§ 23d BWG Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute

Bankwesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Die FMA hat auf Einzelbasis, subkonsolidierter und konsolidierter Basis Systemrelevante Institute mit Sitz im Inland zu ermitteln. Die FMA hat das Finanzmarktstabilitätsgremium über Systemrelevante Institute, die im Inland tätig sind, diesen Systemrelevanten Instituten zugewiesene Kapitalpufferanforderungen, gegebenenfalls Anpassungen ihrer Kapitalpufferanforderungen und ausgenutzte Anwendungsspielräume hinzuweisen. Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann die FMA auf Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen hinweisen, die möglicherweise als Systemrelevantes Institut einzustufen oder nicht mehr einzustufen sind, und der FMA empfehlen, einen Kapitalpuffer für Systemrelevante Institute mit Sitz im Inland vorzuschreiben. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen. Die FMA hat Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen per Bescheid als Systemrelevantes Institut einzustufen.

(2) Die FMA ist zuständige Behörde für die Zwecke des Art. 131 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU.

(3) Die FMA hat die Einstufung als Systemrelevantes Institut gemäß Abs. 1 durch Bescheid festzustellen. Die Systemrelevanz hat auf der Grundlage mindestens eines der folgenden Kriterien unter Berücksichtigung einschlägiger EU-Vorgaben bewertet zu werden:

1.

Größe,

2.

Relevanz für die Wirtschaft der Europäischen Union oder Österreichs,

3.

Bedeutung der grenzüberschreitenden Aktivitäten,

4.

Verflechtungen des Kreditinstituts oder der Kreditinstitutsgruppe mit dem Finanzsystem.

(4) Für die Zwecke des Abs. 1 hat die FMA eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der nötigen Nachweise und Voraussetzungen einzuholen.

(5) Die FMA kann Systemrelevante Institute dazu verpflichten, einen aus hartem, nicht anderweitig verwendetem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer zwischen 0 vH und 3 vH des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Abs. 3 und der ergänzenden Voraussetzung gemäß Abs. 6 auf Einzelbasis, konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis vorzuhalten (Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute).

(6) Die FMA kann Systemrelevante Institute gemäß Abs. 1 auch dazu verpflichten, einen aus hartem, nicht anderweitig verwendetem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer von mehr als 3 vH des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Abs. 3 auf Einzelbasis, konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis vorzuhalten (Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute). Ergänzende Voraussetzung der Vorschreibung einer Kapitalpufferanforderung über 3 vH ist der Erlass eines Rechtsaktes seitens der Europäischen Kommission gemäß Art. 131 Abs. 5a Unterabs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU oder das Verstreichen der in Art. 131 Abs. 5a dritter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU genannten Frist.

(7) Die FMA hat durch Verordnung unter Berücksichtigung relevanter Vorgaben der EBA und des ESRB mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen Systemrelevanten Instituten mit Sitz im Inland eine Kapitalpufferanforderung gemäß Abs. 5 oder 6 vorzuschreiben.

(8) Voraussetzung für das Vorschreiben einer Kapitalpufferanforderung gemäß Abs. 5 oder 6 seitens der FMA ist:

1.

Die Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute darf nicht zu unangemessenen negativen Auswirkungen auf den Finanzmarkt der Europäischen Union oder die Finanzmärkte anderer Mitgliedstaaten in Form eines Hindernisses für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes führen;

2.

die FMA hat die Einstufung als Systemrelevantes Institut und die Angemessenheit der Pufferanforderung zumindest einmal jährlich zu überprüfen und die Vorschreibung einer Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute gemäß Abs. 5 oder 6 gegebenenfalls anzupassen.

(9) Die FMA hat einen Monat vor der Veröffentlichung gemäß § 69 Abs. 1 Z 8 § 69b Abs. 1 Z 8 einer erstmalig festgesetzten oder nachträglich angepassten Entscheidung über eine Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute gemäß Abs. 5 und drei Monate vor Veröffentlichung der Entscheidung über eine Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute gemäß Abs. 6 dem ESRB diese Absicht anzuzeigen und folgende Informationen beizulegen:

1.

Die Annahmen, die dazu geführt haben, dass eine Pufferanforderung gemäß Abs. 5 oder 6 als effektive und angemessene Maßnahme zur Adressierung systemischen Risikos betrachtet wird;

2.

eine Einschätzung der möglichen positiven und negativen Effekte durch die Pufferanforderung gemäß Abs. 5 oder 6 auf den Binnenmarkt und

3.

die Quote der Kapitalpuffer-Anforderung für Systemrelevante Institute, die die FMA festzusetzen beabsichtigt.

(10) Ist ein Systemrelevantes Institut Tochterunternehmen eines Global Systemrelevanten Instituts oder eines Systemrelevanten Instituts, das entweder ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe ist, an dessen Spitze ein EU-Mutterinstitut steht und für das eine Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute auf konsolidierter Basis gilt, so hat die Kapitalpufferanforderung, die auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis für das Systemrelevante Institut gilt, nicht den niedrigeren der folgenden Beträge zu überschreiten:

1.

Die Summe aus der höheren der beiden für die Kreditinstitutsgruppe auf konsolidierter Basis geltenden Quoten der Kapitalpufferanforderung für Global Systemrelevante Institute oder für Systemrelevante Institute und 1 vH des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags und

2.

3 vH des gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags oder der von der Europäischen Kommission gemäß Abs. 6 für die Kreditinstitutsgruppe auf konsolidierter Basis genehmigte Quote.

