§ 109 TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 57 Abs. 3 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;

2.

entgegen § 65 Abs. 8 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;

3.

entgegen § 74 Abs. 1 eine Funkanlage errichtet oder betreibt;

4.

entgegen einer gemäß § 75 Abs. 2 erlassenen Verordnung eine Funkanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt;

5.

entgegen § 78 Abs. 1 eine Funkanlage oder eine Telekommunikationsendeinrichtung missbräuchlich verwendet;

6.

entgegen § 78 Abs. 2 nicht geeignete Maßnahmen trifft, die eine missbräuchliche Verwendung von Funkanlagen oder Telekommunikationsendeinrichtungen ausschließen;

7.

entgegen § 78 Abs. 3 eine Funkanlage für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;

8.

entgegen § 78 Abs. 4 Funksendeanlagen mit nicht zugeteilten Frequenzen oder Rufzeichen betreibt;

9.

entgegen § 78 Abs. 5 Funkanlagen, die weder auf Grund des Telekommunikationsgesetzes zugelassen wurden noch den Bestimmungen des FMaG 2016 entsprechen, oder Telekommunikationsendeinrichtungen, die weder auf Grund des Telekommunikationsgesetzes zugelassen wurden noch den Bestimmungen des ETG 1992 entsprechen, mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;

9a.

entgegen § 78 Abs. 6 Störungen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes verursacht;

10.

entgegen § 84 Abs. 1 Änderungen nicht anzeigt oder gemäß § 84 Abs. 2 angeordnete Änderungen nicht befolgt;

11.

entgegen § 84 Abs. 4 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;

11a.

entgegen einer Untersagung gemäß § 85a eine Funkanlage betreibt;

(Anm.: Z 12 mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)

12a.

entgegen § 86 Abs. 4a nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden oder Bestätigungen vorweist;

13.

entgegen § 86 Abs. 5 Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt bereitstellt;

14.

entgegen § 122 Abs. 1 nicht gehörig am Streitbeilegungsverfahren mitwirkt;

15.

entgegen § 78e Abs. 4 Daten für andere Zwecke als den Amateurfunkdienst verwendet.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 55 Abs. 10 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

1a.

entgegen § 54 Abs. 7 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

2.

entgegen § 56 Abs. 1 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

3.

entgegen § 65 Abs. 4 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

3a.

entgegen § 65 Abs. 5 Kommunikationsparameter an andere Nutzer überträgt;

(Anm.: Z 4 und 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 121, BGBl. I Nr. 78/2018)

6.

entgegen § 81 Abs. 6 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

(Anm.: Z 7 mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)

7a.

entgegen § 86 Abs. 4a den Organen des Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet;

8.

entgegen § 87 Abs. 1 die Durchführung einer Durchsuchung verhindert;

9.

einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.

(Anm.: Z 10 aufgehoben durch Art. 1 Z 123, BGBl. I Nr. 78/2018)

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 37 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 16a Abs. 1 oder 2 keine Maßnahmen zur Sicherung der Netzintegrität und Netzsicherheit ergreift;

1a.

entgegen § 16a Abs. 4 sich einer Sicherheitsüberprüfung nicht unterzieht oder Informationen zur Beurteilung der Sicherheit oder Integrität seiner Dienste und Netze einschließlich Unterlagen über seine Sicherheitsmaßnahmen oder Ergebnisse seiner Sicherheitsüberprüfung nicht übermittelt;

1b.

entgegen § 16a Abs. 5 Sicherheitsverletzungen nicht mitteilt oder die Öffentlichkeit auf Verlangen der Regulierungsbehörde nicht unterrichtet, keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;

1c.

entgegen § 17 Abs. 1 keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;

1d.

entgegen § 13a Abs. 3, 4 oder 5 der Regulierungsbehörde keine oder unvollständige Daten zugänglich macht;

1e.

entgegen § 16 Abs. 3b eine Leistung anbietet;

1f.

entgegen § 13d Abs. 2 und 3 der Regulierungsbehörde keine oder unvollständige Daten zugänglich macht;

