Gesamte Rechtsvorschrift DLG

Dienstleistungsgesetz

DLG
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Stand der Gesetzesgebung: 09.06.2018

1. Abschnitt Allgemeines

§ 1 DLG Ziel


Dieses Bundesgesetz dient der Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit im Binnenmarkt.

§ 2 DLG Anwendungsbereich


Dieses Bundesgesetz gilt für Dienstleistungen, die von einem in einem EWR-Staat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten werden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder.

§ 3 DLG Ausnahmen


(1) Dieses Bundesgesetz findet auf folgende Tätigkeiten keine Anwendung:

1.

nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse;

2.

Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung und Rückversicherung, betrieblicher oder individueller Altersversorgung, Wertpapieren, Geldanlagen, Zahlungen, Anlageberatung, einschließlich der in Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG über die Aufnahme der Kreditinstitute, ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006 S. 1, angeführten Dienstleistungen;

3.

Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste in den Bereichen, die in der Zugangsrichtlinie 2002/19/EG, ABl. Nr. L 108 vom 24.04.2002 S. 7, der Genehmigungsrichtlinie 2002/20/EG, ABl. Nr. L 108 vom 24.04.2002 S. 21, der Rahmenrichtlinie 2002/21/EG, ABl. Nr. L 108 vom 24.04.2002 S. 133, der Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG, ABl. Nr. L 108 vom 24.04.2002 S. 51, und der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation 2002/58/EG, ABl. Nr. L 201 vom 31.07.2002 S. 37, geregelt sind;

4.

Verkehrsdienstleistungen einschließlich Hafendienste, die in den Anwendungsbereich von Titel V des EG-Vertrages fallen;

5.

Dienstleistungen der Arbeitskräfteüberlassung;

6.

Gesundheits- und pharmazeutische Dienstleistungen, die von Angehörigen eines reglementierten Gesundheitsberufs erbracht werden;

7.

audiovisuelle Dienste, auch im Kino- und Filmbereich, ungeachtet der Art ihrer Herstellung, Verbreitung und Ausstrahlung, sowie Rundfunk;

8.

Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschließlich Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten;

9.

Tätigkeiten, die im Sinne des Art. 45 des EG-Vertrages mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind;

10.

soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Personen, die vom Staat, durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringer oder durch von ihm als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen erbracht werden;

11.

Sicherheitsgewerbe;

12.

Tätigkeiten von Notaren.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für den Bereich der Steuern und Abgaben und betrifft nicht die Abschaffung von Dienstleistungsmonopolen.

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Belange des gerichtlichen Strafrechts mit Ausnahme des 4. Abschnitts, des Arbeitsrechts, des Ausländerbeschäftigungsrechts und des Arbeitnehmerschutzes.

(4) Dieses Bundesgesetz lässt Belange des internationalen Privatrechts, insbesondere die Regeln des auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts, einschließlich der Bestimmungen, die sicherstellen, dass die Verbraucher durch die im Verbraucherrecht niedergelegten Verbraucherschutzregeln geschützt sind, unberührt.

(5) Dieses Bundesgesetz berührt nicht die Ausübung der Grundrechte und das Recht, Kollektivverträge auszuhandeln, abzuschließen und durchzusetzen sowie Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen.

§ 4 DLG Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften


Den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechende Regelungen, die auf Gemeinschaftsrecht beruhen und spezifische Aspekte der Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistung in bestimmten Berufen oder Bereichen regeln, gehen diesem Bundesgesetz vor.

§ 5 DLG Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1.

„Anforderung“ jede Auflage, Bedingung, Beschränkung oder jedes Verbot hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung, die in den Verwaltungsvorschriften festgelegt sind, oder sich aus den Rechtsvorschriften, der Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis, den Regeln der Berufsverbände oder den kollektiven Regeln, die von den Kammern oder sonstigen ähnlichen Einrichtungen in Ausübung ihrer Rechtsautonomie erlassen wurden, ergeben;

2.

„Dienstleistung“ jede von Art. 50 des EG-Vertrages erfasste selbstständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird;

3.

„Dienstleistungsempfänger“ jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates besitzt oder die in den Genuss von Rechten aus gemeinschaftlichen Rechtsakten kommt, oder jede in einem EWR-Staat niedergelassene juristische Person im Sinne des Art. 48 des EG-Vertrages, die eine Dienstleistung in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen möchte;

4.

„Dienstleistungserbringer“ jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates besitzt, und jede in einem EWR-Staat niedergelassene juristische Person im Sinne des Art. 48 des EG-Vertrages, die eine Dienstleistung anbietet oder erbringt;

5.

