosenzuschüssen und PflegegeldernPflegegeld sowie von anderen vergleichbaren Leistungen auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften;

3.

BeziehernBezieher von Versehrtenrenten nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70%;

4.

VersorgungsberechtigtenBezieher wiederkehrender Geldleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 152/1957, dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, dem Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, und dem Verbrechensopfergesetz, BGBl. Nr. 288/1972, sowie Personen, denen solche Geldleistungen umgewandelt wurden, jeweils ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70%;

5.

begünstigten Behindertenbegünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, ab einem Grad der Behinderung von 70%;.

6. Kriegsbeschädigten ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70%;
7. blinden Personen.

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