§ 120 ASchG (weggefallen)

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Sprengarbeiten regelt, bleiben § 1 Abs. 2§ 120 ASchG, § 2 Abs. 1, 3 und 4 und §§ 3 bis 29 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei der Ausführung von Sprengarbeiten, BGBl. Nr. 77/1954, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 441/1975, für die unter dieses Bundesgesetz fallende Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Sprengarbeiten in Geltung (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.2012
Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Sprengarbeiten regelt, bleiben § 1 Abs. 2§ 120 ASchG, § 2 Abs. 1, 3 und 4 und §§ 3 bis 29 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei der Ausführung von Sprengarbeiten, BGBl. Nr. 77/1954, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 441/1975, für die unter dieses Bundesgesetz fallende Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Sprengarbeiten in Geltung (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen.

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