„Einheitlicher Ansprechpartner“ das Amt der Landesregierung;

6.

„ersuchende Behörde“ die zuständige Behörde, die ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit stellt;

7.

„EWR-Staat“ ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union;

8.

„Genehmigungsverfahren“ jedes Verfahren, in dem die Behörde aufgrund eines Antrages oder einer Anzeige eine förmliche oder stillschweigende Entscheidung über die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistung zu treffen hat;

9.

„Niederlassung“ die tatsächliche Ausübung einer von Art. 43 des EG-Vertrages erfassten wirtschaftlichen Tätigkeit durch den Dienstleistungserbringer auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Infrastruktur, von der aus die Geschäftstätigkeit der Dienstleistungserbringung tatsächlich ausgeübt wird;

10.

„Niederlassungsmitgliedstaat“ der EWR-Staat, in dessen Hoheitsgebiet der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist.

2. Abschnitt Einheitlicher Ansprechpartner und Behörde

§ 6 DLG Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner


(1) In Verfahren erster Instanz können schriftliche Anbringen beim Einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden, der, soweit die Zuständigkeit zur Vollziehung dem Bund zukommt, für den Landeshauptmann, soweit die Zuständigkeit zur Vollziehung den Ländern zukommt, für die Landesregierung tätig wird.

(2) § 13 Abs. 2, 5 und 6 sowie § 33 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, sind auf Anbringen gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Der einheitliche Ansprechpartner hat das Anbringen gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub weiterzuleiten:

1.

wenn für die Behandlung des Anbringens eine Behörde sachlich zuständig ist, deren Sprengel sich mit dem Landesgebiet zumindest teilweise deckt, an die zuständige Stelle;

2.

ansonsten an einen anderen einheitlichen Ansprechpartner, der das Anbringen gemäß Z 1 weiterzuleiten hat. Der einheitliche Ansprechpartner hat den Einschreiter von einer solchen Weiterleitung zu verständigen.

(4) Die Einbringung eines Anbringens gemäß Abs. 1 bei einem einheitlichen Ansprechpartner gilt außer im Fall des § 42 Abs. 1 erster Satz AVG als Einbringung bei der zuständigen Stelle. Ist in den Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Form der Einbringung von Anbringen vorgesehen, hat der einheitliche Ansprechpartner den Einschreiter darauf hinzuweisen. Behördliche Entscheidungsfristen beginnen erst mit dem dritten Werktag nach der Einbringung.

(5) Langen beim einheitlichen Ansprechpartner andere Anbringen als solche gemäß Abs. 1 ein, so hat er diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

(6) Der Einheitliche Ansprechpartner ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, der zur Erledigung der eingebrachten Anbringen zuständigen Stellen.

§ 7 DLG Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners


(1) Die einheitlichen Ansprechpartner haben den Dienstleistungserbringern und -empfängern folgende allgemeine und aktuelle Informationen in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen:

1.

Informationen über die Anforderungen für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung, die für im Bundesgebiet tätige Dienstleistungserbringer gelten, insbesondere über die dabei einzuhaltenden Verfahren und Formalitäten;

2.

Informationen über die Behörden, die für Verfahren betreffend die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung zuständig sind;

3.

Informationen über

a)

die Verfügbarkeit öffentlicher Register und Datenbanken über Dienstleistungserbringer und Dienstleistungen sowie

b)

die Bedingungen des Zugangs zu diesen Registern und Datenbanken;

4.

Informationen über Rechtsschutzeinrichtungen

a)

gegen Entscheidungen der Behörden sowie

b)

im Fall von Streitigkeiten zwischen Dienstleistungserbringern und -empfängern oder zwischen Dienstleistungserbringern;

5.

Informationen über Stellen, die zwar keine Behörden sind, aber Dienstleistungserbringer oder -empfänger praktisch unterstützen, insbesondere die gesetzlichen beruflichen Vertretungen.

(2) Im Fall von Auskunftsersuchen, die über die in den Z 1 bis 5 genannten Informationen hinausgehen, hat der einheitliche Ansprechpartner die Dienstleistungserbringer und -empfänger an die Behörden oder zuständigen Stellen zu verweisen.

(3) Der einheitliche Ansprechpartner hat Auskunftsersuchen betreffend Abs. 1 so schnell wie möglich zu beantworten oder die Dienstleistungserbringer und -empfänger in Kenntnis zu setzen, wenn das Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist.

