§ 98 BWG

Bankwesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2023 bis 31.12.9999
(1) Wer Bankgeschäfte gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ohne die erforderliche Berechtigung betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

(1a) Wer andere als die in Abs. 1 angeführten Bankgeschäfte ohne die erforderliche Berechtigung betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

(1b) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft unterlässt, einen Antrag auf Konzessionierung oder auf Befreiung von der Konzessionspflicht gemäß § 7b Abs. 1 und 2 zu stellen oder sonstige Verpflichtungen gemäß § 7b verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

(1c) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmens Maßnahmen unterlässt, die erforderlich sein könnten, um die Einhaltung der Aufsichtsanforderungen, die in Teil 3, 4, 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt oder gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 oder § 70d auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis vorgeschrieben sind, sicherzustellen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstituts oder, bei einem Kreditinstitute-Verbund im Falle der Z 1, 2, 4b, 7, 7a, 8 und 11 als Verantwortlicher (§ 9 VStG) der Zentralorganisation

1.

die schriftliche Anzeige nach § 10 Abs. 5 über Änderungen der Bedingungen der Angaben nach § 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 4 Z 2 bis 6 an die FMA unterlässt;

2.

die Anzeige der Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 15 des Anhangs I zur Richtlinie 2013/36/EU gemäß § 10 Abs. 6 an die FMA unterlässt;

(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)

4a.

die schriftliche Anzeige des Ergebnisses der Wahl zum Vorsitzenden des Aufsichtsrates gemäß § 28a Abs. 4 unterlässt;

(Anm.: Z 4b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)

5.

dem gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß § 30 Abs. 7 erteilt;

5a.

der Zentralorganisation nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß § 30a Abs. 8 erteilt;

(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 37/2010)

7.

die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 73 Abs. 1 und 1b oder in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt;

7a.

die schriftliche Anzeige über Änderungen in der Zusammensetzung der Mitglieder des Kreditinstitute-Verbundes oder hinsichtlich des Wegfalls der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder, wenn der Kreditinstitute-Verbund nicht mehr in der Lage ist, den Aufsichtsanforderungen gemäß Abs. 7 zu genügen, gemäß § 30a Abs. 5 BWG unterlässt;

8.

die in §§ 74, 74a und 75 vorgesehenen Meldungen der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank wiederholt nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder wiederholt nicht den gesetzlichen oder durch Verordnung festgelegten Formvorschriften entsprechend oder wiederholt unrichtig oder wiederholt unvollständig vorlegt;

(Anm.: Z 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)

(Anm.: Z 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2015)

11.

die in § 73 Abs. 4 und 4a oder die gemäß einer Verordnung der FMA gemäß § 21a vorgesehenen Anzeigepflichten oder die in § 44 Abs. 1 bis 6 vorgesehenen Vorlage- und Übermittlungspflichten verletzt;

12.

die Vorschriften der Verordnung gemäß § 23h verletzt;

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(3) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes

1.

den für eine Spareinlage geltenden Jahreszinssatz nicht gemäß § 32 Abs. 6 in der Sparurkunde an auffälliger Stelle ersichtlich macht;

2.

Änderungen des Jahreszinssatzes nicht unter Angabe des Tages, von dem an sie gelten, gemäß § 32 Abs. 6 bei der nächsten Vorlage der Sparurkunde in dieser vermerkt;

3.

die unverzügliche schriftliche Anzeige gemäß § 73 Abs. 3 unterlässt;

4.

die schriftliche Anzeige gemäß § 25 Abs. 5 unterlässt;

(Anm.: Z 5 bis 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010)

8.

Verbrauchergirokontoverträge abschließt, die nicht die gemäß § 34 Abs. 2 erforderlichen Angaben enthalten;

9.

die vierteljährliche Bekanntgabe des Kontostandes gemäß § 34 Abs. 3 unterläßt;

10.

die in § 35 Abs. 1 geforderten Angaben nicht in den für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen oder in elektronischer Form auf der Website zugänglich macht;

(Anm.: Z 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010)

11a.

der Preisauszeichnungspflicht gemäß § 35 Abs. 3 nicht oder nicht vollständig entspricht;

12.

die Sorgfaltspflichten des § 36 verletzt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes, wenn auch nur fahrlässig, dem Verbot der Verfügung über Konten gemäß § 78 Abs. 7 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

(5) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes oder, jedoch nur im Hinblick auf die Z 4 oder 5, als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer gemäß § 7b konzessionierten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft

1.

zulässt, dass das Kreditinstitut wiederholt oder kontinuierlich nicht über liquide Aktiva gemäß Art. 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verfügt;

2.

Forderungen eingeht, die über die in Art. 395 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Obergrenzen hinausgehen;

3.

entgegen den Vorschriften des § 24 Zahlungen an Inhaber von Instrumenten leistet, die Teil der Eigenmittel des Kreditinstitutes sind, oder wenn solche Zahlungen gemäß den Art. 28, 52 oder 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an Inhaber von Eigenmittelinstrumenten nicht zulässig sind;

4.

die Pflichten des § 39 oder einer aufgrund § 39 Abs. 4 erlassenen Verordnung der FMA verletzt;

5.

die Konzessionserteilung nach § 4 Abs. 1 oder gemäß § 7b durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder anderweitig erschlichen hat,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

(5a) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes

1.

die schriftliche Anzeige eines jeden Erwerbes und jeder Abtretung gemäß § 20 Abs. 1 und 2 gemäß § 20 Abs. 3 an die FMA unterlässt;

2.

die schriftliche Anzeige der Identität der Aktionäre oder sonstiger Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie den Betrag, wie er sich insbesondere aus den anlässlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter oder auf Grund der §§ 130 bis 136, 138 und 139 Börsegesetz 2018 erhaltenen Informationen ergibt, gemäß § 20 Abs. 3 an die FMA unterlässt;

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 4 Z 52, BGBl. I Nr. 118/2016)

4.

die Meldungen an die FMA gemäß Teil 7a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterlässt, unvollständig oder unrichtig durchführt;

5.

die gemäß Art. 101 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Daten zu Verlusten aus Immobiliensicherheiten nicht oder unvollständig oder unrichtig an die FMA übermittelt;

6.

die Meldungen von Großkrediten gemäß Art. 394 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterlässt, unvollständig oder unrichtig durchführt;

7.

die Meldungen über die Liquiditätslage an die FMA gemäß Art. 415 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterlässt, unvollständig oder unrichtig durchführt;

8.

die gemäß Art. 430 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Informationen über die Verschuldungsquote nicht oder unvollständig oder unrichtig an die FMA übermittelt;

(Anm.: Z 9 aufgehoben durch Art. 1 Z 136, BGBl. I Nr. 98/2021)

10.

die gemäß Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebenen Informationen nicht offenlegt oder unvollständige oder falsche Angaben macht;

11.

die Pflichten zur Informationsweitergabe an Sicherungseinrichtungen gemäß § 93 verletzt;

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß Z 3 mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.

(5b) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Zweigstelle eines Kreditinstituts gemäß § 9 Abs. 1

1.

die in §§ 74, 74a und 75 vorgesehenen Meldungen der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank wiederholt nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder wiederholt nicht den gesetzlichen oder durch Verordnung festgelegten Formvorschriften entsprechend oder wiederholt unrichtig oder wiederholt unvollständig vorlegt;

2.

die in § 44 Abs. 3 bis 6 vorgesehenen Vorlage- und Übermittlungspflichten verletzt;

3.

den für eine Spareinlage geltenden Jahreszinssatz nicht gemäß § 32 Abs. 6 in der Sparurkunde an auffälliger Stelle ersichtlich macht;

4.

Änderungen des Jahreszinssatzes nicht unter Angabe des Tages, von dem an sie gelten, gemäß § 32 Abs. 6 bei der nächsten Vorlage der Sparurkunde in dieser vermerkt;

5.

Verbrauchergirokontoverträge abschließt, die nicht die gemäß § 34 Abs. 2 erforderlichen Angaben enthalten;

6.

die vierteljährliche Bekanntgabe des Kontostandes gemäß § 34 Abs. 3 unterlässt;

7.

die in § 35 Abs. 1 und § 103 Z 32 geforderten Angaben nicht in den für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen oder in elektronischer Form auf der Website zugänglich macht, nicht im Kassensaal aushängt oder die Information der Einleger unterlässt;

8.

der Preisauszeichnungspflicht gemäß § 35 Abs. 3 nicht oder nicht vollständig entspricht;

9.

die Sorgfaltspflichten des § 36 verletzt;

10.

die Pflichten des § 39 verletzt;

11.

die Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß § 216 ABGB (§§ 66 bis 68) verletzt;

12.

die Vorschriften der Verordnung gemäß § 23h verletzt;

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Z 1, 2, 11 und 12 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, hinsichtlich der Z 3 bis 9 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und hinsichtlich der Z 10 mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

(5c) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Zweigstelle eines Finanzinstituts gemäß § 11 oder § 13

1.

die in §§ 74, 74a und 75 vorgesehenen Meldungen der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank wiederholt nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder wiederholt nicht den gesetzlichen oder durch Verordnung festgelegten Formvorschriften entsprechend oder wiederholt unrichtig oder wiederholt unvollständig vorlegt;

2.

die in § 44 Abs. 3 bis 6 vorgesehenen Vorlage- und Übermittlungspflichten verletzt;

3.

