§ 5d KSchG Europäisches Formular für Reparaturinformationen

Konsumentenschutzgesetz

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Fassung gültig ab 01.10.2026

In Kraft vom 01.10.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Verbraucher muß rechtzeitig während der Erfüllung des Vertrags, bei nicht zur Lieferung an Dritte bestimmten Waren spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung, eine schriftliche Bestätigung der in § 5c Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Informationen erhalten, soweit ihm diese nicht bereits vor Vertragsabschluß schriftlich erteilt wurden. Der schriftlichen Bestätigung (Informationserteilung) steht eine solche auf einem für den Verbraucher verfügbaren dauerhaften Datenträger gleich.Der Verbraucher muß rechtzeitig während der Erfüllung des Vertrags, bei nicht zur Lieferung an Dritte bestimmten Waren spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung, eine schriftliche Bestätigung der in Paragraph 5 c, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 genannten Informationen erhalten, soweit ihm diese nicht bereits vor Vertragsabschluß schriftlich erteilt wurden. Der schriftlichen Bestätigung (Informationserteilung) steht eine solche auf einem für den Verbraucher verfügbaren dauerhaften Datenträger gleich.
  2. (2)Absatz 2Dem Verbraucher sind zudem rechtzeitig folgende Angaben schriftlich oder auf einem für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsInformationen über die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung des Rücktrittsrechts nach § 5e, einschließlich der in § 5f Z 1 genannten Fälle,Informationen über die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung des Rücktrittsrechts nach Paragraph 5 e,, einschließlich der in Paragraph 5 f, Ziffer eins, genannten Fälle,
    2. 2.Ziffer 2die geographische Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der Verbraucher allfällige Beanstandungen vorbringen kann,
    3. 3.Ziffer 3Informationen über den Kundendienst und die geltenden Garantiebedingungen sowie
    4. 4.Ziffer 4bei unbestimmter oder mehr als einjähriger Vertragsdauer die Kündigungsbedingungen.
  3. (3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 sind auf Verträge über Hauslieferungen (§ 5c Abs. 4 Z 1) und Freizeit-Dienstleistungen (§ 5c Abs. 4 Z 2) nicht anzuwenden. Sie sind weiters nicht auf Dienstleistungen anzuwenden, die unmittelbar durch den Einsatz eines Fernkommunikationsmittels erbracht werden, sofern sie auf einmal erbracht und über den Betreiber des Kommunikationsmittels abgerechnet werden; der Verbraucher muß jedoch die Möglichkeit haben, die geographische Anschrift der Niederlassung des Unternehmers zu erfahren, bei der er seine Beanstandungen vorbringen kann.Die Absatz eins und 2 sind auf Verträge über Hauslieferungen (Paragraph 5 c, Absatz 4, Ziffer eins,) und Freizeit-Dienstleistungen (Paragraph 5 c, Absatz 4, Ziffer 2,) nicht anzuwenden. Sie sind weiters nicht auf Dienstleistungen anzuwenden, die unmittelbar durch den Einsatz eines Fernkommunikationsmittels erbracht werden, sofern sie auf einmal erbracht und über den Betreiber des Kommunikationsmittels abgerechnet werden; der Verbraucher muß jedoch die Möglichkeit haben, die geographische Anschrift der Niederlassung des Unternehmers zu erfahren, bei der er seine Beanstandungen vorbringen kann.
  4. (1)Absatz eins,Reparaturbetriebe können Verbrauchern das Europäische Formular für Reparaturinformationen (Anhang I) zur Verfügung stellen.Reparaturbetriebe können Verbrauchern das Europäische Formular für Reparaturinformationen (Anhang römisch eins) zur Verfügung stellen.
  5. (2)Absatz 2,Ein Reparaturbetrieb im Sinne dieser Bestimmung ist jede natürliche oder juristische Person, die im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit eine Reparaturdienstleistung erbringt. Dazu gehören Hersteller und Verkäufer, die Reparaturdienstleistungen erbringen, sowie Reparaturdienstleister, unabhängig davon, ob sie mit Herstellern oder Verkäufern verbunden sind oder nicht.
