§ 112 ASchG Gesundheitsüberwachung

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2017 bis 31.12.9999

(1) §§ 49, 50, 52 bis 54, 57 und 58 treten mit 1. Juli 1995 in Kraft.

(Anm.: Abs. 1a und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

(3) Die gemäß § 8 Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes erteilten Ermächtigungen bleiben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aufrecht: Für diese Ermächtigungenermächtigte Ärztinnen und Ärzte gilt § 56 Abs. 3, 5 und 5a. Die ermächtigten Ärzte haben dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, ob und welche besonderen ärztlichen Untersuchungen im Sinne der Verordnung BGBl. Nr. 39/1974 sie in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt haben. Wird diese Auskunft nicht erteilt oder wurden in den letzten fünf Jahren keine Untersuchungen durchgeführt, so erlischt die Ermächtigung.Folgendes:

1.

Ärztinnen und Ärzte, die am 1. August 2017 über eine aufrechte Ermächtigung gemäß § 56 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 126/2017 oder gemäß § 8 Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes verfügen, sind in die Liste nach § 56 aufzunehmen, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist.

2.

Beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz am 1. August 2017 anhängige Verwaltungsverfahren nach § 56 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 126/2017 sind einzustellen. Die vorgelegten Nachweise sind nach § 56 zu behandeln.

(4) Bescheide, die gemäß § 8 des Arbeitnehmerschutzgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 7 und § 4 Abs. 4 letzter Satz der Verordnung BGBl. Nr. 39/1974 erlassen wurden, bleiben unberührt. Diese Bescheide sind auf Antrag des Arbeitgebers oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Bescheide gemäß § 3 Abs. 6 letzter Halbsatz, § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 2 letzter Satz und § 4 Abs. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 39/1974 werden mit Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 59 dieses Bundesgesetzes gegenstandslos.

(5) Für die Gesundheitsüberwachung bei Druckluft- und Taucherarbeiten gilt § 119.

Stand vor dem 31.07.2017

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.07.2017

(1) §§ 49, 50, 52 bis 54, 57 und 58 treten mit 1. Juli 1995 in Kraft.

(Anm.: Abs. 1a und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

(3) Die gemäß § 8 Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes erteilten Ermächtigungen bleiben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aufrecht: Für diese Ermächtigungenermächtigte Ärztinnen und Ärzte gilt § 56 Abs. 3, 5 und 5a. Die ermächtigten Ärzte haben dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, ob und welche besonderen ärztlichen Untersuchungen im Sinne der Verordnung BGBl. Nr. 39/1974 sie in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt haben. Wird diese Auskunft nicht erteilt oder wurden in den letzten fünf Jahren keine Untersuchungen durchgeführt, so erlischt die Ermächtigung.Folgendes:

1.

Ärztinnen und Ärzte, die am 1. August 2017 über eine aufrechte Ermächtigung gemäß § 56 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 126/2017 oder gemäß § 8 Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes verfügen, sind in die Liste nach § 56 aufzunehmen, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist.

2.

Beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz am 1. August 2017 anhängige Verwaltungsverfahren nach § 56 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 126/2017 sind einzustellen. Die vorgelegten Nachweise sind nach § 56 zu behandeln.

(4) Bescheide, die gemäß § 8 des Arbeitnehmerschutzgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 7 und § 4 Abs. 4 letzter Satz der Verordnung BGBl. Nr. 39/1974 erlassen wurden, bleiben unberührt. Diese Bescheide sind auf Antrag des Arbeitgebers oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Bescheide gemäß § 3 Abs. 6 letzter Halbsatz, § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 2 letzter Satz und § 4 Abs. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 39/1974 werden mit Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 59 dieses Bundesgesetzes gegenstandslos.

(5) Für die Gesundheitsüberwachung bei Druckluft- und Taucherarbeiten gilt § 119.

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