Verbrauchergirokontoverträge abschließt, die nicht die gemäß § 34 Abs. 2 erforderlichen Angaben enthalten;

4.

die vierteljährliche Bekanntgabe des Kontostandes gemäß § 34 Abs. 3 unterlässt;

5.

die in § 35 Abs. 1 und § 103 Z 32 geforderten Angaben im Kassensaal nicht aushängt oder die Information der Einleger unterlässt;

6.

der Preisauszeichnungspflicht gemäß § 35 Abs. 3 nicht oder nicht vollständig entspricht;

7.

die Sorgfaltspflichten des § 36 verletzt;

8.

die Pflichten des § 39 verletzt;

begeht, soweit die genannten Bestimmungen gemäß § 11 Abs. 5 oder § 13 Abs. 4 vom Finanzinstitut für die von ihm erbrachten Tätigkeiten einzuhalten sind, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Z 1 und 2 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, hinsichtlich der Z 3 bis 7 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und hinsichtlich der Z 8 mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

(5d) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstituts gegen die Bestimmungen einer auf Grund des § 69 Abs. 2 GewO 1994 erlassenen Verordnung im Hinblick auf die Ausübung des Gewerbes der Versicherungsvermittlung gemäß den §§ 137 bis 138 GewO 1994 (Standesregeln für Versicherungsvermittlung) verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

(6) Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß § 10 Abs. 5 über die Anzeige von Änderungen der Bedingungen der Angaben nach § 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 4 Z 2, § 10 Abs. 6, § 20 Abs. 3, § 25 Abs. 5, § 73 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich Satzungsänderungen, § 73 Abs. 1 Z 4 und 7, § 73 Abs. 1 Z 11 und 14, § 73 Abs. 1b sowie § 73 Abs. 2 hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA oder die Oesterreichische Nationalbank Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat. Dies gilt auch für Verfahren nach § 99d Abs. 1 und 2.