2.

entgegen § 18 die Pflichten eines Betreibers eines öffentlichen Telefondienstes nicht erfüllt;

3.

entgegen § 19 zusätzliche Dienstemerkmale nicht bereit stellt;

4.

entgegen § 20 Abs. 1 nicht die Verbindung zu allen Notrufnummern gewährleistet;

5.

entgegen § 20 Abs. 2 nicht die kostenlose Verbindung zu Notrufnummern gewährleistet;

6.

entgegen § 20 Abs. 3 nicht sicher stellt, dass beim Notrufträger die Rufnummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereit steht;

7.

entgegen § 21 Abs. 1 nicht getrennt Buch führt;

8.

entgegen § 23 Abs. 1 und 4 nicht Nummernübertragbarkeit sicherstellt;

8a.

entgegen § 23 Abs. 5 eine unzulässige Rufnummernübertragung durchführt;

9.

entgegen § 27 Abs. 3 Leistungskennwerte nicht veröffentlicht oder nicht bekannt gibt;

10.

entgegen § 33 seine Umsätze nicht mitteilt;

10a.

entgegen den §§ 6a Abs. 4, 6b Abs. 2, 9a Abs. 7 oder 48 Abs. 2 Informationen unzulässig nutzt oder weitergibt;

11.

entgegen den §§ 5 Abs. 1, 6a Abs. 4, 6b Abs. 6, 7 Abs. 3, 9 Abs. 4 oder 9a Abs. 7 Vereinbarungen oder entgegen § 48 Abs. 3 Standardangebote oder Vereinbarungen über Netzzugang nicht vorlegt;

11a.

entgegen § 66 Abs. 2 Kommunikationsparameter ohne Nutzungsrecht nutzt;

12.

entgegen § 65 Abs. 2 sich diskriminierend verhält oder nicht wöchentlich Anzeige erstattet;

12a.

entgegen § 72 Abs. 3 den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen verweigert;

13.

entgegen § 90 nicht die notwendigen Auskünfte oder nicht Auskunft über Stammdaten erteilt;

14.

entgegen § 94 Abs. 2 nicht an der Überwachung von Nachrichten oder an der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung im erforderlichen Ausmaß mitwirkt;

15.

entgegen § 95 Abs. 2 die Teilnehmer nicht unterrichtet;

15a.

entgegen § 95a Abs. 1 oder 3 eine Benachrichtigung nicht vornimmt;

15b.

entgegen § 95a Abs. 6 kein Verzeichnis führt;

16.

entgegen § 96 Abs. 3 die Teilnehmer nicht informiert;

17.

entgegen § 98 nicht Auskünfte über Stammdaten oder Standortdaten erteilt oder die Teilnehmer nicht informiert;

(Anm.: Z 17a mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)

18.

entgegen § 103 Abs. 1 das Kopieren elektronischer Teilnehmerverzeichnisse nicht erschwert;

19.

entgegen der Maßgabe nach § 104 nicht die Möglichkeit einräumt, die Anzeige der Nummer selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken bzw. einen eingehenden Anruf mit unterdrückter Nummer selbständig und entgeltfrei abzuweisen;

19a.

entgegen § 107 Abs. 1a die Rufnummernanzeige unterdrückt oder verfälscht oder veranlasst, dass sie unterdrückt oder verfälscht wird;

20.

entgegen § 107 Abs. 2 oder 5 elektronische Post zusendet;

21.

entgegen § 99 Abs. 5 Auskunft über Verkehrsdaten erteilt oder Verkehrsdaten zu Auskunftszwecken verarbeitet;

22.

entgegen § 94 Abs. 2 Daten in nicht verschlüsselter Form über ein Kommunikationsnetz übermittelt;

23.

entgegen § 99 Abs. 2 Z 4 die in einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung nach § 135 Abs. 2b StPO bezeichneten Daten löscht oder nach Beendigung der Verpflichtung zum Absehen von der Löschungsverpflichtung nicht löscht;

24.

entgegen § 97 Abs. 1a die erforderlichen Stammdaten nicht, nicht vollständig oder nicht im Rahmen eines geeigneten Identifizierungsverfahrens registriert.

