§ 93 GOG

Gerichtsorganisationsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999

§ 20 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 507/1994 ist auf fachmännischefachkundige Laienrichter aus dem Handelsstand anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1994 bestellt werden.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.07.1994 bis 30.04.2022

§ 20 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 507/1994 ist auf fachmännischefachkundige Laienrichter aus dem Handelsstand anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1994 bestellt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten