§ 132 ASchG

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

1.

hinsichtlich des § 63 Abs. 3, soweit er sich auf die Bescheinigung über die Verlässlichkeit bezieht, und des § 123 Abs. 4 § 63 Abs. 5 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftInneres,

2. hinsichtlich des § 63 Abs. 3, soweit er sich auf die Bescheinigung über die Verlässlichkeit bezieht, und des § 63 Abs. 5 der Bundesminister für Inneres,

32.

im Übrigen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.2012

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

1.

hinsichtlich des § 63 Abs. 3, soweit er sich auf die Bescheinigung über die Verlässlichkeit bezieht, und des § 123 Abs. 4 § 63 Abs. 5 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftInneres,

2. hinsichtlich des § 63 Abs. 3, soweit er sich auf die Bescheinigung über die Verlässlichkeit bezieht, und des § 63 Abs. 5 der Bundesminister für Inneres,

32.

im Übrigen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

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