§ 258 BAO

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Beitritt ist bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu erklären. Die Abgabenbehörde hat die Beitrittserklärung der Vorlage der Berufung (§ 276 Abs. 6) anzuschließen oder, falls diese schon vorgelegt ist, nachträglich vorzulegen.

(2) Die im Abgabenbehörde (Abs. 1 bezeichnete Abgabenbehörde) hat eine Beitrittserklärung durch Bescheid zurückzuweisen,

a)

wenn im Zeitpunkt des Einlangens der Beitrittserklärung die Entscheidung über die BerufungBescheidbeschwerde bereits rechtskräftig ist,

b)

wenn sie von jemandem abgegeben wurde, der zum Beitritt nicht befugt ist. In diesem Fall darf die Berufungsentscheidungdas Erkenntnis (§ 279) erst nach Rechtskraft des Zurückweisungsbescheides ergehen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 21.08.2003 bis 31.12.2013

(1) Der Beitritt ist bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu erklären. Die Abgabenbehörde hat die Beitrittserklärung der Vorlage der Berufung (§ 276 Abs. 6) anzuschließen oder, falls diese schon vorgelegt ist, nachträglich vorzulegen.

(2) Die im Abgabenbehörde (Abs. 1 bezeichnete Abgabenbehörde) hat eine Beitrittserklärung durch Bescheid zurückzuweisen,

a)

wenn im Zeitpunkt des Einlangens der Beitrittserklärung die Entscheidung über die BerufungBescheidbeschwerde bereits rechtskräftig ist,

b)

wenn sie von jemandem abgegeben wurde, der zum Beitritt nicht befugt ist. In diesem Fall darf die Berufungsentscheidungdas Erkenntnis (§ 279) erst nach Rechtskraft des Zurückweisungsbescheides ergehen.

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