§ 89g GOG Übermittlung an Empfänger im Ausland

Gerichtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

Die Gerichte und Justizverwaltungsbehörden sind zur Übermittlung aller gesetzmäßig ermittelten und verarbeiteten Daten an diejenigen Empfänger im Ausland ermächtigt, welche als solche nach den bestehenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.08.1989 bis 24.05.2018

Die Gerichte und Justizverwaltungsbehörden sind zur Übermittlung aller gesetzmäßig ermittelten und verarbeiteten Daten an diejenigen Empfänger im Ausland ermächtigt, welche als solche nach den bestehenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind.

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