(4) Auf Anfrage eines Dienstleistungserbringers hat der einheitliche Ansprechpartner den Verfahrensstand bei der Behörde so schnell wie möglich mitzuteilen.

§ 8 DLG Unterstützung des einheitlichen Ansprechpartners


(1) Die Bundesminister oder Landesregierungen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches haben dem einheitlichen Ansprechpartner die nach § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Betreiber des Internetportals für Bürgerinnen und Bürger gemäß dem Unternehmensserviceportalgesetz, BGBl. I Nr. 52/2009, hat die Kontaktdaten der Behörden gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 dem einheitlichen Ansprechpartner elektronisch zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck haben die Behörden oder – sofern dies zwischen den Behörden und dem einheitlichen Ansprechpartner vereinbart wurde – jener einheitliche Ansprechpartner, in dessen Landesgebiet die Behörden ihren Sitz haben, dem Betreiber des Internetportals für Bürgerinnen und Bürger folgende Daten und deren Änderungen unverzüglich elektronisch zu übermitteln:

1.

Postadresse;

2.

Besucheradresse, soweit von der Postadresse unterschiedlich;

3.

Telefonnummer;

4.

Faxnummer, soweit vorhanden;

5.

E-Mailadresse oder eine andere elektronische Kontaktadresse;

6.

Webadresse, soweit vorhanden.

(3) Die in § 7 Abs. 1 Z 5 genannten Stellen haben dem einheitlichen Ansprechpartner die nach dieser Ziffer erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Behörde hat dem einheitlichen Ansprechpartner die nach § 7 Abs. 4 erforderlichen Informationen so schnell wie möglich zur Verfügung zu stellen.

§ 9 DLG Informationspflichten der Behörde


(1) Die Behörde hat den Dienstleistungserbringern und -empfängern auf Anfrage in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch allgemeine und aktuelle Informationen über die gewöhnliche Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Anforderungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 zu erteilen.

(2) Die Behörde hat Anfragen nach Abs. 1 so schnell wie möglich zu beantworten oder die Dienstleistungserbringer und -empfänger in Kenntnis zu setzen, wenn die Anfrage fehlerhaft oder unbegründet ist.

§ 10 DLG Elektronisches Verfahren


(1) Bei der Behörde müssen die technischen Voraussetzungen im Sinne des § 13 Abs. 2 AVG vorliegen, damit Anbringen in elektronischer Form eingebracht werden können.

(2) Bei der Behörde müssen die technischen Voraussetzungen vorliegen, damit Zustellungen, die sie beabsichtigt durchzuführen, auch elektronisch nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, erfolgen können.

§ 11 DLG Vorlage von Originaldokumenten oder von beglaubigten Kopien


(1) An Stelle von Originaldokumenten oder beglaubigten Kopien kann der Dienstleistungserbringer

1.

gemäß Abs. 2 erstellte und signierte elektronische Kopien oder

2.

elektronische Kopien, deren Übereinstimmung mit dem Originaldokument durch eine dafür zuständige Stelle eines anderen EWR-Staates elektronisch bestätigt wurde,

vorlegen.

(2) Dienstleistungserbringer können bei der Behörde nach Maßgabe der vorhandenen technischen Voraussetzungen elektronische Kopien von Originaldokumenten anfertigen lassen. Die Übereinstimmung der elektronischen Kopie mit dem Original ist durch eine Amtssignatur im Sinne des § 19 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, zu bestätigen.

3. Abschnitt Genehmigungen

§ 12 DLG Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung


(1) Soweit die Verwaltungsvorschriften dies vorsehen, gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wurde.

(2) Die Frist gemäß Abs. 1 beträgt drei Monate, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist den Parteien des Verfahrens mitzuteilen.

(3) Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Abs. 2 geregelte Frist beginnt erst mit rechtzeitigem Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG hinzuweisen.

(4) Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, hat die Behörde den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist den Parteien des Verfahrens zuzustellen. Jede Partei hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 zu begehren.

(5) Auf die Genehmigung nach Abs. 1 sind die §§ 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.

§ 13 DLG Empfangsbestätigung


(1) Die zuständige Stelle gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 hat über den Antrag auf Genehmigung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:

1.

Beginn und Dauer der Entscheidungsfrist nach den Verwaltungsvorschriften oder § 12 Abs. 2 und 3;

2.

Möglichkeit eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG und dessen Rechtsfolgen, gegebenenfalls nach § 12 Abs. 3;

3.

gegebenenfalls Rechtsfolgen gemäß § 12 Abs. 1 und 4;

4.

Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe.

(2) Die zuständige Stelle gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 hat über eine Anzeige betreffend eine Genehmigung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:

1.

Beginn und Dauer der maßgeblichen Fristen nach den Verwaltungsvorschriften;

2.

Möglichkeit eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG und dessen Rechtsfolgen;

3.

Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe.

4. Abschnitt Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit

§ 14 DLG Zuständigkeiten


(1) Die Behörden sind in jenen Fällen, in denen sie sachlich und örtlich zuständig sind, zur Verwaltungszusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Staaten in den Angelegenheiten der §§ 18 bis 21 verpflichtet.

(2) Im Fall ihrer Unzuständigkeit hat die Behörde ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an die zuständige Behörde zu übermitteln. Zweifelt die Behörde am Vorliegen einer innerstaatlichen Zuständigkeit, hat sie das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an die Verbindungsstelle zu übermitteln.

§ 15 DLG Verbindungsstelle


(1) Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Verbindungsstelle für Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung der zuständige Bundesminister, für Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung der Landeshauptmann, für alle anderen Angelegenheiten die Landesregierung.

(2) Treten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden Schwierigkeiten im Sinne des Abs. 3 auf, können sie die Verbindungsstelle um Unterstützung ersuchen.

(3) Die Verbindungsstelle hat die Behörden bei Schwierigkeiten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zu unterstützen, insbesondere

1.

wenn eine Behörde keinen Zugang zum Internal Market Information System im Sinne des § 2 Z 1 des Bundesgesetzes über das internetgestützte Behördenkooperationssystem IMI (IMI-Gesetz), BGBl. I Nr. 100/2011, hat;

2.

bei der Übermittlung von Informationen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (im Folgenden: Dienstleistungsrichtlinie), ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36, zur Beurteilung der Gleichwertigkeit von Anforderungen, die für die Erteilung einer Genehmigung, erforderlich sind;

3.

bei der Ermittlung der zuständigen Behörde, wenn eine Behörde eines anderen EWR-Staates ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an eine unzuständige Behörde gerichtet hat.

(4) Darüber hinaus hat die Verbindungsstelle in den Angelegenheiten der §§ 20 und 21 tätig zu werden.

(5) Fehlt es an einer innerstaatlichen Zuständigkeit, hat die Verbindungsstelle das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit unter begründetem Hinweis darauf unverzüglich an die ersuchende Behörde zurückzustellen.

(6) Die Verbindungsstellen sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Abs. 3 bis 5 Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung der zur Verwaltungszusammenarbeit verpflichteten Stellen.

§ 16 DLG Ausnahmen von der Verwaltungszusammenarbeit


Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden, soweit in Rechtsvorschriften in Umsetzung anderer Gemeinschaftsrechtsakte eine Verwaltungszusammenarbeit vorgesehen ist.

§ 17 DLG Grundsätze


(1) Die Behörden haben die ihnen in Bezug auf innerstaatliche Sachverhalte zukommenden Ermittlungs- oder Übermittlungsbefugnisse auch in den Fällen der Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer EWR-Staaten im Sinne der §§ 18 bis 21 auszuüben. Insbesondere dürfen die Behörden Informationen nur dann übermitteln, wenn sie über diese rechtmäßig verfügen oder diese rechtmäßig ermitteln können und soweit deren Übermittlung notwendig und verhältnismäßig ist.

(2) Disziplinarmaßnahmen, Verwaltungsstrafen oder strafrechtliche Sanktionen dürfen nur mitgeteilt werden, sofern sie rechtskräftig und von direkter Bedeutung für die Kompetenz oder die berufliche Zuverlässigkeit des Dienstleistungserbringers sind. Dabei ist anzugeben, aufgrund welcher Rechtsvorschriften der Dienstleistungserbringer verurteilt oder bestraft wurde. Der Dienstleistungserbringer ist unverzüglich zu informieren.

(3) In einem Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit hat die Behörde ihre Zuständigkeit und die Erforderlichkeit des Inhalts und des Umfangs der erbetenen Informationen glaubhaft zu machen. Die Behörde darf die von der Behörde eines anderen EWR-Staates angeforderten Informationen nur übermitteln, sofern diese ihre Zuständigkeit und die Erforderlichkeit des Inhalts und des Umfangs der erbetenen Informationen glaubhaft gemacht hat, widrigenfalls das Ersuchen unter Hinweis darauf zurückzustellen ist. Die von der Behörde eines anderen EWR-Staates übermittelten Informationen dürfen nur für die Angelegenheit verwendet werden, für die sie gemäß den §§ 18 bis 21 angefordert oder übermittelt wurden.