(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 15 Abs. 1 die Bereitstellung eines Kommunikationsnetzes oder -dienstes nicht anzeigt;

2.

entgegen § 22 nicht Interoperabilität herstellt;

3.

entgegen § 25 Abs. 1 oder 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen oder Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen der Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder In-Kraft-Treten der Änderung anzeigt oder kundmacht;

4.

entgegen § 90 Abs. 1 Z 4 an einem Verfahren nach §§ 36 bis 37a nicht in dem in § 90 festgelegten Umfang mitwirkt;

5.

entgegen § 45 hinsichtlich allenfalls genehmigungspflichtiger Entgelte keinen diesbezüglichen Antrag stellt;

6.

einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung der RTR-GmbH sowie der KommAustria oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der VO (EU) 2015/2120 oder der VO (EU) 531/2012 erlassenen Bescheid der RTR-GmbH, der Telekom-Control-Kommission oder der KommAustria zuwiderhandelt;

7.

wer nicht technische Einrichtungen im Sinn des § 94 Abs. 1 bereit stellt. Die Strafbarkeit besteht nicht, wenn die hierfür erforderlichen Investitionskosten noch nicht aufgrund einer nach § 94 Abs. 1 erlassenen Verordnung abgegolten wurden;

8.

entgegen § 107 Abs. 1 Anrufe zu Werbezwecken tätigt;

9.

der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 vom 13.06.2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (Neufassung), ABl. Nr. L 172 vom 30.06.2009, S. 10, zuwiderhandelt;

10.

den Artikeln 3, 4 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 oder Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 zuwiderhandelt.

(4a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 74 Abs. 1b bei Durchführung eines Betriebes im Sinn von § 74 Abs. 1a Z 2 diesen Betrieb nicht fristgerecht der Behörde anzeigt;

(Anm.: Z 1a mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)

2.

entgegen § 74 Abs. 1b bei Durchführung eines Betriebes im Sinn von § 74 Abs. 1a Z 2 diesen Betrieb nicht unmittelbar beaufsichtigt;

3.

entgegen § 78c Abs. 6 bei Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen diesen Betrieb nicht fristgerecht der Behörde anzeigt;

(Anm.: Z 3a mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)

4.

entgegen § 78a Abs. 3 Aussendungen durchführt

a)

in Frequenzbereichen, die zwar dem Amateurfunkdienst, nicht aber der jeweiligen Bewilligungsklasse zugewiesen sind, oder

b)

mit anderen als für die jeweilige Bewilligungsklasse festgesetzten Sendearten oder

c)

mit einer höheren als der zulässigen Sendeleistung oder

d)

mit einer größeren als der festgesetzten Bandbreite und keine Ausnahme gemäß § 78a Abs. 5 vorliegt;

5.

entgegen § 78a Abs. 3 als Inhaber der Amateurfunkbewilligung oder als Mitbenützer der Amateurfunkstelle nicht während der gesamten Dauer der Aussendung persönlich an der Amateurfunkstelle anwesend ist;

6.

entgegen § 78a Abs. 4 Amateurfunkstellen mittels Internettechnologie verbindet und die beteiligten Amateurfunkstellen nicht ausschließlich für den Amateurfunkdienst verwendet werden;

7.

entgegen § 78b Abs. 2 und 3 vorsätzlich mit einer Funkstelle, die keine bewilligte Amateurfunkstelle ist, Funkverkehr durchführt oder eine solche Funkverbindung nicht sofort abbricht, wenn die Voraussetzungen des § 78c Abs. 5 nicht vorliegen;

8.

entgegen § 78b Abs. 2 und 3 Funkverkehr nicht mit einer bewilligten Amateurfunkstelle durchführt oder eine solche Funkverbindung nicht sofort abbricht, wenn die Voraussetzungen des § 78c Abs. 5 nicht vorliegen;

9.

