§ 132 ASchG Vollziehung

ASchG - ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.10.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

1.

hinsichtlich des § 63 Abs. 3, soweit er sich auf die Bescheinigung über die Verlässlichkeit bezieht, und des § 63 Abs. 5 der Bundesminister für Inneres,

2.

im Übrigen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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