  6. (3)Absatz 3,Stellt ein Reparaturbetrieb einem Verbraucher ein Europäisches Formular für Reparaturinformationen zur Verfügung, dann hat der Reparaturbetrieb folgende Vorgaben einzuhalten:
    1. 1.Ziffer einsDer Reparaturbetrieb hat das Europäische Formular für Reparaturinformationen auf einem dauerhaften Datenträger und innerhalb einer angemessenen Frist nach der Anfrage und bevor der Verbraucher durch einen Vertrag über die Erbringung von Reparaturdienstleistungen gebunden ist zur Verfügung zu stellen.
    2. 2.Ziffer 2Der Reparaturbetrieb hat das Europäische Formular für Reparaturinformationen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Nur wenn eine Diagnosedienstleistung, sei es vor Ort oder im Rahmen einer Fernüberprüfung, erforderlich ist, um die Art des Defekts und die Art der Reparatur zu bestimmen und die Kosten für die Reparatur zu schätzen, kann der Reparaturbetrieb vom Verbraucher verlangen, dass dieser die erforderlichen Kosten für diese Dienstleistung trägt. Unbeschadet der Anforderungen des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes und des § 5a hat der Reparaturbetrieb den Verbraucher vorab über die Kosten der Diagnosedienstleistung zu informieren.Der Reparaturbetrieb hat das Europäische Formular für Reparaturinformationen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Nur wenn eine Diagnosedienstleistung, sei es vor Ort oder im Rahmen einer Fernüberprüfung, erforderlich ist, um die Art des Defekts und die Art der Reparatur zu bestimmen und die Kosten für die Reparatur zu schätzen, kann der Reparaturbetrieb vom Verbraucher verlangen, dass dieser die erforderlichen Kosten für diese Dienstleistung trägt. Unbeschadet der Anforderungen des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes und des Paragraph 5 a, hat der Reparaturbetrieb den Verbraucher vorab über die Kosten der Diagnosedienstleistung zu informieren.
    3. 3.Ziffer 3Im Europäischen Formular für Reparaturinformationen sind die folgenden Bedingungen für die Reparatur klar und verständlich anzugeben:
      1. a)Litera adie Identität des Reparaturbetriebs,
      2. b)Litera bdie Anschrift, an der der Reparaturbetrieb niedergelassen ist, sowie seine Telefonnummer und E-Mail-Adresse und gegebenenfalls andere Online-Kommunikationsmittel, die es dem Verbraucher ermöglichen, schnell, effizient und auf zugängliche Weise mit dem Reparaturbetrieb Kontakt aufzunehmen und mit ihm zu kommunizieren,
      3. c)Litera cdie zu reparierende Ware,
      4. d)Litera ddie Art des Defekts und die Art der vorgeschlagenen Reparatur,
      5. e)Litera eder Preis oder, falls der Preis vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art und Weise, wie der Preis berechnet wird, und der Höchstpreis für die Reparatur,
      6. f)Litera fdie Dauer der Reparatur,
      7. g)Litera gdie Verfügbarkeit vorübergehender Ersatzwaren während der Reparatur und gegebenenfalls die Kosten des vorübergehenden Ersatzes für den Verbraucher,
      8. h)Litera hder Ort, an dem der Verbraucher die Ware zur Reparatur übergibt,
      9. i)Litera igegebenenfalls die Verfügbarkeit der vom Reparaturbetrieb angebotenen Nebenleistungen, wie Entfernung, Montage und Transport, und gegebenenfalls die Aufstellung der Kosten dieser Dienstleistungen für den Verbraucher,
      10. j)Litera jdie Gültigkeitsdauer des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen sowie
      11. k)Litera kgegebenenfalls zusätzliche Informationen.
    4. 4.Ziffer 4Der Reparaturbetrieb darf die im Europäischen Formular für Reparaturinformationen angegebenen Bedingungen für die Reparatur während eines Zeitraums von 30 Kalendertagen ab dem Tag, an dem das Formular einem Verbraucher zur Verfügung gestellt wurde, nicht ändern. Der Reparaturbetrieb und der Verbraucher können eine längere Gültigkeitsdauer für das Europäische Formular für Reparaturinformationen vereinbaren. Wenn der Verbraucher innerhalb der Gültigkeitsdauer die Bedingungen, die in dem Europäischen Formular für Reparaturinformationen festgelegt sind, akzeptiert, kommt der Vertrag über die Reparaturdienstleistung mit dem darin angegebenen Inhalt zustande.