(4) Im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den §§ 18 bis 21 können insbesondere folgende Daten übermittelt werden:

1.

Name, Kontaktdaten, Rechtsform, Niederlassung und Registereintragung des Dienstleistungserbringers;

2.

Rechtmäßigkeit der Ausübung der Dienstleistung;

3.

Dokumente des Dienstleistungserbringers wie etwa der Gesellschaftsvertrag;

4.

Vertretung des Dienstleistungserbringers;

5.

Versicherungsschutz des Dienstleistungserbringers;

6.

Konformitätsprüfungen und Zertifizierungsdienste;

7.

Ausrüstungsgegenstände;

8.

tatsächliches Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Dienstleistungserbringer und einer bestimmten Person;

9.

Insolvenz;

10.

gemeinsame Ausübung unterschiedlicher Tätigkeiten durch den Dienstleistungserbringer oder die Ausübung solcher Tätigkeiten in einer Partnerschaft;

11.

Informationspflichten des Dienstleistungserbringers;

12.

kommerzielle Kommunikation des Dienstleistungserbringers im Sinne des Art. 4 Z 12 der Dienstleistungsrichtlinie;

13.

Bestehen einer Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen oder für die Umwelt auf Grund einer Dienstleistung;

14.

Informationen gemäß Abs. 2.

(5) Informationen gemäß den §§ 18 bis 21 sind grundsätzlich im Wege des IMI auszutauschen. In dringenden Fällen oder wenn dies aus sonstigen Gründen ausnahmsweise zweckmäßig erscheint, können diese Informationen auch auf andere Weise ausgetauscht werden.

(6) Von Behörden anderer EWR-Staaten angeforderte Informationen sind so schnell wie möglich zu übermitteln.

(7) Bei der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den §§ 18 bis 21 ist zu gewährleisten, dass jede Übermittlung und jeder Empfang von personenbezogenen Daten protokolliert wird. Diese Protokollierung hat den Anlass der Übermittlung, die übermittelten oder empfangenen Daten, das Datum der Übermittlung oder des Empfangs und die Bezeichnung der beteiligten Behörde zu umfassen. Darüber hinaus ist die im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den §§ 18 bis 21 für die innerstaatliche Behörde tätige Person zu protokollieren.

(8) Treten bei der Beantwortung eines Ersuchens um Verwaltungszusammenarbeit Schwierigkeiten auf, hat die ersuchte Behörde umgehend die ersuchende Behörde zu informieren.

§ 18 DLG Verwaltungszusammenarbeit hinsichtlich im Bundesgebiet niedergelassener Dienstleistungserbringer


(1) Die Behörden haben die von ihnen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu treffenden Kontroll- und Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf im Bundesgebiet niedergelassene Dienstleistungserbringer auch dann zu ergreifen, wenn die Dienstleistung in einem anderen EWR-Staat erbracht wurde oder wird oder dort Schaden verursacht hat.

(2) Die Behörde hat im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer, der im Bundesgebiet niedergelassen ist und in einem anderen EWR-Staat eine Dienstleistung erbringt, eine Niederlassung plant oder niedergelassen ist, die Behörde dieses EWR-Staates um die Übermittlung von Informationen und die Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen zu ersuchen, sofern dies für die Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(3) Auf Ersuchen der Behörde eines anderen EWR-Staates in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer, der im Bundesgebiet niedergelassen ist und in diesem anderen EWR-Staat eine Dienstleistung erbringt, eine Niederlassung plant oder niedergelassen ist, hat die Behörde die erforderlichen Informationen zu übermitteln, die erbetenen Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen vorzunehmen und die ersuchende Behörde über die Ergebnisse und gegebenenfalls veranlassten Maßnahmen zu informieren.

§ 19 DLG Verwaltungszusammenarbeit hinsichtlich in anderen EWR-Staaten niedergelassener Dienstleistungserbringer


(1) Auf Ersuchen der Behörde eines anderen EWR-Staates in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer, der in diesem anderen EWR-Staat niedergelassen ist und im Bundesgebiet eine Dienstleistung erbringt oder eine Niederlassung plant, hat die Behörde die erforderlichen Informationen zu übermitteln, die erbetenen Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen vorzunehmen und die ersuchende Behörde über die Ergebnisse und gegebenenfalls veranlassten Maßnahmen zu informieren.

