§ 13a BBG

Bundesbehindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.08.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat im Zusammenwirken mit den anderen Mitgliedern der Bundesregierung in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die Lage der behinderten Menschen in Österreich zu erstellen.

(2) Im Sinne des § 1 ist insbesondere zu berichten über

1.

die Maßnahmen zur Sicherung der bestmöglichen Teilnahme von Menschen mit Behinderung an allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens und deren Auswirkungen,

2.

die Auswirkungen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGBl. I Nr. 82/2005),

3.

die Tätigkeit des Behindertenanwalts (Abschnitt IIb).,

4.

die in Umsetzung der UN-Konvention „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ getroffenen Maßnahmen.

(3) Die Bundesregierung hat den Bericht dem Nationalrat vorzulegen.

Stand vor dem 11.08.2014

In Kraft vom 01.01.2006 bis 11.08.2014

(1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat im Zusammenwirken mit den anderen Mitgliedern der Bundesregierung in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die Lage der behinderten Menschen in Österreich zu erstellen.

(2) Im Sinne des § 1 ist insbesondere zu berichten über

1.

die Maßnahmen zur Sicherung der bestmöglichen Teilnahme von Menschen mit Behinderung an allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens und deren Auswirkungen,

2.

die Auswirkungen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGBl. I Nr. 82/2005),

3.

die Tätigkeit des Behindertenanwalts (Abschnitt IIb).,

4.

die in Umsetzung der UN-Konvention „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ getroffenen Maßnahmen.

(3) Die Bundesregierung hat den Bericht dem Nationalrat vorzulegen.

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