  1. (1)Absatz einsWer
    1. 1.Ziffer einsBankgeschäfte gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ohne die erforderliche Berechtigung oderBankgeschäfte gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ohne die erforderliche Berechtigung oder
    2. 2.Ziffer 2mindestens eine der Tätigkeiten gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die in Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Schwellenwerte erreicht wurden, ohne dass eine Konzession als Kreditinstitut vorlag,mindestens eine der Tätigkeiten gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die in Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Schwellenwerte erreicht wurden, ohne dass eine Konzession als Kreditinstitut vorlag,
    betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
  2. (1a)Absatz eins aWer andere als die in Abs. 1 angeführten Bankgeschäfte ohne die erforderliche Berechtigung betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.Wer andere als die in Absatz eins, angeführten Bankgeschäfte ohne die erforderliche Berechtigung betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
  3. (1b)Absatz eins bWer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft unterlässt, einen Antrag auf Konzessionierung oder auf Befreiung von der Konzessionspflicht gemäß § 7b Abs. 1 und 2 zu stellen oder sonstige Verpflichtungen gemäß § 7b verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft unterlässt, einen Antrag auf Konzessionierung oder auf Befreiung von der Konzessionspflicht gemäß Paragraph 7 b, Absatz eins und 2 zu stellen oder sonstige Verpflichtungen gemäß Paragraph 7 b, verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
  4. (1c)Absatz eins cWer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmens Maßnahmen unterlässt, die erforderlich sein könnten, um die Einhaltung der Aufsichtsanforderungen, die in Teil 3, 4, 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt oder gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 oder § 70d auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis vorgeschrieben sind, sicherzustellen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortlichen Unternehmens Maßnahmen unterlässt, die erforderlich sein könnten, um die Einhaltung der Aufsichtsanforderungen, die in Teil 3, 4, 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt oder gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins, oder Paragraph 70 d, auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis vorgeschrieben sind, sicherzustellen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
  5. (2)Absatz 2Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstituts oder, bei einem Kreditinstitute-Verbund im Falle der Z 1, 2, 4b, 7, 7a, 8 und 11 als Verantwortlicher (§ 9 VStG) der ZentralorganisationWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Kreditinstituts oder, bei einem Kreditinstitute-Verbund im Falle der Ziffer eins,, 2, 4b, 7, 7a, 8 und 11 als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) der Zentralorganisation
    1. 1.Ziffer einsdie schriftliche Anzeige nach § 10 Abs. 5 über Änderungen der Bedingungen der Angaben nach § 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 4 Z 2 bis 6 an die FMA unterlässt;die schriftliche Anzeige nach Paragraph 10, Absatz 5, über Änderungen der Bedingungen der Angaben nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 und Absatz 4, Ziffer 2 bis 6 an die FMA unterlässt;
    2. 2.Ziffer 2die Anzeige der Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 15 des Anhangs I zur Richtlinie 2013/36/EU gemäß § 10 Abs. 6 an die FMA unterlässt;die Anzeige der Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 15 des Anhangs römisch eins zur Richtlinie 2013/36/EU gemäß Paragraph 10, Absatz 6, an die FMA unterlässt;
    (Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)Anmerkung, Ziffer 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)
    1. 4a.Ziffer 4 adie schriftliche Anzeige des Ergebnisses der Wahl zum Vorsitzenden des Aufsichtsrates gemäß § 28a Abs. 4 unterlässt;die schriftliche Anzeige des Ergebnisses der Wahl zum Vorsitzenden des Aufsichtsrates gemäß Paragraph 28 a, Absatz 4, unterlässt;
    (Anm.: Z 4b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)Anmerkung, Ziffer 4 b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)
    1. 5.Ziffer 5dem gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß § 30 Abs. 7 erteilt;dem gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortlichen Unternehmen nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß Paragraph 30, Absatz 7, erteilt;
    2. 5a.Ziffer 5 ader Zentralorganisation nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß § 30a Abs. 8 erteilt;der Zentralorganisation nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß Paragraph 30 a, Absatz 8, erteilt;
    (Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 37/2010)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2010,)
    1. 7.Ziffer 7die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 73 Abs. 1 und 1b oder in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt;die unverzügliche schriftliche Anzeige von in Paragraph 73, Absatz eins und 1b oder in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt;
    2. 7a.Ziffer 7 adie schriftliche Anzeige über Änderungen in der Zusammensetzung der Mitglieder des Kreditinstitute-Verbundes oder hinsichtlich des Wegfalls der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder, wenn der Kreditinstitute-Verbund nicht mehr in der Lage ist, den Aufsichtsanforderungen gemäß Abs. 7 zu genügen, gemäß § 30a Abs. 5 BWG unterlässt;die schriftliche Anzeige über Änderungen in der Zusammensetzung der Mitglieder des Kreditinstitute-Verbundes oder hinsichtlich des Wegfalls der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder, wenn der Kreditinstitute-Verbund nicht mehr in der Lage ist, den Aufsichtsanforderungen gemäß Absatz 7, zu genügen, gemäß Paragraph 30 a, Absatz 5, BWG unterlässt;
    3. 8.Ziffer 8die in §§ 74, 74a und 75 vorgesehenen Meldungen der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank wiederholt nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder wiederholt nicht den gesetzlichen oder durch Verordnung festgelegten Formvorschriften entsprechend oder wiederholt unrichtig oder wiederholt unvollständig vorlegt;die in Paragraphen 74,, 74a und 75 vorgesehenen Meldungen der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank wiederholt nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder wiederholt nicht den gesetzlichen oder durch Verordnung festgelegten Formvorschriften entsprechend oder wiederholt unrichtig oder wiederholt unvollständig vorlegt;
    (Anm.: Z 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)Anmerkung, Ziffer 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)(Anm.: Z 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2015)Anmerkung, Ziffer 10, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,)
    1. 11.Ziffer 11die in § 73 Abs. 4 und 4a oder die gemäß einer Verordnung der FMA gemäß § 21a vorgesehenen Anzeigepflichten oder die in § 44 Abs. 1 bis 6 vorgesehenen Vorlage- und Übermittlungspflichten verletzt;die in Paragraph 73, Absatz 4 und 4a oder die gemäß einer Verordnung der FMA gemäß Paragraph 21 a, vorgesehenen Anzeigepflichten oder die in Paragraph 44, Absatz eins bis 6 vorgesehenen Vorlage- und Übermittlungspflichten verletzt;
    2. 12.Ziffer 12die Vorschriften der Verordnung gemäß § 23h verletzt;die Vorschriften der Verordnung gemäß Paragraph 23 h, verletzt;
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  6. (3)Absatz 3Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines KreditinstitutesWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Kreditinstitutes
    1. 1.Ziffer einsden für eine Spareinlage geltenden Jahreszinssatz nicht gemäß § 32 Abs. 6 in der Sparurkunde an auffälliger Stelle ersichtlich macht;den für eine Spareinlage geltenden Jahreszinssatz nicht gemäß Paragraph 32, Absatz 6, in der Sparurkunde an auffälliger Stelle ersichtlich macht;
    2. 2.Ziffer 2Änderungen des Jahreszinssatzes nicht unter Angabe des Tages, von dem an sie gelten, gemäß § 32 Abs. 6 bei der nächsten Vorlage der Sparurkunde in dieser vermerkt;Änderungen des Jahreszinssatzes nicht unter Angabe des Tages, von dem an sie gelten, gemäß Paragraph 32, Absatz 6, bei der nächsten Vorlage der Sparurkunde in dieser vermerkt;
    3. 3.Ziffer 3die unverzügliche schriftliche Anzeige gemäß § 73 Abs. 3 unterlässt;die unverzügliche schriftliche Anzeige gemäß Paragraph 73, Absatz 3, unterlässt;
    4. 4.Ziffer 4die schriftliche Anzeige gemäß § 25 Abs. 5 unterlässt;die schriftliche Anzeige gemäß Paragraph 25, Absatz 5, unterlässt;
    (Anm.: Z 5 bis 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010)Anmerkung, Ziffer 5 bis 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,)
    1. 8.Ziffer 8Verbrauchergirokontoverträge abschließt, die nicht die gemäß § 34 Abs. 2 erforderlichen Angaben enthalten;Verbrauchergirokontoverträge abschließt, die nicht die gemäß Paragraph 34, Absatz 2, erforderlichen Angaben enthalten;
    2. 9.Ziffer 9die vierteljährliche Bekanntgabe des Kontostandes gemäß § 34 Abs. 3 unterläßt;die vierteljährliche Bekanntgabe des Kontostandes gemäß Paragraph 34, Absatz 3, unterläßt;
    3. 10.Ziffer 10die in § 35 Abs. 1 geforderten Angaben nicht in den für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen oder in elektronischer Form auf der Website zugänglich macht;die in Paragraph 35, Absatz eins, geforderten Angaben nicht in den für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen oder in elektronischer Form auf der Website zugänglich macht;
    (Anm.: Z 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010)Anmerkung, Ziffer 11, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,)
    1. 11a.Ziffer 11 ader Preisauszeichnungspflicht gemäß § 35 Abs. 3 nicht oder nicht vollständig entspricht;der Preisauszeichnungspflicht gemäß Paragraph 35, Absatz 3, nicht oder nicht vollständig entspricht;
    2. 12.Ziffer 12die Sorgfaltspflichten des § 36 verletzt,die Sorgfaltspflichten des Paragraph 36, verletzt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
  7. (4)Absatz 4Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes, wenn auch nur fahrlässig, dem Verbot der Verfügung über Konten gemäß § 78 Abs. 7 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Kreditinstitutes, wenn auch nur fahrlässig, dem Verbot der Verfügung über Konten gemäß Paragraph 78, Absatz 7, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
  8. (5)Absatz 5Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes oder, jedoch nur im Hinblick auf die Z 4 oder 5, als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer gemäß § 7b konzessionierten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten FinanzholdinggesellschaftWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Kreditinstitutes oder, jedoch nur im Hinblick auf die Ziffer 4, oder 5, als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer gemäß Paragraph 7 b, konzessionierten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft
    1. 1.Ziffer einszulässt, dass das Kreditinstitut wiederholt oder kontinuierlich nicht über liquide Aktiva gemäß Art. 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verfügt;zulässt, dass das Kreditinstitut wiederholt oder kontinuierlich nicht über liquide Aktiva gemäß Artikel 412, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verfügt;
    2. 2.Ziffer 2Forderungen eingeht, die über die in Art. 395 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Obergrenzen hinausgehen;Forderungen eingeht, die über die in Artikel 395, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Obergrenzen hinausgehen;
    3. 3.Ziffer 3entgegen den Vorschriften des § 24 Zahlungen an Inhaber von Instrumenten leistet, die Teil der Eigenmittel des Kreditinstitutes sind, oder wenn solche Zahlungen gemäß den Art. 28, 52 oder 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an Inhaber von Eigenmittelinstrumenten nicht zulässig sind;entgegen den Vorschriften des Paragraph 24, Zahlungen an Inhaber von Instrumenten leistet, die Teil der Eigenmittel des Kreditinstitutes sind, oder wenn solche Zahlungen gemäß den Artikel 28,, 52 oder 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an Inhaber von Eigenmittelinstrumenten nicht zulässig sind;
    4. 4.Ziffer 4die Pflichten des § 39 oder einer aufgrund § 39 Abs. 4 erlassenen Verordnung der FMA verletzt;die Pflichten des Paragraph 39, oder einer aufgrund Paragraph 39, Absatz 4, erlassenen Verordnung der FMA verletzt;
    5. 5.Ziffer 5die Konzessionserteilung nach § 4 Abs. 1 oder gemäß § 7b durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder anderweitig erschlichen hat,die Konzessionserteilung nach Paragraph 4, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 7 b, durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder anderweitig erschlichen hat,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
  9. (5a)Absatz 5 aWer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines KreditinstitutesWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Kreditinstitutes