(2) Die Behörde hat im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer, der in einem anderen EWR-Staat niedergelassen ist und im Bundesgebiet eine Dienstleistung erbringt oder eine Niederlassung plant, die Behörde dieses EWR-Staates um die Übermittlung von Informationen und die Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen zu ersuchen, sofern dies für die Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Sie kann ferner die Behörde des anderen EWR-Staates ersuchen, über die Einhaltung von dessen Vorschriften zu informieren.

§ 20 DLG Verwaltungszusammenarbeit bei Ausnahmen im Einzelfall


(1) Das in Abs. 2 bis 5 geregelte Verfahren kommt nur zur Anwendung, soweit die Verwaltungsvorschriften dies vorsehen.

(2) Beabsichtigt eine Behörde gemäß Art. 18 der Dienstleistungsrichtlinie Maßnahmen in Bezug auf die Sicherheit der Dienstleistung zu ergreifen, hat sie zunächst im Wege der Verbindungsstelle die Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates über die Dienstleistung und den Sachverhalt zu informieren und diese zu ersuchen, Maßnahmen gegen den Dienstleistungserbringer zu ergreifen.

(3) Nach Beantwortung des Ersuchens nach Abs. 2 durch die Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates hat die Behörde im Wege der Verbindungsstelle die Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegebenenfalls über die beabsichtigte Maßnahme zu unterrichten und mitzuteilen,

1.

aus welchen Gründen die von der Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen nach Abs. 2 für unzureichend gehalten werden und

2.

warum die beabsichtigten Maßnahmen die Voraussetzungen des Art. 18 der Dienstleistungsrichtlinie erfüllen.

(4) Die beabsichtigten Maßnahmen dürfen frühestens fünfzehn Werktage nach Absendung der in Abs. 3 genannten Mitteilung getroffen werden.

(5) In dringenden Fällen kann die Behörde abweichend von dem in den Abs. 2 bis 4 festgelegten Verfahren Maßnahmen gemäß Art. 18 der Dienstleistungsrichtlinie ergreifen, die sie der Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich im Wege der Verbindungsstelle unter Begründung der Dringlichkeit mitzuteilen hat.

(6) Die Behörde hat den Sachverhalt, der Anlass des Ersuchens eines anderen EWR-Staates gemäß Art. 35 Abs. 2 erster Satz der Dienstleistungsrichtlinie ist, unverzüglich zu überprüfen und der ersuchenden Behörde im Wege der Verbindungsstelle unverzüglich mitzuteilen, welche Maßnahmen getroffen wurden oder beabsichtigt sind oder aus welchen Gründen keine Maßnahme getroffen wird.

§ 21 DLG Vorwarnungsmechanismus


(1) Erlangt eine Behörde Kenntnis von einem Verhalten eines Dienstleistungserbringers, von dem eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, hat sie im Wege der Verbindungsstelle unverzüglich die Behörden sowie die anderen betroffenen EWR-Staaten und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu informieren, sofern eine solche Meldung erforderlich ist. Der Dienstleistungserbringer muss in der Meldung so genau wie möglich bezeichnet werden.

(2) Meldungen anderer EWR-Staaten gemäß Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie betreffend einen Dienstleistungserbringer, von dem eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, sind von den Verbindungsstellen entgegenzunehmen und unverzüglich an die Behörden weiterzuleiten.

(3) Wenn es zweckmäßig ist, kann die Behörde in Bezug auf eine nach Abs. 1 oder 2 erfolgte Vorwarnung im Wege der Verbindungsstelle den Behörden, den anderen betroffenen EWR-Staaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen oder Fragen an diese richten.

(4) Die Behörde hat den betroffenen Dienstleistungserbringer unverzüglich über eine Meldung gemäß Abs. 1 oder 3 zu informieren. Dieser kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Meldung erstattet hat, beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so hat die Behörde die Meldung richtig zu stellen oder zurückzuziehen.

5. Abschnitt Informationen über den Dienstleistungserbringer, Gleichbehandlung

§ 22 DLG Informationen über den Dienstleistungserbringer


(1) Ein Dienstleistungserbringer hat den Dienstleistungsempfängern folgende Informationen von sich aus zur Verfügung zu stellen:

1.

seinen Namen (seine Firma), seine Rechtsform, die ladungsfähige Anschrift sowie Angaben, auf Grund deren die Dienstleistungsempfänger mit ihm rasch und unmittelbar in Verbindung treten können;

2.

sofern vorhanden, die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht;

3.

sofern die Tätigkeit einer Genehmigung unterliegt, die Angaben zur zuständigen Behörde oder zum einheitlichen Ansprechpartner;

