§ 2 BAO

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2019 bis 31.12.9999

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten

a)

der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten

1.

Beihilfen aller Art und

2.

Erstattungen, Vergütungen und Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen;

b)

des Tabak-, Salz- und AlkoholmonopolsTabakmonopols, soweit die Abgabenbehörden des Bundes nach den diese Monopole regelnden Vorschriftenaufgrund des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, behördliche Aufgaben zu besorgen haben;

c)

der von den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden zuzuerkennenden oder rückzufordernden landesrechtlich geregelten Erstattungen von Abgaben;

d)

der Rückforderungen (§ 241a).

Stand vor dem 29.10.2019

In Kraft vom 23.10.2019 bis 29.10.2019

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten

a)

der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten

1.

Beihilfen aller Art und

2.

Erstattungen, Vergütungen und Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen;

b)

des Tabak-, Salz- und AlkoholmonopolsTabakmonopols, soweit die Abgabenbehörden des Bundes nach den diese Monopole regelnden Vorschriftenaufgrund des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, behördliche Aufgaben zu besorgen haben;

c)

der von den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden zuzuerkennenden oder rückzufordernden landesrechtlich geregelten Erstattungen von Abgaben;

d)

der Rückforderungen (§ 241a).

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