§ 7 BBG Kostentragung

Bundesbehindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999

(1) Zur Kostentragung ist jener Rehabilitationsträger vor den übrigen Leistungsträgern verpflichtet, demgegenüber ein Rechtsanspruch auf eine Maßnahme oder Leistung zur Rehabilitation besteht. Besteht gegenüber zwei oder mehreren Rehabilitationsträgern ein Rechtsanspruch auf eine gleichartige Maßnahme oder Leistung zur Rehabilitation, so sind die Kosten von den betroffenen Rehabilitationsträgern nach Maßgabe der gesetzlichen Verpflichtungen einvernehmlich zu tragen.

(2) Einem Rechtsanspruch ist hinsichtlich der Leistungs- und Kostentragungspflicht die Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation nach pflichtgemäßem Ermessen im Sinne des § 301 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, gleichzuhalten.

(3) Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation und damit zusammenhängende Maßnahmen der sozialen Rehabilitation sind unbeschadet der noch abzuschließenden Vereinbarungen gemäß Artikel 15a B-VG durch die Sozialversicherungsträger, die Bundesämterdas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und das Arbeitsmarktservice einvernehmlich zu erbringen. Das Ausmaß der Kostentragung richtet sich nach den gemäß § 2 abgeschlossenen Vereinbarungen.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.2002

(1) Zur Kostentragung ist jener Rehabilitationsträger vor den übrigen Leistungsträgern verpflichtet, demgegenüber ein Rechtsanspruch auf eine Maßnahme oder Leistung zur Rehabilitation besteht. Besteht gegenüber zwei oder mehreren Rehabilitationsträgern ein Rechtsanspruch auf eine gleichartige Maßnahme oder Leistung zur Rehabilitation, so sind die Kosten von den betroffenen Rehabilitationsträgern nach Maßgabe der gesetzlichen Verpflichtungen einvernehmlich zu tragen.

(2) Einem Rechtsanspruch ist hinsichtlich der Leistungs- und Kostentragungspflicht die Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation nach pflichtgemäßem Ermessen im Sinne des § 301 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, gleichzuhalten.

(3) Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation und damit zusammenhängende Maßnahmen der sozialen Rehabilitation sind unbeschadet der noch abzuschließenden Vereinbarungen gemäß Artikel 15a B-VG durch die Sozialversicherungsträger, die Bundesämterdas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und das Arbeitsmarktservice einvernehmlich zu erbringen. Das Ausmaß der Kostentragung richtet sich nach den gemäß § 2 abgeschlossenen Vereinbarungen.

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