§ 314 BAO B. Kosten im Verbrauchsteuer- und Monopolverfahren.

BAO - Bundesabgabenordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

Im Verbrauchsteuer- und Monopolverfahren besteht Kostenpflicht

1.

für alle Amtshandlungen, die auf Antrag zu einer vom Antragsteller gewünschten bestimmten Zeit vorgenommen werden;

2.

für besondere Überwachungsmaßnahmen im Sinn des § 155;

3.

für die zweite und jede weitere Alkoholfeststellung innerhalb eines Kalendermonats in derselben Verschlussbrennerei, wenn sie im Interesse des Inhabers der Brennerei vorgenommen wird;

4.

für die Vergällung von Alkohol;

5.

für Sachverständigengutachten und für chemische oder technische Untersuchungen von Waren anläßlich der Prüfung von Anträgen auf Gewährung von Begünstigungen.

(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 681/1994)

In Kraft seit 14.08.2002 bis 31.12.9999
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