4.

sofern vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;

5.

sofern er einen reglementierten Beruf gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (im Folgenden: Berufsanerkennungsrichtlinie), ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, ausübt, die Kammer, den Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, dem oder der er angehört, die Berufsbezeichnung und den EWR-Staat, in dem sie verliehen wurde;

6.

sofern vorhanden, die vom Dienstleistungserbringer verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen und Klauseln;

7.

sofern vorhanden, das Vorliegen vom Dienstleistungserbringer verwendeter Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht und den Gerichtsstand;

8.

sofern vorhanden, das Vorliegen einer gesetzlich nicht vorgeschriebenen nachvertraglichen Garantie;

9.

den Preis der Dienstleistung, falls der Preis für eine bestimmte Art von Dienstleistung im Vorhinein vom Dienstleistungserbringer festgelegt wurde;

10.

die Hauptmerkmale der Dienstleistung, wenn diese nicht bereits aus dem Zusammenhang hervorgehen;

11.

sofern eine Versicherung oder Sicherheiten nach Art. 23 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie bestehen, Angaben hierzu, insbesondere den Namen und die Kontaktdaten des Versicherers oder Sicherungsgebers und den räumlichen Geltungsbereich.

(2) Die Informationen gemäß Abs. 1 werden vom Dienstleistungserbringer

1.

dem Dienstleistungsempfänger mitgeteilt oder

2.

am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsabschlusses für den Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich bereitgehalten oder

3.

für den Dienstleistungsempfänger elektronisch über eine vom Dienstleistungserbringer angegebene Adresse leicht zugänglich bereitgehalten oder

4.

in allen ausführlichen Informationsunterlagen für Dienstleistungsempfänger über die angebotene Dienstleistung angeführt.

(3) Ein Dienstleistungserbringer hat den Dienstleistungsempfängern auf Anfrage folgende Zusatzinformationen mitzuteilen:

1.

sofern der Preis nicht im Vorhinein vom Dienstleistungserbringer festgelegt wurde, den Preis der Dienstleistung oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, die Art seiner Berechnung oder eine hinreichend ausführliche Kostenschätzung;

2.

sofern er einen reglementierten Beruf gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. a der Berufsanerkennungsrichtlinie ausübt, einen Verweis auf die in seinem Niederlassungsmitgliedstaat geltenden berufsrechtlichen Vorschriften und wie diese zugänglich sind;

3.

die gemeinsame Ausübung unterschiedlicher Tätigkeiten durch den Dienstleistungserbringer oder die Ausübung solcher Tätigkeiten in einer Partnerschaft, sofern dies die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Dienstleistungserbringers hinsichtlich der angefragten Dienstleistung beeinträchtigen könnte und über die Maßnahmen, die er ergriffen hat, um Interessenkonflikte zu vermeiden;

4.

Verhaltenskodizes, die für den Dienstleistungserbringer gelten, und die Adresse, unter der diese elektronisch abgerufen werden können, sowie Angaben über die Sprachen, in denen sie vorliegen;

5.

sofern er Verhaltenskodizes unterworfen ist oder einer Kammer oder einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, die außergerichtliche Verfahren der Streitbeilegung vorsehen, Informationen hierzu. Dabei ist anzugeben, wie ausführliche Informationen über dieses Streitbeilegungsverfahren und die Bedingungen für seine Inanspruchnahme erlangt werden können.

(4) Die Informationen nach Abs. 1 und 3 müssen klar, verständlich und eindeutig sein und müssen dem Dienstleistungsempfänger rechtzeitig vor Abschluss des Vertrages oder, wenn kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden. Der Dienstleistungserbringer hat in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die gemeinsame Ausübung unterschiedlicher Tätigkeiten oder die Ausübung solcher Tätigkeiten in einer Partnerschaft, die seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen könnte, und über Maßnahmen, die er ergriffen hat, um Interessenkonflikte zu vermeiden, zu informieren.

(5) Darüber hinausgehende Informationspflichten bleiben unberührt.

(6) Die Informationspflichten nach Abs. 1 bis 4 gelten auch für Dienstleistungserbringer, die Drittstaatsangehörige oder in Drittstaaten niedergelassen sind.

§ 23 DLG Gleichbehandlungsgebot


Die allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Dienstleistungserbringers für den Zugang zu einer Dienstleistung dürfen keine auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhenden diskriminierenden Bestimmungen enthalten. Unterschiede bei den Zugangsbedingungen sind nicht diskriminierend, wenn sie durch objektive Kriterien gerechtfertigt sind.

