§ 314 BAO B. Kosten im Verbrauchsteuer- und Monopolverfahren.

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.08.2002 bis 31.12.9999

Im Verbrauchsteuer- und Monopolverfahren besteht Kostenpflicht

1.

für alle Amtshandlungen, die auf Antrag zu einer vom Antragsteller gewünschten bestimmten Zeit vorgenommen werden;

2.

für besondere Überwachungsmaßnahmen im Sinn des § 155;

3.

für die zweite und jede weitere AlkoholfestsetzungAlkoholfeststellung innerhalb eines Kalendermonats in derselben Verschlussbrennerei, wenn sie im Interesse des Inhabers der Brennerei vorgenommen wird;

4.

für die Vergällung von Alkohol;

5.

für Sachverständigengutachten und für chemische oder technische Untersuchungen von Waren anläßlich der Prüfung von Anträgen auf Gewährung von Begünstigungen.

6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 681/1994)

(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 681/1994)

Stand vor dem 13.08.2002

In Kraft vom 25.05.2002 bis 13.08.2002

Im Verbrauchsteuer- und Monopolverfahren besteht Kostenpflicht

1.

für alle Amtshandlungen, die auf Antrag zu einer vom Antragsteller gewünschten bestimmten Zeit vorgenommen werden;

2.

für besondere Überwachungsmaßnahmen im Sinn des § 155;

3.

für die zweite und jede weitere AlkoholfestsetzungAlkoholfeststellung innerhalb eines Kalendermonats in derselben Verschlussbrennerei, wenn sie im Interesse des Inhabers der Brennerei vorgenommen wird;

4.

für die Vergällung von Alkohol;

5.

für Sachverständigengutachten und für chemische oder technische Untersuchungen von Waren anläßlich der Prüfung von Anträgen auf Gewährung von Begünstigungen.

6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 681/1994)

(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 681/1994)

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