  7. (4)Absatz 4,Hat der Reparaturbetrieb dem Verbraucher ein vollständiges und korrektes Europäisches Formular für Reparaturinformationen zur Verfügung gestellt, so gelten folgende Anforderungen als erfüllt:
    1. 1.Ziffer einsInformationspflichten in Bezug auf die wesentlichen Merkmale der Reparaturdienstleistung gemäß § 5a Abs. 1 Z 1 KSchG, § 4 Abs. 1 Z 1 des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG) und § 22 Abs. 1 Z 10 des Dienstleistungsgesetzes (DLG),Informationspflichten in Bezug auf die wesentlichen Merkmale der Reparaturdienstleistung gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG) und Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 10, des Dienstleistungsgesetzes (DLG),
    2. 2.Ziffer 2Informationspflichten in Bezug auf die Identität des Reparaturbetriebs und die Kontaktdaten gemäß § 5a Abs. 1 Z 2 KSchG, § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 lit. a FAGG, § 22 Abs. 1 Z 1 DLG sowie § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 des E-Commerce-Gesetzes,Informationspflichten in Bezug auf die Identität des Reparaturbetriebs und die Kontaktdaten gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 Litera a, FAGG, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, DLG sowie Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 des E-Commerce-Gesetzes,
    3. 3.Ziffer 3Informationspflichten in Bezug auf den Preis gemäß § 5a Abs. 1 Z 3 KSchG, § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 FAGG sowie § 22 Abs. 1 Z 9 und Abs. 3 Z 1 DLG undInformationspflichten in Bezug auf den Preis gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 3, KSchG, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, und 5 FAGG sowie Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 9 und Absatz 3, Ziffer eins, DLG und
    4. 4.Ziffer 4Informationspflichten in Bezug auf die Modalitäten der Leistung und den Zeitpunkt der Erbringung der Reparaturdienstleistung gemäß § 5a Abs. 1 Z 4 KSchG und § 4 Abs. 1 Z 7 FAGG.Informationspflichten in Bezug auf die Modalitäten der Leistung und den Zeitpunkt der Erbringung der Reparaturdienstleistung gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 4, KSchG und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, FAGG.

Stand vor dem 12.06.2014

In Kraft vom 01.06.2000 bis 12.06.2014
  1. (1)Absatz einsDer Verbraucher muß rechtzeitig während der Erfüllung des Vertrags, bei nicht zur Lieferung an Dritte bestimmten Waren spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung, eine schriftliche Bestätigung der in § 5c Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Informationen erhalten, soweit ihm diese nicht bereits vor Vertragsabschluß schriftlich erteilt wurden. Der schriftlichen Bestätigung (Informationserteilung) steht eine solche auf einem für den Verbraucher verfügbaren dauerhaften Datenträger gleich.Der Verbraucher muß rechtzeitig während der Erfüllung des Vertrags, bei nicht zur Lieferung an Dritte bestimmten Waren spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung, eine schriftliche Bestätigung der in Paragraph 5 c, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 genannten Informationen erhalten, soweit ihm diese nicht bereits vor Vertragsabschluß schriftlich erteilt wurden. Der schriftlichen Bestätigung (Informationserteilung) steht eine solche auf einem für den Verbraucher verfügbaren dauerhaften Datenträger gleich.
  2. (2)Absatz 2Dem Verbraucher sind zudem rechtzeitig folgende Angaben schriftlich oder auf einem für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsInformationen über die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung des Rücktrittsrechts nach § 5e, einschließlich der in § 5f Z 1 genannten Fälle,Informationen über die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung des Rücktrittsrechts nach Paragraph 5 e,, einschließlich der in Paragraph 5 f, Ziffer eins, genannten Fälle,
    2. 2.Ziffer 2die geographische Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der Verbraucher allfällige Beanstandungen vorbringen kann,
    3. 3.Ziffer 3Informationen über den Kundendienst und die geltenden Garantiebedingungen sowie
    4. 4.Ziffer 4bei unbestimmter oder mehr als einjähriger Vertragsdauer die Kündigungsbedingungen.
