§ 197 ArbVG Beistellung von Sacherfordernissen, Kostentragung

Arbeitsverfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.09.1996 bis 31.12.9999

Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Europäischen Betriebsrates und des engeren Ausschusses anfallenden Kosten sind gemäß § 186 von der zentralen Leitung zu tragen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.09.1996 bis 31.12.9999

Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Europäischen Betriebsrates und des engeren Ausschusses anfallenden Kosten sind gemäß § 186 von der zentralen Leitung zu tragen.

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