entgegen § 78b Abs. 5 mit Amateurfunkstellen jener Staaten, deren Einwand gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden ist, Funkverkehr durchführt;

10.

entgegen § 78f Abs. 1 die Mitbenützung seiner Amateurfunkstelle Personen gestattet, die nicht die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben;

11.

entgegen § 78f Abs. 2 eine Amateurfunkstelle, ohne die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt zu haben, oder über den sich aus § 78f Abs. 2 Z 1 und 2 ergebenden Umfang hinaus mitbenützt und keine Ausnahme gemäß § 78f Abs. 3 vorliegt;

12.

entgegen § 78f Abs. 4 bei der Mitbenützung nicht für die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen sorgt oder den Betrieb der Funkstelle nicht ausreichend überwacht.

(4b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 78a Abs. 3 Aussendungen in Frequenzbereichen, die nicht dem Amateurfunkdienst zugewiesen sind, durchführt;

2.

entgegen § 78b Abs. 4 im Verkehr mit anderen Funkstellen das Ansehen, die Sicherheit oder die Wirtschaftsinteressen des Bundes oder eines Landes gefährdet, gegen die Gesetze, die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstößt;

3.

entgegen § 78c Abs. 7 Notrufe stört oder nicht beantwortet;

4.

entgegen § 78d ein anderes als das zugewiesene Rufzeichen oder kein Rufzeichen aussendet.

(5) Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Abs§ 109 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen. 1 bis 4 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.

(5a) Wer das Delikt nach Abs. 4 Z 10 wiederholt begeht, ist mit einer Mindeststrafe von 10 000 Euro zu bestrafen.

(6) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 4b liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(7) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.

(8) Die nach diesem Bundesgesetz durch das Fernmeldebüro verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.

(9) Sofern in einem Verfahren nach Abs. 1 bis 4 Beschuldigter ein Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten oder -netzen ist, hat die Verwaltungsstrafbehörde der Regulierungsbehörde eine Abschrift der Verfahrenserledigung zu übermitteln.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.10.2021
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 57 Abs. 3 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;

2.

entgegen § 65 Abs. 8 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;

3.

entgegen § 74 Abs. 1 eine Funkanlage errichtet oder betreibt;

4.

entgegen einer gemäß § 75 Abs. 2 erlassenen Verordnung eine Funkanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt;

5.

entgegen § 78 Abs. 1 eine Funkanlage oder eine Telekommunikationsendeinrichtung missbräuchlich verwendet;

6.

entgegen § 78 Abs. 2 nicht geeignete Maßnahmen trifft, die eine missbräuchliche Verwendung von Funkanlagen oder Telekommunikationsendeinrichtungen ausschließen;

7.

entgegen § 78 Abs. 3 eine Funkanlage für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;

8.

entgegen § 78 Abs. 4 Funksendeanlagen mit nicht zugeteilten Frequenzen oder Rufzeichen betreibt;

9.

entgegen § 78 Abs. 5 Funkanlagen, die weder auf Grund des Telekommunikationsgesetzes zugelassen wurden noch den Bestimmungen des FMaG 2016 entsprechen, oder Telekommunikationsendeinrichtungen, die weder auf Grund des Telekommunikationsgesetzes zugelassen wurden noch den Bestimmungen des ETG 1992 entsprechen, mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;

9a.

entgegen § 78 Abs. 6 Störungen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes verursacht;

10.

entgegen § 84 Abs. 1 Änderungen nicht anzeigt oder gemäß § 84 Abs. 2 angeordnete Änderungen nicht befolgt;

11.

entgegen § 84 Abs. 4 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;

11a.

entgegen einer Untersagung gemäß § 85a eine Funkanlage betreibt;

(Anm.: Z 12 mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)

12a.

entgegen § 86 Abs. 4a nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden oder Bestätigungen vorweist;

13.

entgegen § 86 Abs. 5 Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt bereitstellt;

14.

entgegen § 122 Abs. 1 nicht gehörig am Streitbeilegungsverfahren mitwirkt;

15.