  3. (3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 sind auf Verträge über Hauslieferungen (§ 5c Abs. 4 Z 1) und Freizeit-Dienstleistungen (§ 5c Abs. 4 Z 2) nicht anzuwenden. Sie sind weiters nicht auf Dienstleistungen anzuwenden, die unmittelbar durch den Einsatz eines Fernkommunikationsmittels erbracht werden, sofern sie auf einmal erbracht und über den Betreiber des Kommunikationsmittels abgerechnet werden; der Verbraucher muß jedoch die Möglichkeit haben, die geographische Anschrift der Niederlassung des Unternehmers zu erfahren, bei der er seine Beanstandungen vorbringen kann.Die Absatz eins und 2 sind auf Verträge über Hauslieferungen (Paragraph 5 c, Absatz 4, Ziffer eins,) und Freizeit-Dienstleistungen (Paragraph 5 c, Absatz 4, Ziffer 2,) nicht anzuwenden. Sie sind weiters nicht auf Dienstleistungen anzuwenden, die unmittelbar durch den Einsatz eines Fernkommunikationsmittels erbracht werden, sofern sie auf einmal erbracht und über den Betreiber des Kommunikationsmittels abgerechnet werden; der Verbraucher muß jedoch die Möglichkeit haben, die geographische Anschrift der Niederlassung des Unternehmers zu erfahren, bei der er seine Beanstandungen vorbringen kann.
  4. (1)Absatz eins,Reparaturbetriebe können Verbrauchern das Europäische Formular für Reparaturinformationen (Anhang I) zur Verfügung stellen.Reparaturbetriebe können Verbrauchern das Europäische Formular für Reparaturinformationen (Anhang römisch eins) zur Verfügung stellen.
  5. (2)Absatz 2,Ein Reparaturbetrieb im Sinne dieser Bestimmung ist jede natürliche oder juristische Person, die im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit eine Reparaturdienstleistung erbringt. Dazu gehören Hersteller und Verkäufer, die Reparaturdienstleistungen erbringen, sowie Reparaturdienstleister, unabhängig davon, ob sie mit Herstellern oder Verkäufern verbunden sind oder nicht.
  6. (3)Absatz 3,Stellt ein Reparaturbetrieb einem Verbraucher ein Europäisches Formular für Reparaturinformationen zur Verfügung, dann hat der Reparaturbetrieb folgende Vorgaben einzuhalten:
    1. 1.Ziffer einsDer Reparaturbetrieb hat das Europäische Formular für Reparaturinformationen auf einem dauerhaften Datenträger und innerhalb einer angemessenen Frist nach der Anfrage und bevor der Verbraucher durch einen Vertrag über die Erbringung von Reparaturdienstleistungen gebunden ist zur Verfügung zu stellen.
    2. 2.Ziffer 2Der Reparaturbetrieb hat das Europäische Formular für Reparaturinformationen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Nur wenn eine Diagnosedienstleistung, sei es vor Ort oder im Rahmen einer Fernüberprüfung, erforderlich ist, um die Art des Defekts und die Art der Reparatur zu bestimmen und die Kosten für die Reparatur zu schätzen, kann der Reparaturbetrieb vom Verbraucher verlangen, dass dieser die erforderlichen Kosten für diese Dienstleistung trägt. Unbeschadet der Anforderungen des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes und des § 5a hat der Reparaturbetrieb den Verbraucher vorab über die Kosten der Diagnosedienstleistung zu informieren.Der Reparaturbetrieb hat das Europäische Formular für Reparaturinformationen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Nur wenn eine Diagnosedienstleistung, sei es vor Ort oder im Rahmen einer Fernüberprüfung, erforderlich ist, um die Art des Defekts und die Art der Reparatur zu bestimmen und die Kosten für die Reparatur zu schätzen, kann der Reparaturbetrieb vom Verbraucher verlangen, dass dieser die erforderlichen Kosten für diese Dienstleistung trägt. Unbeschadet der Anforderungen des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes und des Paragraph 5 a, hat der Reparaturbetrieb den Verbraucher vorab über die Kosten der Diagnosedienstleistung zu informieren.