    1. 1.Ziffer einsdie schriftliche Anzeige eines jeden Erwerbes und jeder Abtretung gemäß § 20 Abs. 1 und 2 gemäß § 20 Abs. 3 an die FMA unterlässt;die schriftliche Anzeige eines jeden Erwerbes und jeder Abtretung gemäß Paragraph 20, Absatz eins und 2 gemäß Paragraph 20, Absatz 3, an die FMA unterlässt;
    2. 2.Ziffer 2die schriftliche Anzeige der Identität der Aktionäre oder sonstiger Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie den Betrag, wie er sich insbesondere aus den anlässlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter oder auf Grund der §§ 130 bis 136, 138 und 139 Börsegesetz 2018 erhaltenen Informationen ergibt, gemäß § 20 Abs. 3 an die FMA unterlässt;die schriftliche Anzeige der Identität der Aktionäre oder sonstiger Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie den Betrag, wie er sich insbesondere aus den anlässlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter oder auf Grund der Paragraphen 130 bis 136, 138 und 139 Börsegesetz 2018 erhaltenen Informationen ergibt, gemäß Paragraph 20, Absatz 3, an die FMA unterlässt;
    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 4 Z 52, BGBl. I Nr. 118/2016)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 52,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,)
    1. 4.Ziffer 4die Meldungen an die FMA gemäß Teil 7a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterlässt, unvollständig oder unrichtig durchführt;
    2. 5.Ziffer 5die gemäß Art. 101 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Daten zu Verlusten aus Immobiliensicherheiten nicht oder unvollständig oder unrichtig an die FMA übermittelt;die gemäß Artikel 101, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Daten zu Verlusten aus Immobiliensicherheiten nicht oder unvollständig oder unrichtig an die FMA übermittelt;
    3. 6.Ziffer 6die Meldungen von Großkrediten gemäß Art. 394 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterlässt, unvollständig oder unrichtig durchführt;die Meldungen von Großkrediten gemäß Artikel 394, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterlässt, unvollständig oder unrichtig durchführt;
    4. 7.Ziffer 7die Meldungen über die Liquiditätslage an die FMA gemäß Art. 415 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterlässt, unvollständig oder unrichtig durchführt;die Meldungen über die Liquiditätslage an die FMA gemäß Artikel 415, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterlässt, unvollständig oder unrichtig durchführt;
    5. 8.Ziffer 8die gemäß Art. 430 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Informationen über die Verschuldungsquote nicht oder unvollständig oder unrichtig an die FMA übermittelt;die gemäß Artikel 430, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Informationen über die Verschuldungsquote nicht oder unvollständig oder unrichtig an die FMA übermittelt;
    (Anm.: Z 9 aufgehoben durch Art. 1 Z 136, BGBl. I Nr. 98/2021)Anmerkung, Ziffer 9, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 136,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021,)
    1. 10.Ziffer 10die gemäß Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebenen Informationen nicht offenlegt oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
    2. 11.Ziffer 11die Pflichten zur Informationsweitergabe an Sicherungseinrichtungen gemäß § 93 verletzt;die Pflichten zur Informationsweitergabe an Sicherungseinrichtungen gemäß Paragraph 93, verletzt;
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß Z 3 mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß Ziffer 3, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
  10. (5b)Absatz 5 bWer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Zweigstelle eines Kreditinstituts gemäß § 9 Abs. 1Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Zweigstelle eines Kreditinstituts gemäß Paragraph 9, Absatz eins,
    1. 1.Ziffer einsdie in §§ 74, 74a und 75 vorgesehenen Meldungen der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank wiederholt nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder wiederholt nicht den gesetzlichen oder durch Verordnung festgelegten Formvorschriften entsprechend oder wiederholt unrichtig oder wiederholt unvollständig vorlegt;die in Paragraphen 74,, 74a und 75 vorgesehenen Meldungen der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank wiederholt nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder wiederholt nicht den gesetzlichen oder durch Verordnung festgelegten Formvorschriften entsprechend oder wiederholt unrichtig oder wiederholt unvollständig vorlegt;
    2. 2.Ziffer 2die in § 44 Abs. 3 bis 6 vorgesehenen Vorlage- und Übermittlungspflichten verletzt;die in Paragraph 44, Absatz 3 bis 6 vorgesehenen Vorlage- und Übermittlungspflichten verletzt;
    3. 3.Ziffer 3den für eine Spareinlage geltenden Jahreszinssatz nicht gemäß § 32 Abs. 6 in der Sparurkunde an auffälliger Stelle ersichtlich macht;den für eine Spareinlage geltenden Jahreszinssatz nicht gemäß Paragraph 32, Absatz 6, in der Sparurkunde an auffälliger Stelle ersichtlich macht;
    4. 4.Ziffer 4Änderungen des Jahreszinssatzes nicht unter Angabe des Tages, von dem an sie gelten, gemäß § 32 Abs. 6 bei der nächsten Vorlage der Sparurkunde in dieser vermerkt;Änderungen des Jahreszinssatzes nicht unter Angabe des Tages, von dem an sie gelten, gemäß Paragraph 32, Absatz 6, bei der nächsten Vorlage der Sparurkunde in dieser vermerkt;
    5. 5.Ziffer 5Verbrauchergirokontoverträge abschließt, die nicht die gemäß § 34 Abs. 2 erforderlichen Angaben enthalten;Verbrauchergirokontoverträge abschließt, die nicht die gemäß Paragraph 34, Absatz 2, erforderlichen Angaben enthalten;
    6. 6.Ziffer 6die vierteljährliche Bekanntgabe des Kontostandes gemäß § 34 Abs. 3 unterlässt;die vierteljährliche Bekanntgabe des Kontostandes gemäß Paragraph 34, Absatz 3, unterlässt;
    7. 7.Ziffer 7die in § 35 Abs. 1 und § 103 Z 32 geforderten Angaben nicht in den für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen oder in elektronischer Form auf der Website zugänglich macht, nicht im Kassensaal aushängt oder die Information der Einleger unterlässt;die in Paragraph 35, Absatz eins und Paragraph 103, Ziffer 32, geforderten Angaben nicht in den für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen oder in elektronischer Form auf der Website zugänglich macht, nicht im Kassensaal aushängt oder die Information der Einleger unterlässt;
    8. 8.Ziffer 8der Preisauszeichnungspflicht gemäß § 35 Abs. 3 nicht oder nicht vollständig entspricht;der Preisauszeichnungspflicht gemäß Paragraph 35, Absatz 3, nicht oder nicht vollständig entspricht;
    9. 9.Ziffer 9die Sorgfaltspflichten des § 36 verletzt;die Sorgfaltspflichten des Paragraph 36, verletzt;
    10. 10.Ziffer 10die Pflichten des § 39 verletzt;die Pflichten des Paragraph 39, verletzt;
    11. 11.Ziffer 11die Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß § 216 ABGB (§§ 66 bis 68) verletzt;die Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß Paragraph 216, ABGB (Paragraphen 66 bis 68) verletzt;
    12. 12.Ziffer 12die Vorschriften der Verordnung gemäß § 23h verletzt;die Vorschriften der Verordnung gemäß Paragraph 23 h, verletzt;
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Z 1, 2, 11 und 12 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, hinsichtlich der Z 3 bis 9 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und hinsichtlich der Z 10 mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Ziffer eins,, 2, 11 und 12 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, hinsichtlich der Ziffer 3 bis 9 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und hinsichtlich der Ziffer 10, mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
  11. (5c)Absatz 5 cWer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Zweigstelle eines Finanzinstituts gemäß § 11 oder § 13Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Zweigstelle eines Finanzinstituts gemäß Paragraph 11, oder Paragraph 13,
    1. 1.Ziffer einsdie in §§ 74, 74a und 75 vorgesehenen Meldungen der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank wiederholt nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder wiederholt nicht den gesetzlichen oder durch Verordnung festgelegten Formvorschriften entsprechend oder wiederholt unrichtig oder wiederholt unvollständig vorlegt;die in Paragraphen 74,, 74a und 75 vorgesehenen Meldungen der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank wiederholt nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder wiederholt nicht den gesetzlichen oder durch Verordnung festgelegten Formvorschriften entsprechend oder wiederholt unrichtig oder wiederholt unvollständig vorlegt;
    2. 2.Ziffer 2die in § 44 Abs. 3 bis 6 vorgesehenen Vorlage- und Übermittlungspflichten verletzt;die in Paragraph 44, Absatz 3 bis 6 vorgesehenen Vorlage- und Übermittlungspflichten verletzt;
    3. 3.Ziffer 3Verbrauchergirokontoverträge abschließt, die nicht die gemäß § 34 Abs. 2 erforderlichen Angaben enthalten;Verbrauchergirokontoverträge abschließt, die nicht die gemäß Paragraph 34, Absatz 2, erforderlichen Angaben enthalten;
    4. 4.Ziffer 4die vierteljährliche Bekanntgabe des Kontostandes gemäß § 34 Abs. 3 unterlässt;die vierteljährliche Bekanntgabe des Kontostandes gemäß Paragraph 34, Absatz 3, unterlässt;
    5. 5.Ziffer 5die in § 35 Abs. 1 und § 103 Z 32 geforderten Angaben im Kassensaal nicht aushängt oder die Information der Einleger unterlässt;die in Paragraph 35, Absatz eins und Paragraph 103, Ziffer 32, geforderten Angaben im Kassensaal nicht aushängt oder die Information der Einleger unterlässt;
    6. 6.Ziffer 6der Preisauszeichnungspflicht gemäß § 35 Abs. 3 nicht oder nicht vollständig entspricht;der Preisauszeichnungspflicht gemäß Paragraph 35, Absatz 3, nicht oder nicht vollständig entspricht;
    7. 7.Ziffer 7die Sorgfaltspflichten des § 36 verletzt;die Sorgfaltspflichten des Paragraph 36, verletzt;
    8. 8.Ziffer 8die Pflichten des § 39 verletzt;die Pflichten des Paragraph 39, verletzt;
    begeht, soweit die genannten Bestimmungen gemäß § 11 Abs. 5 oder § 13 Abs. 4 vom Finanzinstitut für die von ihm erbrachten Tätigkeiten einzuhalten sind, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Z 1 und 2 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, hinsichtlich der Z 3 bis 7 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und hinsichtlich der Z 8 mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.begeht, soweit die genannten Bestimmungen gemäß Paragraph 11, Absatz 5, oder Paragraph 13, Absatz 4, vom Finanzinstitut für die von ihm erbrachten Tätigkeiten einzuhalten sind, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Ziffer eins und 2 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, hinsichtlich der Ziffer 3 bis 7 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und hinsichtlich der Ziffer 8, mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
  12. (5d)Absatz 5 dWer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstituts gegen die Bestimmungen einer auf Grund des § 69 Abs. 2 GewO 1994 erlassenen Verordnung im Hinblick auf die Ausübung des Gewerbes der Versicherungsvermittlung gemäß den §§ 137 bis 138 GewO 1994 (Standesregeln für Versicherungsvermittlung) verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Kreditinstituts gegen die Bestimmungen einer auf Grund des Paragraph 69, Absatz 2, GewO 1994 erlassenen Verordnung im Hinblick auf die Ausübung des Gewerbes der Versicherungsvermittlung gemäß den Paragraphen 137 bis 138 GewO 1994 (Standesregeln für Versicherungsvermittlung) verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
  13. (6)Absatz 6Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß § 10 Abs. 5 über die Anzeige von Änderungen der Bedingungen der Angaben nach § 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 4 Z 2, § 10 Abs. 6, § 20 Abs. 3, § 25 Abs. 5, § 73 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich Satzungsänderungen, § 73 Abs. 1 Z 4 und 7, § 73 Abs. 1 Z 11 und 14, § 73 Abs. 1b sowie § 73 Abs. 2 hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA oder die Oesterreichische Nationalbank Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat. Dies gilt auch für Verfahren nach § 99d Abs. 1 und 2.Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß Paragraph 10, Absatz 5, über die Anzeige von Änderungen der Bedingungen der Angaben nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, bis 4 und Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 10, Absatz 6,, Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 25, Absatz 5,, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, hinsichtlich Satzungsänderungen, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 4, und 7, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 11 und 14, Paragraph 73, Absatz eins b, sowie Paragraph 73, Absatz 2, hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA oder die Oesterreichische Nationalbank Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat. Dies gilt auch für Verfahren nach Paragraph 99 d, Absatz eins, und 2.