entgegen § 78e Abs. 4 Daten für andere Zwecke als den Amateurfunkdienst verwendet.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 55 Abs. 10 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

1a.

entgegen § 54 Abs. 7 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

2.

entgegen § 56 Abs. 1 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

3.

entgegen § 65 Abs. 4 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

3a.

entgegen § 65 Abs. 5 Kommunikationsparameter an andere Nutzer überträgt;

(Anm.: Z 4 und 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 121, BGBl. I Nr. 78/2018)

6.

entgegen § 81 Abs. 6 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

(Anm.: Z 7 mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)

7a.

entgegen § 86 Abs. 4a den Organen des Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet;

8.

entgegen § 87 Abs. 1 die Durchführung einer Durchsuchung verhindert;

9.

einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.

(Anm.: Z 10 aufgehoben durch Art. 1 Z 123, BGBl. I Nr. 78/2018)

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 37 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 16a Abs. 1 oder 2 keine Maßnahmen zur Sicherung der Netzintegrität und Netzsicherheit ergreift;

1a.

entgegen § 16a Abs. 4 sich einer Sicherheitsüberprüfung nicht unterzieht oder Informationen zur Beurteilung der Sicherheit oder Integrität seiner Dienste und Netze einschließlich Unterlagen über seine Sicherheitsmaßnahmen oder Ergebnisse seiner Sicherheitsüberprüfung nicht übermittelt;

1b.

entgegen § 16a Abs. 5 Sicherheitsverletzungen nicht mitteilt oder die Öffentlichkeit auf Verlangen der Regulierungsbehörde nicht unterrichtet, keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;

1c.

entgegen § 17 Abs. 1 keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;

1d.

entgegen § 13a Abs. 3, 4 oder 5 der Regulierungsbehörde keine oder unvollständige Daten zugänglich macht;

1e.

entgegen § 16 Abs. 3b eine Leistung anbietet;

1f.

entgegen § 13d Abs. 2 und 3 der Regulierungsbehörde keine oder unvollständige Daten zugänglich macht;

2.

entgegen § 18 die Pflichten eines Betreibers eines öffentlichen Telefondienstes nicht erfüllt;

3.

entgegen § 19 zusätzliche Dienstemerkmale nicht bereit stellt;

4.

entgegen § 20 Abs. 1 nicht die Verbindung zu allen Notrufnummern gewährleistet;

5.

entgegen § 20 Abs. 2 nicht die kostenlose Verbindung zu Notrufnummern gewährleistet;

6.

entgegen § 20 Abs. 3 nicht sicher stellt, dass beim Notrufträger die Rufnummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereit steht;

7.

entgegen § 21 Abs. 1 nicht getrennt Buch führt;

8.

entgegen § 23 Abs. 1 und 4 nicht Nummernübertragbarkeit sicherstellt;

8a.

entgegen § 23 Abs. 5 eine unzulässige Rufnummernübertragung durchführt;

9.

entgegen § 27 Abs. 3 Leistungskennwerte nicht veröffentlicht oder nicht bekannt gibt;

10.

entgegen § 33 seine Umsätze nicht mitteilt;

10a.

entgegen den §§ 6a Abs. 4, 6b Abs. 2, 9a Abs. 7 oder 48 Abs. 2 Informationen unzulässig nutzt oder weitergibt;

11.

entgegen den §§ 5 Abs. 1, 6a Abs. 4, 6b Abs. 6, 7 Abs. 3, 9 Abs. 4 oder 9a Abs. 7 Vereinbarungen oder entgegen § 48 Abs. 3 Standardangebote oder Vereinbarungen über Netzzugang nicht vorlegt;

11a.

entgegen § 66 Abs. 2 Kommunikationsparameter ohne Nutzungsrecht nutzt;

12.

entgegen § 65 Abs. 2 sich diskriminierend verhält oder nicht wöchentlich Anzeige erstattet;

12a.

entgegen § 72 Abs. 3 den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen verweigert;

13.

