§ 21 ARG Sonderbestimmungen für bestimmte Arbeitnehmer in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken

Arbeitsruhegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Für angestellte Apothekenleiterinnen bzw. Apothekenleiter und andere vertretungsberechtigteallgemein berufsberechtigte Apothekerinnen und Apotheker in öffentlichen Apotheken oder Anstaltsapotheken kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen abweichend von den §§ 3, 4 und 7 geregelt werden.

(2)

1.

Die wöchentliche Ruhezeit darf in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz unterbleiben, wenn in einem kollektivvertraglich festgelegten Zeitraum eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden.

2.

Die Lage der Ersatzruhe kann abweichend von § 6 festgelegt werden.

3. In Ausnahmefällen kann zur Aufrechterhaltung der Arzneimittelversorgung eine finanzielle Abgeltung der Ersatzruhe vorgesehen werden.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 2, BGBl. I Nr. 127/2017)(3) Bei Arbeitsleistungen in Apotheken, die ununterbrochenen Bereitschaftsdienst in Ruferreichbarkeit gemäß § 8 Abs. 3 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907 versehen, darf Ruferreichbakreit nur während zwei wöchentlichen Ruhezeiten pro Monat vereinbart werden. Der Kollektivvertrag kann zulassen, daß Ruferreichbarkeit innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten während sechs wöchentlichen Ruhezeiten vereinbart werden kann. Diese Bestimmung gilt nicht für Vertreter von alleinarbeitenden Apothekenleitern.

(4) In Betrieben von Gebietskörperschaften können dienstrechtliche Vorschriften, die den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwingend regeln, Regelungen im Sinne der Abs. 1 bis 3 treffen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2017

(1) Für angestellte Apothekenleiterinnen bzw. Apothekenleiter und andere vertretungsberechtigteallgemein berufsberechtigte Apothekerinnen und Apotheker in öffentlichen Apotheken oder Anstaltsapotheken kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen abweichend von den §§ 3, 4 und 7 geregelt werden.

(2)

1.

Die wöchentliche Ruhezeit darf in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz unterbleiben, wenn in einem kollektivvertraglich festgelegten Zeitraum eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden.

2.

Die Lage der Ersatzruhe kann abweichend von § 6 festgelegt werden.

3. In Ausnahmefällen kann zur Aufrechterhaltung der Arzneimittelversorgung eine finanzielle Abgeltung der Ersatzruhe vorgesehen werden.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 2, BGBl. I Nr. 127/2017)(3) Bei Arbeitsleistungen in Apotheken, die ununterbrochenen Bereitschaftsdienst in Ruferreichbarkeit gemäß § 8 Abs. 3 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907 versehen, darf Ruferreichbakreit nur während zwei wöchentlichen Ruhezeiten pro Monat vereinbart werden. Der Kollektivvertrag kann zulassen, daß Ruferreichbarkeit innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten während sechs wöchentlichen Ruhezeiten vereinbart werden kann. Diese Bestimmung gilt nicht für Vertreter von alleinarbeitenden Apothekenleitern.

(4) In Betrieben von Gebietskörperschaften können dienstrechtliche Vorschriften, die den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwingend regeln, Regelungen im Sinne der Abs. 1 bis 3 treffen.

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