Stand vor dem 31.01.2023

In Kraft vom 28.06.2021 bis 31.01.2023
(1) Wer Bankgeschäfte gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ohne die erforderliche Berechtigung betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

(1a) Wer andere als die in Abs. 1 angeführten Bankgeschäfte ohne die erforderliche Berechtigung betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

(1b) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft unterlässt, einen Antrag auf Konzessionierung oder auf Befreiung von der Konzessionspflicht gemäß § 7b Abs. 1 und 2 zu stellen oder sonstige Verpflichtungen gemäß § 7b verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

(1c) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmens Maßnahmen unterlässt, die erforderlich sein könnten, um die Einhaltung der Aufsichtsanforderungen, die in Teil 3, 4, 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt oder gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 oder § 70d auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis vorgeschrieben sind, sicherzustellen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstituts oder, bei einem Kreditinstitute-Verbund im Falle der Z 1, 2, 4b, 7, 7a, 8 und 11 als Verantwortlicher (§ 9 VStG) der Zentralorganisation

1.

die schriftliche Anzeige nach § 10 Abs. 5 über Änderungen der Bedingungen der Angaben nach § 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 4 Z 2 bis 6 an die FMA unterlässt;

2.

die Anzeige der Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 15 des Anhangs I zur Richtlinie 2013/36/EU gemäß § 10 Abs. 6 an die FMA unterlässt;

(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)

4a.

die schriftliche Anzeige des Ergebnisses der Wahl zum Vorsitzenden des Aufsichtsrates gemäß § 28a Abs. 4 unterlässt;

(Anm.: Z 4b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)

5.

dem gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß § 30 Abs. 7 erteilt;

5a.

der Zentralorganisation nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß § 30a Abs. 8 erteilt;

(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 37/2010)

7.

die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 73 Abs. 1 und 1b oder in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt;

7a.

die schriftliche Anzeige über Änderungen in der Zusammensetzung der Mitglieder des Kreditinstitute-Verbundes oder hinsichtlich des Wegfalls der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder, wenn der Kreditinstitute-Verbund nicht mehr in der Lage ist, den Aufsichtsanforderungen gemäß Abs. 7 zu genügen, gemäß § 30a Abs. 5 BWG unterlässt;

8.

die in §§ 74, 74a und 75 vorgesehenen Meldungen der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank wiederholt nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder wiederholt nicht den gesetzlichen oder durch Verordnung festgelegten Formvorschriften entsprechend oder wiederholt unrichtig oder wiederholt unvollständig vorlegt;

(Anm.: Z 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)

(Anm.: Z 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2015)

11.

die in § 73 Abs. 4 und 4a oder die gemäß einer Verordnung der FMA gemäß § 21a vorgesehenen Anzeigepflichten oder die in § 44 Abs. 1 bis 6 vorgesehenen Vorlage- und Übermittlungspflichten verletzt;

12.

die Vorschriften der Verordnung gemäß § 23h verletzt;

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(3) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes

1.

den für eine Spareinlage geltenden Jahreszinssatz nicht gemäß § 32 Abs. 6 in der Sparurkunde an auffälliger Stelle ersichtlich macht;

2.

Änderungen des Jahreszinssatzes nicht unter Angabe des Tages, von dem an sie gelten, gemäß § 32 Abs. 6 bei der nächsten Vorlage der Sparurkunde in dieser vermerkt;

3.

die unverzügliche schriftliche Anzeige gemäß § 73 Abs. 3 unterlässt;

4.

die schriftliche Anzeige gemäß § 25 Abs. 5 unterlässt;

(Anm.: Z 5 bis 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010)

8.

Verbrauchergirokontoverträge abschließt, die nicht die gemäß § 34 Abs. 2 erforderlichen Angaben enthalten;

9.

die vierteljährliche Bekanntgabe des Kontostandes gemäß § 34 Abs. 3 unterläßt;

10.

die in § 35 Abs. 1 geforderten Angaben nicht in den für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen oder in elektronischer Form auf der Website zugänglich macht;

(Anm.: Z 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010)

11a.

der Preisauszeichnungspflicht gemäß § 35 Abs. 3 nicht oder nicht vollständig entspricht;

12.

die Sorgfaltspflichten des § 36 verletzt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes, wenn auch nur fahrlässig, dem Verbot der Verfügung über Konten gemäß § 78 Abs. 7 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

(5) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes oder, jedoch nur im Hinblick auf die Z 4 oder 5, als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer gemäß § 7b konzessionierten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft

1.

zulässt, dass das Kreditinstitut wiederholt oder kontinuierlich nicht über liquide Aktiva gemäß Art. 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verfügt;

2.

Forderungen eingeht, die über die in Art. 395 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Obergrenzen hinausgehen;

3.

entgegen den Vorschriften des § 24 Zahlungen an Inhaber von Instrumenten leistet, die Teil der Eigenmittel des Kreditinstitutes sind, oder wenn solche Zahlungen gemäß den Art. 28, 52 oder 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an Inhaber von Eigenmittelinstrumenten nicht zulässig sind;

4.

die Pflichten des § 39 oder einer aufgrund § 39 Abs. 4 erlassenen Verordnung der FMA verletzt;

5.

die Konzessionserteilung nach § 4 Abs. 1 oder gemäß § 7b durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder anderweitig erschlichen hat,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

(5a) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes

1.

die schriftliche Anzeige eines jeden Erwerbes und jeder Abtretung gemäß § 20 Abs. 1 und 2 gemäß § 20 Abs. 3 an die FMA unterlässt;

2.

die schriftliche Anzeige der Identität der Aktionäre oder sonstiger Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie den Betrag, wie er sich insbesondere aus den anlässlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter oder auf Grund der §§ 130 bis 136, 138 und 139 Börsegesetz 2018 erhaltenen Informationen ergibt, gemäß § 20 Abs. 3 an die FMA unterlässt;

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 4 Z 52, BGBl. I Nr. 118/2016)

4.

die Meldungen an die FMA gemäß Teil 7a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterlässt, unvollständig oder unrichtig durchführt;

5.

die gemäß Art. 101 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Daten zu Verlusten aus Immobiliensicherheiten nicht oder unvollständig oder unrichtig an die FMA übermittelt;

6.

die Meldungen von Großkrediten gemäß Art. 394 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterlässt, unvollständig oder unrichtig durchführt;

7.

die Meldungen über die Liquiditätslage an die FMA gemäß Art. 415 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterlässt, unvollständig oder unrichtig durchführt;

8.

die gemäß Art. 430 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Informationen über die Verschuldungsquote nicht oder unvollständig oder unrichtig an die FMA übermittelt;

(Anm.: Z 9 aufgehoben durch Art. 1 Z 136, BGBl. I Nr. 98/2021)

10.

die gemäß Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebenen Informationen nicht offenlegt oder unvollständige oder falsche Angaben macht;

11.

die Pflichten zur Informationsweitergabe an Sicherungseinrichtungen gemäß § 93 verletzt;

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß Z 3 mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.

(5b) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Zweigstelle eines Kreditinstituts gemäß § 9 Abs. 1

1.

die in §§ 74, 74a und 75 vorgesehenen Meldungen der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank wiederholt nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder wiederholt nicht den gesetzlichen oder durch Verordnung festgelegten Formvorschriften entsprechend oder wiederholt unrichtig oder wiederholt unvollständig vorlegt;

2.

die in § 44 Abs. 3 bis 6 vorgesehenen Vorlage- und Übermittlungspflichten verletzt;

3.

den für eine Spareinlage geltenden Jahreszinssatz nicht gemäß § 32 Abs. 6 in der Sparurkunde an auffälliger Stelle ersichtlich macht;

4.

Änderungen des Jahreszinssatzes nicht unter Angabe des Tages, von dem an sie gelten, gemäß § 32 Abs. 6 bei der nächsten Vorlage der Sparurkunde in dieser vermerkt;

5.

Verbrauchergirokontoverträge abschließt, die nicht die gemäß § 34 Abs. 2 erforderlichen Angaben enthalten;

6.

die vierteljährliche Bekanntgabe des Kontostandes gemäß § 34 Abs. 3 unterlässt;

7.

die in § 35 Abs. 1 und § 103 Z 32 geforderten Angaben nicht in den für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen oder in elektronischer Form auf der Website zugänglich macht, nicht im Kassensaal aushängt oder die Information der Einleger unterlässt;

8.

der Preisauszeichnungspflicht gemäß § 35 Abs. 3 nicht oder nicht vollständig entspricht;

9.

die Sorgfaltspflichten des § 36 verletzt;

10.

die Pflichten des § 39 verletzt;

11.

die Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß § 216 ABGB (§§ 66 bis 68) verletzt;

12.

die Vorschriften der Verordnung gemäß § 23h verletzt;

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Z 1, 2, 11 und 12 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, hinsichtlich der Z 3 bis 9 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und hinsichtlich der Z 10 mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

(5c) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Zweigstelle eines Finanzinstituts gemäß § 11 oder § 13

1.

die in §§ 74, 74a und 75 vorgesehenen Meldungen der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank wiederholt nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder wiederholt nicht den gesetzlichen oder durch Verordnung festgelegten Formvorschriften entsprechend oder wiederholt unrichtig oder wiederholt unvollständig vorlegt;

2.

die in § 44 Abs. 3 bis 6 vorgesehenen Vorlage- und Übermittlungspflichten verletzt;

3.