entgegen § 90 nicht die notwendigen Auskünfte oder nicht Auskunft über Stammdaten erteilt;

14.

entgegen § 94 Abs. 2 nicht an der Überwachung von Nachrichten oder an der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung im erforderlichen Ausmaß mitwirkt;

15.

entgegen § 95 Abs. 2 die Teilnehmer nicht unterrichtet;

15a.

entgegen § 95a Abs. 1 oder 3 eine Benachrichtigung nicht vornimmt;

15b.

entgegen § 95a Abs. 6 kein Verzeichnis führt;

16.

entgegen § 96 Abs. 3 die Teilnehmer nicht informiert;

17.

entgegen § 98 nicht Auskünfte über Stammdaten oder Standortdaten erteilt oder die Teilnehmer nicht informiert;

(Anm.: Z 17a mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)

18.

entgegen § 103 Abs. 1 das Kopieren elektronischer Teilnehmerverzeichnisse nicht erschwert;

19.

entgegen der Maßgabe nach § 104 nicht die Möglichkeit einräumt, die Anzeige der Nummer selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken bzw. einen eingehenden Anruf mit unterdrückter Nummer selbständig und entgeltfrei abzuweisen;

19a.

entgegen § 107 Abs. 1a die Rufnummernanzeige unterdrückt oder verfälscht oder veranlasst, dass sie unterdrückt oder verfälscht wird;

20.

entgegen § 107 Abs. 2 oder 5 elektronische Post zusendet;

21.

entgegen § 99 Abs. 5 Auskunft über Verkehrsdaten erteilt oder Verkehrsdaten zu Auskunftszwecken verarbeitet;

22.

entgegen § 94 Abs. 2 Daten in nicht verschlüsselter Form über ein Kommunikationsnetz übermittelt;

23.

entgegen § 99 Abs. 2 Z 4 die in einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung nach § 135 Abs. 2b StPO bezeichneten Daten löscht oder nach Beendigung der Verpflichtung zum Absehen von der Löschungsverpflichtung nicht löscht;

24.

entgegen § 97 Abs. 1a die erforderlichen Stammdaten nicht, nicht vollständig oder nicht im Rahmen eines geeigneten Identifizierungsverfahrens registriert.

(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 15 Abs. 1 die Bereitstellung eines Kommunikationsnetzes oder -dienstes nicht anzeigt;

2.

entgegen § 22 nicht Interoperabilität herstellt;

3.

entgegen § 25 Abs. 1 oder 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen oder Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen der Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder In-Kraft-Treten der Änderung anzeigt oder kundmacht;

4.

entgegen § 90 Abs. 1 Z 4 an einem Verfahren nach §§ 36 bis 37a nicht in dem in § 90 festgelegten Umfang mitwirkt;

5.

entgegen § 45 hinsichtlich allenfalls genehmigungspflichtiger Entgelte keinen diesbezüglichen Antrag stellt;

6.

einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung der RTR-GmbH sowie der KommAustria oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der VO (EU) 2015/2120 oder der VO (EU) 531/2012 erlassenen Bescheid der RTR-GmbH, der Telekom-Control-Kommission oder der KommAustria zuwiderhandelt;

7.

wer nicht technische Einrichtungen im Sinn des § 94 Abs. 1 bereit stellt. Die Strafbarkeit besteht nicht, wenn die hierfür erforderlichen Investitionskosten noch nicht aufgrund einer nach § 94 Abs. 1 erlassenen Verordnung abgegolten wurden;

8.

entgegen § 107 Abs. 1 Anrufe zu Werbezwecken tätigt;

9.

der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 vom 13.06.2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (Neufassung), ABl. Nr. L 172 vom 30.06.2009, S. 10, zuwiderhandelt;

10.

den Artikeln 3, 4 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 oder Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 zuwiderhandelt.

