§ 197 ArbVG Beistellung von Sacherfordernissen, Kostentragung

ArbVG - Arbeitsverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Europäischen Betriebsrates und des engeren Ausschusses anfallenden Kosten sind gemäß § 186 von der zentralen Leitung zu tragen.

In Kraft seit 22.09.1996 bis 31.12.9999
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