Verbrauchergirokontoverträge abschließt, die nicht die gemäß § 34 Abs. 2 erforderlichen Angaben enthalten;

4.

die vierteljährliche Bekanntgabe des Kontostandes gemäß § 34 Abs. 3 unterlässt;

5.

die in § 35 Abs. 1 und § 103 Z 32 geforderten Angaben im Kassensaal nicht aushängt oder die Information der Einleger unterlässt;

6.

der Preisauszeichnungspflicht gemäß § 35 Abs. 3 nicht oder nicht vollständig entspricht;

7.

die Sorgfaltspflichten des § 36 verletzt;

8.

die Pflichten des § 39 verletzt;

begeht, soweit die genannten Bestimmungen gemäß § 11 Abs. 5 oder § 13 Abs. 4 vom Finanzinstitut für die von ihm erbrachten Tätigkeiten einzuhalten sind, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Z 1 und 2 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, hinsichtlich der Z 3 bis 7 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und hinsichtlich der Z 8 mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

(5d) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstituts gegen die Bestimmungen einer auf Grund des § 69 Abs. 2 GewO 1994 erlassenen Verordnung im Hinblick auf die Ausübung des Gewerbes der Versicherungsvermittlung gemäß den §§ 137 bis 138 GewO 1994 (Standesregeln für Versicherungsvermittlung) verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

(6) Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß § 10 Abs. 5 über die Anzeige von Änderungen der Bedingungen der Angaben nach § 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 4 Z 2, § 10 Abs. 6, § 20 Abs. 3, § 25 Abs. 5, § 73 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich Satzungsänderungen, § 73 Abs. 1 Z 4 und 7, § 73 Abs. 1 Z 11 und 14, § 73 Abs. 1b sowie § 73 Abs. 2 hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA oder die Oesterreichische Nationalbank Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat. Dies gilt auch für Verfahren nach § 99d Abs. 1 und 2.