(4a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 74 Abs. 1b bei Durchführung eines Betriebes im Sinn von § 74 Abs. 1a Z 2 diesen Betrieb nicht fristgerecht der Behörde anzeigt;

(Anm.: Z 1a mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)

2.

entgegen § 74 Abs. 1b bei Durchführung eines Betriebes im Sinn von § 74 Abs. 1a Z 2 diesen Betrieb nicht unmittelbar beaufsichtigt;

3.

entgegen § 78c Abs. 6 bei Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen diesen Betrieb nicht fristgerecht der Behörde anzeigt;

(Anm.: Z 3a mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)

4.

entgegen § 78a Abs. 3 Aussendungen durchführt

a)

in Frequenzbereichen, die zwar dem Amateurfunkdienst, nicht aber der jeweiligen Bewilligungsklasse zugewiesen sind, oder

b)

mit anderen als für die jeweilige Bewilligungsklasse festgesetzten Sendearten oder

c)

mit einer höheren als der zulässigen Sendeleistung oder

d)

mit einer größeren als der festgesetzten Bandbreite und keine Ausnahme gemäß § 78a Abs. 5 vorliegt;

5.

entgegen § 78a Abs. 3 als Inhaber der Amateurfunkbewilligung oder als Mitbenützer der Amateurfunkstelle nicht während der gesamten Dauer der Aussendung persönlich an der Amateurfunkstelle anwesend ist;

6.

entgegen § 78a Abs. 4 Amateurfunkstellen mittels Internettechnologie verbindet und die beteiligten Amateurfunkstellen nicht ausschließlich für den Amateurfunkdienst verwendet werden;

7.

entgegen § 78b Abs. 2 und 3 vorsätzlich mit einer Funkstelle, die keine bewilligte Amateurfunkstelle ist, Funkverkehr durchführt oder eine solche Funkverbindung nicht sofort abbricht, wenn die Voraussetzungen des § 78c Abs. 5 nicht vorliegen;

8.

entgegen § 78b Abs. 2 und 3 Funkverkehr nicht mit einer bewilligten Amateurfunkstelle durchführt oder eine solche Funkverbindung nicht sofort abbricht, wenn die Voraussetzungen des § 78c Abs. 5 nicht vorliegen;

9.

entgegen § 78b Abs. 5 mit Amateurfunkstellen jener Staaten, deren Einwand gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden ist, Funkverkehr durchführt;

10.

entgegen § 78f Abs. 1 die Mitbenützung seiner Amateurfunkstelle Personen gestattet, die nicht die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben;

11.

entgegen § 78f Abs. 2 eine Amateurfunkstelle, ohne die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt zu haben, oder über den sich aus § 78f Abs. 2 Z 1 und 2 ergebenden Umfang hinaus mitbenützt und keine Ausnahme gemäß § 78f Abs. 3 vorliegt;

12.

entgegen § 78f Abs. 4 bei der Mitbenützung nicht für die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen sorgt oder den Betrieb der Funkstelle nicht ausreichend überwacht.

(4b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 78a Abs. 3 Aussendungen in Frequenzbereichen, die nicht dem Amateurfunkdienst zugewiesen sind, durchführt;

2.

entgegen § 78b Abs. 4 im Verkehr mit anderen Funkstellen das Ansehen, die Sicherheit oder die Wirtschaftsinteressen des Bundes oder eines Landes gefährdet, gegen die Gesetze, die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstößt;

3.

entgegen § 78c Abs. 7 Notrufe stört oder nicht beantwortet;

4.

entgegen § 78d ein anderes als das zugewiesene Rufzeichen oder kein Rufzeichen aussendet.

(5) Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Abs§ 109 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen. 1 bis 4 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.

(5a) Wer das Delikt nach Abs. 4 Z 10 wiederholt begeht, ist mit einer Mindeststrafe von 10 000 Euro zu bestrafen.

(6) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 4b liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(7) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.

(8) Die nach diesem Bundesgesetz durch das Fernmeldebüro verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.

(9) Sofern in einem Verfahren nach Abs. 1 bis 4 Beschuldigter ein Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten oder -netzen ist, hat die Verwaltungsstrafbehörde der Regulierungsbehörde eine Abschrift der Verfahrenserledigung zu übermitteln.

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