§ 279 BAO

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Im Berufungsverfahren habenAußer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Abgabenbehörden zweiter InstanzStelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden erster Instanz auferlegt und eingeräumt sindBescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Die Abgabenbehörden zweiter Instanz können notwendige ErgänzungenDurch die Aufhebung des Ermittlungsverfahrens auch durch Abgabenbehörden erster Instanz vornehmen lassen. Den Abgabenbehörden erster Instanz kann eine angemessene Frist aufgetragen werdenangefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, innerhalbin der die notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchzuführen sindes sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Der Referent (§ 270 Abs. 3) kannIm Verfahren betreffend Bescheide, die Parteien zur ErörterungErkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der Sach- und Rechtslage sowie zur Beilegung des Rechtsstreits ladenspätere Bescheid umfasst.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 12.08.2006 bis 31.12.2013

(1) Im Berufungsverfahren habenAußer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Abgabenbehörden zweiter InstanzStelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden erster Instanz auferlegt und eingeräumt sindBescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Die Abgabenbehörden zweiter Instanz können notwendige ErgänzungenDurch die Aufhebung des Ermittlungsverfahrens auch durch Abgabenbehörden erster Instanz vornehmen lassen. Den Abgabenbehörden erster Instanz kann eine angemessene Frist aufgetragen werdenangefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, innerhalbin der die notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchzuführen sindes sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Der Referent (§ 270 Abs. 3) kannIm Verfahren betreffend Bescheide, die Parteien zur ErörterungErkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der Sach- und Rechtslage sowie zur Beilegung des Rechtsstreits ladenspätere Bescheid umfasst.

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