  1. (1)Absatz einsWer
    1. 1.Ziffer einsBankgeschäfte gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ohne die erforderliche Berechtigung oderBankgeschäfte gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ohne die erforderliche Berechtigung oder
    2. 2.Ziffer 2mindestens eine der Tätigkeiten gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die in Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Schwellenwerte erreicht wurden, ohne dass eine Konzession als Kreditinstitut vorlag,mindestens eine der Tätigkeiten gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die in Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Schwellenwerte erreicht wurden, ohne dass eine Konzession als Kreditinstitut vorlag,
    betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
  2. (1a)Absatz eins aWer andere als die in Abs. 1 angeführten Bankgeschäfte ohne die erforderliche Berechtigung betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.Wer andere als die in Absatz eins, angeführten Bankgeschäfte ohne die erforderliche Berechtigung betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
  3. (1b)Absatz eins bWer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft unterlässt, einen Antrag auf Konzessionierung oder auf Befreiung von der Konzessionspflicht gemäß § 7b Abs. 1 und 2 zu stellen oder sonstige Verpflichtungen gemäß § 7b verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft unterlässt, einen Antrag auf Konzessionierung oder auf Befreiung von der Konzessionspflicht gemäß Paragraph 7 b, Absatz eins und 2 zu stellen oder sonstige Verpflichtungen gemäß Paragraph 7 b, verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
  4. (1c)Absatz eins cWer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmens Maßnahmen unterlässt, die erforderlich sein könnten, um die Einhaltung der Aufsichtsanforderungen, die in Teil 3, 4, 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt oder gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 oder § 70d auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis vorgeschrieben sind, sicherzustellen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortlichen Unternehmens Maßnahmen unterlässt, die erforderlich sein könnten, um die Einhaltung der Aufsichtsanforderungen, die in Teil 3, 4, 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt oder gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins, oder Paragraph 70 d, auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis vorgeschrieben sind, sicherzustellen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
  5. (2)Absatz 2Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstituts oder, bei einem Kreditinstitute-Verbund im Falle der Z 1, 2, 4b, 7, 7a, 8 und 11 als Verantwortlicher (§ 9 VStG) der ZentralorganisationWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Kreditinstituts oder, bei einem Kreditinstitute-Verbund im Falle der Ziffer eins,, 2, 4b, 7, 7a, 8 und 11 als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) der Zentralorganisation
    1. 1.Ziffer einsdie schriftliche Anzeige nach § 10 Abs. 5 über Änderungen der Bedingungen der Angaben nach § 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 4 Z 2 bis 6 an die FMA unterlässt;die schriftliche Anzeige nach Paragraph 10, Absatz 5, über Änderungen der Bedingungen der Angaben nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 und Absatz 4, Ziffer 2 bis 6 an die FMA unterlässt;
    2. 2.Ziffer 2die Anzeige der Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 15 des Anhangs I zur Richtlinie 2013/36/EU gemäß § 10 Abs. 6 an die FMA unterlässt;die Anzeige der Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 15 des Anhangs römisch eins zur Richtlinie 2013/36/EU gemäß Paragraph 10, Absatz 6, an die FMA unterlässt;
    (Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)Anmerkung, Ziffer 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)
    1. 4a.Ziffer 4 adie schriftliche Anzeige des Ergebnisses der Wahl zum Vorsitzenden des Aufsichtsrates gemäß § 28a Abs. 4 unterlässt;die schriftliche Anzeige des Ergebnisses der Wahl zum Vorsitzenden des Aufsichtsrates gemäß Paragraph 28 a, Absatz 4, unterlässt;
    (Anm.: Z 4b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)Anmerkung, Ziffer 4 b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)
    1. 5.Ziffer 5dem gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß § 30 Abs. 7 erteilt;dem gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortlichen Unternehmen nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß Paragraph 30, Absatz 7, erteilt;
    2. 5a.Ziffer 5 ader Zentralorganisation nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß § 30a Abs. 8 erteilt;der Zentralorganisation nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß Paragraph 30 a, Absatz 8, erteilt;
    (Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 37/2010)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2010,)
    1. 7.Ziffer 7die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 73 Abs. 1 und 1b oder in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt;die unverzügliche schriftliche Anzeige von in Paragraph 73, Absatz eins und 1b oder in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt;
    2. 7a.Ziffer 7 adie schriftliche Anzeige über Änderungen in der Zusammensetzung der Mitglieder des Kreditinstitute-Verbundes oder hinsichtlich des Wegfalls der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder, wenn der Kreditinstitute-Verbund nicht mehr in der Lage ist, den Aufsichtsanforderungen gemäß Abs. 7 zu genügen, gemäß § 30a Abs. 5 BWG unterlässt;die schriftliche Anzeige über Änderungen in der Zusammensetzung der Mitglieder des Kreditinstitute-Verbundes oder hinsichtlich des Wegfalls der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder, wenn der Kreditinstitute-Verbund nicht mehr in der Lage ist, den Aufsichtsanforderungen gemäß Absatz 7, zu genügen, gemäß Paragraph 30 a, Absatz 5, BWG unterlässt;
    3. 8.Ziffer 8die in §§ 74, 74a und 75 vorgesehenen Meldungen der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank wiederholt nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder wiederholt nicht den gesetzlichen oder durch Verordnung festgelegten Formvorschriften entsprechend oder wiederholt unrichtig oder wiederholt unvollständig vorlegt;die in Paragraphen 74,, 74a und 75 vorgesehenen Meldungen der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank wiederholt nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder wiederholt nicht den gesetzlichen oder durch Verordnung festgelegten Formvorschriften entsprechend oder wiederholt unrichtig oder wiederholt unvollständig vorlegt;
    (Anm.: Z 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)Anmerkung, Ziffer 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)(Anm.: Z 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2015)Anmerkung, Ziffer 10, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,)
    1. 11.Ziffer 11die in § 73 Abs. 4 und 4a oder die gemäß einer Verordnung der FMA gemäß § 21a vorgesehenen Anzeigepflichten oder die in § 44 Abs. 1 bis 6 vorgesehenen Vorlage- und Übermittlungspflichten verletzt;die in Paragraph 73, Absatz 4 und 4a oder die gemäß einer Verordnung der FMA gemäß Paragraph 21 a, vorgesehenen Anzeigepflichten oder die in Paragraph 44, Absatz eins bis 6 vorgesehenen Vorlage- und Übermittlungspflichten verletzt;
    2. 12.Ziffer 12die Vorschriften der Verordnung gemäß § 23h verletzt;die Vorschriften der Verordnung gemäß Paragraph 23 h, verletzt;
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  6. (3)Absatz 3Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines KreditinstitutesWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Kreditinstitutes
    1. 1.Ziffer einsden für eine Spareinlage geltenden Jahreszinssatz nicht gemäß § 32 Abs. 6 in der Sparurkunde an auffälliger Stelle ersichtlich macht;den für eine Spareinlage geltenden Jahreszinssatz nicht gemäß Paragraph 32, Absatz 6, in der Sparurkunde an auffälliger Stelle ersichtlich macht;
    2. 2.Ziffer 2Änderungen des Jahreszinssatzes nicht unter Angabe des Tages, von dem an sie gelten, gemäß § 32 Abs. 6 bei der nächsten Vorlage der Sparurkunde in dieser vermerkt;Änderungen des Jahreszinssatzes nicht unter Angabe des Tages, von dem an sie gelten, gemäß Paragraph 32, Absatz 6, bei der nächsten Vorlage der Sparurkunde in dieser vermerkt;
    3. 3.Ziffer 3die unverzügliche schriftliche Anzeige gemäß § 73 Abs. 3 unterlässt;die unverzügliche schriftliche Anzeige gemäß Paragraph 73, Absatz 3, unterlässt;
    4. 4.Ziffer 4die schriftliche Anzeige gemäß § 25 Abs. 5 unterlässt;die schriftliche Anzeige gemäß Paragraph 25, Absatz 5, unterlässt;
    (Anm.: Z 5 bis 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010)Anmerkung, Ziffer 5 bis 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,)
    1. 8.Ziffer 8Verbrauchergirokontoverträge abschließt, die nicht die gemäß § 34 Abs. 2 erforderlichen Angaben enthalten;Verbrauchergirokontoverträge abschließt, die nicht die gemäß Paragraph 34, Absatz 2, erforderlichen Angaben enthalten;
    2. 9.Ziffer 9die vierteljährliche Bekanntgabe des Kontostandes gemäß § 34 Abs. 3 unterläßt;die vierteljährliche Bekanntgabe des Kontostandes gemäß Paragraph 34, Absatz 3, unterläßt;
    3. 10.Ziffer 10die in § 35 Abs. 1 geforderten Angaben nicht in den für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen oder in elektronischer Form auf der Website zugänglich macht;die in Paragraph 35, Absatz eins, geforderten Angaben nicht in den für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen oder in elektronischer Form auf der Website zugänglich macht;
    (Anm.: Z 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010)Anmerkung, Ziffer 11, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,)
    1. 11a.Ziffer 11 ader Preisauszeichnungspflicht gemäß § 35 Abs. 3 nicht oder nicht vollständig entspricht;der Preisauszeichnungspflicht gemäß Paragraph 35, Absatz 3, nicht oder nicht vollständig entspricht;
    2. 12.Ziffer 12die Sorgfaltspflichten des § 36 verletzt,die Sorgfaltspflichten des Paragraph 36, verletzt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
  7. (4)Absatz 4Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes, wenn auch nur fahrlässig, dem Verbot der Verfügung über Konten gemäß § 78 Abs. 7 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Kreditinstitutes, wenn auch nur fahrlässig, dem Verbot der Verfügung über Konten gemäß Paragraph 78, Absatz 7, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
  8. (5)Absatz 5Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes oder, jedoch nur im Hinblick auf die Z 4 oder 5, als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer gemäß § 7b konzessionierten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten FinanzholdinggesellschaftWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Kreditinstitutes oder, jedoch nur im Hinblick auf die Ziffer 4, oder 5, als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer gemäß Paragraph 7 b, konzessionierten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft
    1. 1.Ziffer einszulässt, dass das Kreditinstitut wiederholt oder kontinuierlich nicht über liquide Aktiva gemäß Art. 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verfügt;zulässt, dass das Kreditinstitut wiederholt oder kontinuierlich nicht über liquide Aktiva gemäß Artikel 412, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verfügt;
    2. 2.Ziffer 2Forderungen eingeht, die über die in Art. 395 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Obergrenzen hinausgehen;Forderungen eingeht, die über die in Artikel 395, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Obergrenzen hinausgehen;
    3. 3.Ziffer 3entgegen den Vorschriften des § 24 Zahlungen an Inhaber von Instrumenten leistet, die Teil der Eigenmittel des Kreditinstitutes sind, oder wenn solche Zahlungen gemäß den Art. 28, 52 oder 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an Inhaber von Eigenmittelinstrumenten nicht zulässig sind;entgegen den Vorschriften des Paragraph 24, Zahlungen an Inhaber von Instrumenten leistet, die Teil der Eigenmittel des Kreditinstitutes sind, oder wenn solche Zahlungen gemäß den Artikel 28,, 52 oder 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an Inhaber von Eigenmittelinstrumenten nicht zulässig sind;
    4. 4.Ziffer 4die Pflichten des § 39 oder einer aufgrund § 39 Abs. 4 erlassenen Verordnung der FMA verletzt;die Pflichten des Paragraph 39, oder einer aufgrund Paragraph 39, Absatz 4, erlassenen Verordnung der FMA verletzt;
    5. 5.Ziffer 5die Konzessionserteilung nach § 4 Abs. 1 oder gemäß § 7b durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder anderweitig erschlichen hat,die Konzessionserteilung nach Paragraph 4, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 7 b, durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder anderweitig erschlichen hat,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
  9. (5a)Absatz 5 aWer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines KreditinstitutesWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Kreditinstitutes