    3. 3.Ziffer 3Im Europäischen Formular für Reparaturinformationen sind die folgenden Bedingungen für die Reparatur klar und verständlich anzugeben:
      1. a)Litera adie Identität des Reparaturbetriebs,
      2. b)Litera bdie Anschrift, an der der Reparaturbetrieb niedergelassen ist, sowie seine Telefonnummer und E-Mail-Adresse und gegebenenfalls andere Online-Kommunikationsmittel, die es dem Verbraucher ermöglichen, schnell, effizient und auf zugängliche Weise mit dem Reparaturbetrieb Kontakt aufzunehmen und mit ihm zu kommunizieren,
      3. c)Litera cdie zu reparierende Ware,
      4. d)Litera ddie Art des Defekts und die Art der vorgeschlagenen Reparatur,
      5. e)Litera eder Preis oder, falls der Preis vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art und Weise, wie der Preis berechnet wird, und der Höchstpreis für die Reparatur,
      6. f)Litera fdie Dauer der Reparatur,
      7. g)Litera gdie Verfügbarkeit vorübergehender Ersatzwaren während der Reparatur und gegebenenfalls die Kosten des vorübergehenden Ersatzes für den Verbraucher,
      8. h)Litera hder Ort, an dem der Verbraucher die Ware zur Reparatur übergibt,
      9. i)Litera igegebenenfalls die Verfügbarkeit der vom Reparaturbetrieb angebotenen Nebenleistungen, wie Entfernung, Montage und Transport, und gegebenenfalls die Aufstellung der Kosten dieser Dienstleistungen für den Verbraucher,
      10. j)Litera jdie Gültigkeitsdauer des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen sowie
      11. k)Litera kgegebenenfalls zusätzliche Informationen.
    4. 4.Ziffer 4Der Reparaturbetrieb darf die im Europäischen Formular für Reparaturinformationen angegebenen Bedingungen für die Reparatur während eines Zeitraums von 30 Kalendertagen ab dem Tag, an dem das Formular einem Verbraucher zur Verfügung gestellt wurde, nicht ändern. Der Reparaturbetrieb und der Verbraucher können eine längere Gültigkeitsdauer für das Europäische Formular für Reparaturinformationen vereinbaren. Wenn der Verbraucher innerhalb der Gültigkeitsdauer die Bedingungen, die in dem Europäischen Formular für Reparaturinformationen festgelegt sind, akzeptiert, kommt der Vertrag über die Reparaturdienstleistung mit dem darin angegebenen Inhalt zustande.
  7. (4)Absatz 4,Hat der Reparaturbetrieb dem Verbraucher ein vollständiges und korrektes Europäisches Formular für Reparaturinformationen zur Verfügung gestellt, so gelten folgende Anforderungen als erfüllt:
    1. 1.Ziffer einsInformationspflichten in Bezug auf die wesentlichen Merkmale der Reparaturdienstleistung gemäß § 5a Abs. 1 Z 1 KSchG, § 4 Abs. 1 Z 1 des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG) und § 22 Abs. 1 Z 10 des Dienstleistungsgesetzes (DLG),Informationspflichten in Bezug auf die wesentlichen Merkmale der Reparaturdienstleistung gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG) und Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 10, des Dienstleistungsgesetzes (DLG),
    2. 2.Ziffer 2Informationspflichten in Bezug auf die Identität des Reparaturbetriebs und die Kontaktdaten gemäß § 5a Abs. 1 Z 2 KSchG, § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 lit. a FAGG, § 22 Abs. 1 Z 1 DLG sowie § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 des E-Commerce-Gesetzes,Informationspflichten in Bezug auf die Identität des Reparaturbetriebs und die Kontaktdaten gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 Litera a, FAGG, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, DLG sowie Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 des E-Commerce-Gesetzes,
    3. 3.Ziffer 3Informationspflichten in Bezug auf den Preis gemäß § 5a Abs. 1 Z 3 KSchG, § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 FAGG sowie § 22 Abs. 1 Z 9 und Abs. 3 Z 1 DLG undInformationspflichten in Bezug auf den Preis gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 3, KSchG, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, und 5 FAGG sowie Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 9 und Absatz 3, Ziffer eins, DLG und
    4. 4.Ziffer 4Informationspflichten in Bezug auf die Modalitäten der Leistung und den Zeitpunkt der Erbringung der Reparaturdienstleistung gemäß § 5a Abs. 1 Z 4 KSchG und § 4 Abs. 1 Z 7 FAGG.Informationspflichten in Bezug auf die Modalitäten der Leistung und den Zeitpunkt der Erbringung der Reparaturdienstleistung gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 4, KSchG und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, FAGG.

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