Stand vor dem 10.12.2021

In Kraft vom 29.05.2021 bis 10.12.2021

(1) Die FMA hat auf Einzelbasis, subkonsolidierter und konsolidierter Basis Systemrelevante Institute mit Sitz im Inland zu ermitteln. Die FMA hat das Finanzmarktstabilitätsgremium über Systemrelevante Institute, die im Inland tätig sind, diesen Systemrelevanten Instituten zugewiesene Kapitalpufferanforderungen, gegebenenfalls Anpassungen ihrer Kapitalpufferanforderungen und ausgenutzte Anwendungsspielräume hinzuweisen. Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann die FMA auf Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen hinweisen, die möglicherweise als Systemrelevantes Institut einzustufen oder nicht mehr einzustufen sind, und der FMA empfehlen, einen Kapitalpuffer für Systemrelevante Institute mit Sitz im Inland vorzuschreiben. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen. Die FMA hat Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen per Bescheid als Systemrelevantes Institut einzustufen.

(2) Die FMA ist zuständige Behörde für die Zwecke des Art. 131 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU.

(3) Die FMA hat die Einstufung als Systemrelevantes Institut gemäß Abs. 1 durch Bescheid festzustellen. Die Systemrelevanz hat auf der Grundlage mindestens eines der folgenden Kriterien unter Berücksichtigung einschlägiger EU-Vorgaben bewertet zu werden:

1.

Größe,

2.

Relevanz für die Wirtschaft der Europäischen Union oder Österreichs,

3.

Bedeutung der grenzüberschreitenden Aktivitäten,

4.

Verflechtungen des Kreditinstituts oder der Kreditinstitutsgruppe mit dem Finanzsystem.

(4) Für die Zwecke des Abs. 1 hat die FMA eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der nötigen Nachweise und Voraussetzungen einzuholen.

(5) Die FMA kann Systemrelevante Institute dazu verpflichten, einen aus hartem, nicht anderweitig verwendetem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer zwischen 0 vH und 3 vH des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Abs. 3 und der ergänzenden Voraussetzung gemäß Abs. 6 auf Einzelbasis, konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis vorzuhalten (Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute).

(6) Die FMA kann Systemrelevante Institute gemäß Abs. 1 auch dazu verpflichten, einen aus hartem, nicht anderweitig verwendetem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer von mehr als 3 vH des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Abs. 3 auf Einzelbasis, konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis vorzuhalten (Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute). Ergänzende Voraussetzung der Vorschreibung einer Kapitalpufferanforderung über 3 vH ist der Erlass eines Rechtsaktes seitens der Europäischen Kommission gemäß Art. 131 Abs. 5a Unterabs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU oder das Verstreichen der in Art. 131 Abs. 5a dritter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU genannten Frist.

(7) Die FMA hat durch Verordnung unter Berücksichtigung relevanter Vorgaben der EBA und des ESRB mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen Systemrelevanten Instituten mit Sitz im Inland eine Kapitalpufferanforderung gemäß Abs. 5 oder 6 vorzuschreiben.

(8) Voraussetzung für das Vorschreiben einer Kapitalpufferanforderung gemäß Abs. 5 oder 6 seitens der FMA ist:

1.

Die Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute darf nicht zu unangemessenen negativen Auswirkungen auf den Finanzmarkt der Europäischen Union oder die Finanzmärkte anderer Mitgliedstaaten in Form eines Hindernisses für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes führen;

2.

die FMA hat die Einstufung als Systemrelevantes Institut und die Angemessenheit der Pufferanforderung zumindest einmal jährlich zu überprüfen und die Vorschreibung einer Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute gemäß Abs. 5 oder 6 gegebenenfalls anzupassen.

(9) Die FMA hat einen Monat vor der Veröffentlichung gemäß § 69 Abs. 1 Z 8 § 69b Abs. 1 Z 8 einer erstmalig festgesetzten oder nachträglich angepassten Entscheidung über eine Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute gemäß Abs. 5 und drei Monate vor Veröffentlichung der Entscheidung über eine Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute gemäß Abs. 6 dem ESRB diese Absicht anzuzeigen und folgende Informationen beizulegen:

1.

Die Annahmen, die dazu geführt haben, dass eine Pufferanforderung gemäß Abs. 5 oder 6 als effektive und angemessene Maßnahme zur Adressierung systemischen Risikos betrachtet wird;

2.

eine Einschätzung der möglichen positiven und negativen Effekte durch die Pufferanforderung gemäß Abs. 5 oder 6 auf den Binnenmarkt und

3.

die Quote der Kapitalpuffer-Anforderung für Systemrelevante Institute, die die FMA festzusetzen beabsichtigt.

(10) Ist ein Systemrelevantes Institut Tochterunternehmen eines Global Systemrelevanten Instituts oder eines Systemrelevanten Instituts, das entweder ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe ist, an dessen Spitze ein EU-Mutterinstitut steht und für das eine Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute auf konsolidierter Basis gilt, so hat die Kapitalpufferanforderung, die auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis für das Systemrelevante Institut gilt, nicht den niedrigeren der folgenden Beträge zu überschreiten:

1.

Die Summe aus der höheren der beiden für die Kreditinstitutsgruppe auf konsolidierter Basis geltenden Quoten der Kapitalpufferanforderung für Global Systemrelevante Institute oder für Systemrelevante Institute und 1 vH des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags und

2.

3 vH des gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags oder der von der Europäischen Kommission gemäß Abs. 6 für die Kreditinstitutsgruppe auf konsolidierter Basis genehmigte Quote.

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