    1. 1.Ziffer einsdie schriftliche Anzeige eines jeden Erwerbes und jeder Abtretung gemäß § 20 Abs. 1 und 2 gemäß § 20 Abs. 3 an die FMA unterlässt;die schriftliche Anzeige eines jeden Erwerbes und jeder Abtretung gemäß Paragraph 20, Absatz eins und 2 gemäß Paragraph 20, Absatz 3, an die FMA unterlässt;
    2. 2.Ziffer 2die schriftliche Anzeige der Identität der Aktionäre oder sonstiger Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie den Betrag, wie er sich insbesondere aus den anlässlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter oder auf Grund der §§ 130 bis 136, 138 und 139 Börsegesetz 2018 erhaltenen Informationen ergibt, gemäß § 20 Abs. 3 an die FMA unterlässt;die schriftliche Anzeige der Identität der Aktionäre oder sonstiger Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie den Betrag, wie er sich insbesondere aus den anlässlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter oder auf Grund der Paragraphen 130 bis 136, 138 und 139 Börsegesetz 2018 erhaltenen Informationen ergibt, gemäß Paragraph 20, Absatz 3, an die FMA unterlässt;
    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 4 Z 52, BGBl. I Nr. 118/2016)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 52,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,)
    1. 4.Ziffer 4die Meldungen an die FMA gemäß Teil 7a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterlässt, unvollständig oder unrichtig durchführt;
    2. 5.Ziffer 5die gemäß Art. 101 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Daten zu Verlusten aus Immobiliensicherheiten nicht oder unvollständig oder unrichtig an die FMA übermittelt;die gemäß Artikel 101, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Daten zu Verlusten aus Immobiliensicherheiten nicht oder unvollständig oder unrichtig an die FMA übermittelt;
    3. 6.Ziffer 6die Meldungen von Großkrediten gemäß Art. 394 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterlässt, unvollständig oder unrichtig durchführt;die Meldungen von Großkrediten gemäß Artikel 394, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterlässt, unvollständig oder unrichtig durchführt;
    4. 7.Ziffer 7die Meldungen über die Liquiditätslage an die FMA gemäß Art. 415 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterlässt, unvollständig oder unrichtig durchführt;die Meldungen über die Liquiditätslage an die FMA gemäß Artikel 415, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterlässt, unvollständig oder unrichtig durchführt;
    5. 8.Ziffer 8die gemäß Art. 430 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Informationen über die Verschuldungsquote nicht oder unvollständig oder unrichtig an die FMA übermittelt;die gemäß Artikel 430, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Informationen über die Verschuldungsquote nicht oder unvollständig oder unrichtig an die FMA übermittelt;
    (Anm.: Z 9 aufgehoben durch Art. 1 Z 136, BGBl. I Nr. 98/2021)Anmerkung, Ziffer 9, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 136,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021,)
    1. 10.Ziffer 10die gemäß Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebenen Informationen nicht offenlegt oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
    2. 11.Ziffer 11die Pflichten zur Informationsweitergabe an Sicherungseinrichtungen gemäß § 93 verletzt;die Pflichten zur Informationsweitergabe an Sicherungseinrichtungen gemäß Paragraph 93, verletzt;
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß Z 3 mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß Ziffer 3, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
  10. (5b)Absatz 5 bWer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Zweigstelle eines Kreditinstituts gemäß § 9 Abs. 1Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Zweigstelle eines Kreditinstituts gemäß Paragraph 9, Absatz eins,
    1. 1.Ziffer einsdie in §§ 74, 74a und 75 vorgesehenen Meldungen der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank wiederholt nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder wiederholt nicht den gesetzlichen oder durch Verordnung festgelegten Formvorschriften entsprechend oder wiederholt unrichtig oder wiederholt unvollständig vorlegt;die in Paragraphen 74,, 74a und 75 vorgesehenen Meldungen der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank wiederholt nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder wiederholt nicht den gesetzlichen oder durch Verordnung festgelegten Formvorschriften entsprechend oder wiederholt unrichtig oder wiederholt unvollständig vorlegt;
    2. 2.Ziffer 2die in § 44 Abs. 3 bis 6 vorgesehenen Vorlage- und Übermittlungspflichten verletzt;die in Paragraph 44, Absatz 3 bis 6 vorgesehenen Vorlage- und Übermittlungspflichten verletzt;
    3. 3.Ziffer 3den für eine Spareinlage geltenden Jahreszinssatz nicht gemäß § 32 Abs. 6 in der Sparurkunde an auffälliger Stelle ersichtlich macht;den für eine Spareinlage geltenden Jahreszinssatz nicht gemäß Paragraph 32, Absatz 6, in der Sparurkunde an auffälliger Stelle ersichtlich macht;
    4. 4.Ziffer 4Änderungen des Jahreszinssatzes nicht unter Angabe des Tages, von dem an sie gelten, gemäß § 32 Abs. 6 bei der nächsten Vorlage der Sparurkunde in dieser vermerkt;Änderungen des Jahreszinssatzes nicht unter Angabe des Tages, von dem an sie gelten, gemäß Paragraph 32, Absatz 6, bei der nächsten Vorlage der Sparurkunde in dieser vermerkt;
    5. 5.Ziffer 5Verbrauchergirokontoverträge abschließt, die nicht die gemäß § 34 Abs. 2 erforderlichen Angaben enthalten;Verbrauchergirokontoverträge abschließt, die nicht die gemäß Paragraph 34, Absatz 2, erforderlichen Angaben enthalten;
    6. 6.Ziffer 6die vierteljährliche Bekanntgabe des Kontostandes gemäß § 34 Abs. 3 unterlässt;die vierteljährliche Bekanntgabe des Kontostandes gemäß Paragraph 34, Absatz 3, unterlässt;
    7. 7.Ziffer 7die in § 35 Abs. 1 und § 103 Z 32 geforderten Angaben nicht in den für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen oder in elektronischer Form auf der Website zugänglich macht, nicht im Kassensaal aushängt oder die Information der Einleger unterlässt;die in Paragraph 35, Absatz eins und Paragraph 103, Ziffer 32, geforderten Angaben nicht in den für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen oder in elektronischer Form auf der Website zugänglich macht, nicht im Kassensaal aushängt oder die Information der Einleger unterlässt;
    8. 8.Ziffer 8der Preisauszeichnungspflicht gemäß § 35 Abs. 3 nicht oder nicht vollständig entspricht;der Preisauszeichnungspflicht gemäß Paragraph 35, Absatz 3, nicht oder nicht vollständig entspricht;
    9. 9.Ziffer 9die Sorgfaltspflichten des § 36 verletzt;die Sorgfaltspflichten des Paragraph 36, verletzt;
    10. 10.Ziffer 10die Pflichten des § 39 verletzt;die Pflichten des Paragraph 39, verletzt;
    11. 11.Ziffer 11die Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß § 216 ABGB (§§ 66 bis 68) verletzt;die Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß Paragraph 216, ABGB (Paragraphen 66 bis 68) verletzt;
    12. 12.Ziffer 12die Vorschriften der Verordnung gemäß § 23h verletzt;die Vorschriften der Verordnung gemäß Paragraph 23 h, verletzt;
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Z 1, 2, 11 und 12 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, hinsichtlich der Z 3 bis 9 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und hinsichtlich der Z 10 mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Ziffer eins,, 2, 11 und 12 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, hinsichtlich der Ziffer 3 bis 9 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und hinsichtlich der Ziffer 10, mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
  11. (5c)Absatz 5 cWer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Zweigstelle eines Finanzinstituts gemäß § 11 oder § 13Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Zweigstelle eines Finanzinstituts gemäß Paragraph 11, oder Paragraph 13,
    1. 1.Ziffer einsdie in §§ 74, 74a und 75 vorgesehenen Meldungen der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank wiederholt nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder wiederholt nicht den gesetzlichen oder durch Verordnung festgelegten Formvorschriften entsprechend oder wiederholt unrichtig oder wiederholt unvollständig vorlegt;die in Paragraphen 74,, 74a und 75 vorgesehenen Meldungen der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank wiederholt nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder wiederholt nicht den gesetzlichen oder durch Verordnung festgelegten Formvorschriften entsprechend oder wiederholt unrichtig oder wiederholt unvollständig vorlegt;
    2. 2.Ziffer 2die in § 44 Abs. 3 bis 6 vorgesehenen Vorlage- und Übermittlungspflichten verletzt;die in Paragraph 44, Absatz 3 bis 6 vorgesehenen Vorlage- und Übermittlungspflichten verletzt;
    3. 3.Ziffer 3Verbrauchergirokontoverträge abschließt, die nicht die gemäß § 34 Abs. 2 erforderlichen Angaben enthalten;Verbrauchergirokontoverträge abschließt, die nicht die gemäß Paragraph 34, Absatz 2, erforderlichen Angaben enthalten;
    4. 4.Ziffer 4die vierteljährliche Bekanntgabe des Kontostandes gemäß § 34 Abs. 3 unterlässt;die vierteljährliche Bekanntgabe des Kontostandes gemäß Paragraph 34, Absatz 3, unterlässt;
    5. 5.Ziffer 5die in § 35 Abs. 1 und § 103 Z 32 geforderten Angaben im Kassensaal nicht aushängt oder die Information der Einleger unterlässt;die in Paragraph 35, Absatz eins und Paragraph 103, Ziffer 32, geforderten Angaben im Kassensaal nicht aushängt oder die Information der Einleger unterlässt;
    6. 6.Ziffer 6der Preisauszeichnungspflicht gemäß § 35 Abs. 3 nicht oder nicht vollständig entspricht;der Preisauszeichnungspflicht gemäß Paragraph 35, Absatz 3, nicht oder nicht vollständig entspricht;
    7. 7.Ziffer 7die Sorgfaltspflichten des § 36 verletzt;die Sorgfaltspflichten des Paragraph 36, verletzt;
    8. 8.Ziffer 8die Pflichten des § 39 verletzt;die Pflichten des Paragraph 39, verletzt;
    begeht, soweit die genannten Bestimmungen gemäß § 11 Abs. 5 oder § 13 Abs. 4 vom Finanzinstitut für die von ihm erbrachten Tätigkeiten einzuhalten sind, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Z 1 und 2 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, hinsichtlich der Z 3 bis 7 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und hinsichtlich der Z 8 mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.begeht, soweit die genannten Bestimmungen gemäß Paragraph 11, Absatz 5, oder Paragraph 13, Absatz 4, vom Finanzinstitut für die von ihm erbrachten Tätigkeiten einzuhalten sind, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Ziffer eins und 2 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, hinsichtlich der Ziffer 3 bis 7 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und hinsichtlich der Ziffer 8, mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
  12. (5d)Absatz 5 dWer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstituts gegen die Bestimmungen einer auf Grund des § 69 Abs. 2 GewO 1994 erlassenen Verordnung im Hinblick auf die Ausübung des Gewerbes der Versicherungsvermittlung gemäß den §§ 137 bis 138 GewO 1994 (Standesregeln für Versicherungsvermittlung) verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Kreditinstituts gegen die Bestimmungen einer auf Grund des Paragraph 69, Absatz 2, GewO 1994 erlassenen Verordnung im Hinblick auf die Ausübung des Gewerbes der Versicherungsvermittlung gemäß den Paragraphen 137 bis 138 GewO 1994 (Standesregeln für Versicherungsvermittlung) verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
  13. (6)Absatz 6Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß § 10 Abs. 5 über die Anzeige von Änderungen der Bedingungen der Angaben nach § 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 4 Z 2, § 10 Abs. 6, § 20 Abs. 3, § 25 Abs. 5, § 73 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich Satzungsänderungen, § 73 Abs. 1 Z 4 und 7, § 73 Abs. 1 Z 11 und 14, § 73 Abs. 1b sowie § 73 Abs. 2 hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA oder die Oesterreichische Nationalbank Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat. Dies gilt auch für Verfahren nach § 99d Abs. 1 und 2.Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß Paragraph 10, Absatz 5, über die Anzeige von Änderungen der Bedingungen der Angaben nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, bis 4 und Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 10, Absatz 6,, Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 25, Absatz 5,, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, hinsichtlich Satzungsänderungen, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 4, und 7, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 11 und 14, Paragraph 73, Absatz eins b, sowie Paragraph 73, Absatz 2, hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA oder die Oesterreichische Nationalbank Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat. Dies gilt auch für Verfahren nach Paragraph 99 d, Absatz eins, und 2.

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