§ 22 DLG Informationen über den Dienstleistungserbringer

DLG - Dienstleistungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Ein Dienstleistungserbringer hat den Dienstleistungsempfängern folgende Informationen von sich aus zur Verfügung zu stellen:

1.

seinen Namen (seine Firma), seine Rechtsform, die ladungsfähige Anschrift sowie Angaben, auf Grund deren die Dienstleistungsempfänger mit ihm rasch und unmittelbar in Verbindung treten können;

2.

sofern vorhanden, die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht;

3.

sofern die Tätigkeit einer Genehmigung unterliegt, die Angaben zur zuständigen Behörde oder zum einheitlichen Ansprechpartner;

4.

sofern vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;

5.

sofern er einen reglementierten Beruf gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (im Folgenden: Berufsanerkennungsrichtlinie), ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, ausübt, die Kammer, den Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, dem oder der er angehört, die Berufsbezeichnung und den EWR-Staat, in dem sie verliehen wurde;

6.

sofern vorhanden, die vom Dienstleistungserbringer verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen und Klauseln;

7.

sofern vorhanden, das Vorliegen vom Dienstleistungserbringer verwendeter Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht und den Gerichtsstand;

8.

sofern vorhanden, das Vorliegen einer gesetzlich nicht vorgeschriebenen nachvertraglichen Garantie;

9.

den Preis der Dienstleistung, falls der Preis für eine bestimmte Art von Dienstleistung im Vorhinein vom Dienstleistungserbringer festgelegt wurde;

10.

die Hauptmerkmale der Dienstleistung, wenn diese nicht bereits aus dem Zusammenhang hervorgehen;

11.

sofern eine Versicherung oder Sicherheiten nach Art. 23 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie bestehen, Angaben hierzu, insbesondere den Namen und die Kontaktdaten des Versicherers oder Sicherungsgebers und den räumlichen Geltungsbereich.

(2) Die Informationen gemäß Abs. 1 werden vom Dienstleistungserbringer

1.

dem Dienstleistungsempfänger mitgeteilt oder

2.

am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsabschlusses für den Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich bereitgehalten oder

3.

für den Dienstleistungsempfänger elektronisch über eine vom Dienstleistungserbringer angegebene Adresse leicht zugänglich bereitgehalten oder

4.

in allen ausführlichen Informationsunterlagen für Dienstleistungsempfänger über die angebotene Dienstleistung angeführt.

(3) Ein Dienstleistungserbringer hat den Dienstleistungsempfängern auf Anfrage folgende Zusatzinformationen mitzuteilen:

1.

sofern der Preis nicht im Vorhinein vom Dienstleistungserbringer festgelegt wurde, den Preis der Dienstleistung oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, die Art seiner Berechnung oder eine hinreichend ausführliche Kostenschätzung;

2.

sofern er einen reglementierten Beruf gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. a der Berufsanerkennungsrichtlinie ausübt, einen Verweis auf die in seinem Niederlassungsmitgliedstaat geltenden berufsrechtlichen Vorschriften und wie diese zugänglich sind;

3.

die gemeinsame Ausübung unterschiedlicher Tätigkeiten durch den Dienstleistungserbringer oder die Ausübung solcher Tätigkeiten in einer Partnerschaft, sofern dies die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Dienstleistungserbringers hinsichtlich der angefragten Dienstleistung beeinträchtigen könnte und über die Maßnahmen, die er ergriffen hat, um Interessenkonflikte zu vermeiden;

4.

Verhaltenskodizes, die für den Dienstleistungserbringer gelten, und die Adresse, unter der diese elektronisch abgerufen werden können, sowie Angaben über die Sprachen, in denen sie vorliegen;

5.

sofern er Verhaltenskodizes unterworfen ist oder einer Kammer oder einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, die außergerichtliche Verfahren der Streitbeilegung vorsehen, Informationen hierzu. Dabei ist anzugeben, wie ausführliche Informationen über dieses Streitbeilegungsverfahren und die Bedingungen für seine Inanspruchnahme erlangt werden können.

(4) Die Informationen nach Abs. 1 und 3 müssen klar, verständlich und eindeutig sein und müssen dem Dienstleistungsempfänger rechtzeitig vor Abschluss des Vertrages oder, wenn kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden. Der Dienstleistungserbringer hat in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die gemeinsame Ausübung unterschiedlicher Tätigkeiten oder die Ausübung solcher Tätigkeiten in einer Partnerschaft, die seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen könnte, und über Maßnahmen, die er ergriffen hat, um Interessenkonflikte zu vermeiden, zu informieren.

(5) Darüber hinausgehende Informationspflichten bleiben unberührt.

(6) Die Informationspflichten nach Abs. 1 bis 4 gelten auch für Dienstleistungserbringer, die Drittstaatsangehörige oder in Drittstaaten niedergelassen sind.

In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
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