§ 24 DLG Verwaltungsübertretungen


(1) Wer gegen seine Informationspflichten nach § 22 Abs. 1 bis 4 und 6 oder das Gleichbehandlungsgebot nach § 23 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

6. Abschnitt Beirat

§ 25 DLG Einrichtung und Verfahren


(1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend ist ein Beirat einzurichten.

(2) Dem Beirat haben als Mitglieder anzugehören:

1.

Je ein Mitglied des Beirats wird:

a)

vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend;

b)

vom Bundeskanzler;

c)

vom Bundesminister für Finanzen;

d)

vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;

e)

von der Landwirtschaftskammer Österreich;

f)

von jedem Bundesland

bestellt,

2.

je zwei Mitglieder des Beirats werden:

a)

von der Wirtschaftskammer Österreich;

b)

von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte

bestellt.

Für jedes Beiratsmitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied bei dessen Verhinderung vertritt.

(3) Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu genehmigen ist. Den Vorsitz führt der Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend und hat den Beirat nach Bedarf einzuberufen.

(4) Die Willensbildung im Beirat erfolgt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Beirat ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder können begründete Minderheitsvoten abgeben.

(5) Der Beirat kann zu seinen Beratungen Vertreter weiterer Behörden und sonstige Auskunftspersonen einladen und diese anhören.

(6) Die Geschäfte des Beirates werden vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend geführt.

(7) Die Tätigkeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates ist ehrenamtlich.

§ 26 DLG Aufgaben


(1) Der Beirat erörtert und evaluiert:

1.

die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Bundesgebiet sowie in anderen EWR-Staaten und

2.

die Weiterentwicklung der Kompetenzen des einheitlichen Ansprechpartners.

(2) Der Beirat hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Ergebnisse seiner Beratungen zu berichten und gegebenenfalls Empfehlungen auszusprechen.

7. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 27 DLG Sprachliche Gleichbehandlung


Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 28 DLG Inkrafttreten


(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 6 Abs. 6 und § 15 Abs. 6 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

§ 29 DLG Vollziehung


Mit der Vollziehung sind betraut:

1.

              der jeweils zuständige Bundesminister hinsichtlich §§ 6, 7, 8 Abs. 1, 3 und 4, §§ 9 bis 13 und des 4. Abschnitts,

2.

der Bundeskanzler hinsichtlich § 8 Abs. 2,

3.

der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, der Bundeskanzler, der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hinsichtlich der §§ 25 und 26 und

4.

der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hinsichtlich der übrigen Bestimmungen.

§ 30 DLG Verweisungen


Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 31 DLG Umsetzungshinweis


Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36, umgesetzt.

Dienstleistungsgesetz (DLG) Fundstelle


Bundesgesetz über die Erbringung von Dienstleistungen (Dienstleistungsgesetz – DLG)
StF: BGBl. I Nr. 100/2011 (NR: GP XXIV RV 317 AB 523 S. 124. BR: 8582 AB 8594 S. 801.)
[CELEX-Nr.: 32006L0123]

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1. Ziel

§ 2. Anwendungsbereich

§ 3. Ausnahmen

§ 4. Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 5. Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Einheitlicher Ansprechpartner und Behörde

§ 6. Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner

§ 7. Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners

§ 8. Unterstützung des einheitlichen Ansprechpartners

§ 9. Informationspflichten der Behörde

§ 10. Elektronisches Verfahren

§ 11. Vorlage von Originaldokumenten oder von beglaubigten Kopien

3. Abschnitt

Genehmigungen

§ 12. Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung

§ 13. Empfangsbestätigung

4. Abschnitt

Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit

§ 14. Zuständigkeiten

§ 15. Verbindungsstelle

§ 16. Ausnahmen von der Verwaltungszusammenarbeit

§ 17. Grundsätze

§ 18. Verwaltungszusammenarbeit hinsichtlich im Bundesgebiet niedergelassener Dienstleistungserbringer

§ 19. Verwaltungszusammenarbeit hinsichtlich in anderen EWR-Staaten niedergelassener Dienstleistungserbringer

§ 20. Verwaltungszusammenarbeit bei Ausnahmen im Einzelfall

§ 21. Vorwarnungsmechanismus

5. Abschnitt

Informationen über den Dienstleistungserbringer, Gleichbehandlung

§ 22. Informationen über den Dienstleistungserbringer

§ 23. Gleichbehandlungsgebot

§ 24. Verwaltungsübertretungen

6. Abschnitt

Beirat

§ 25. Einrichtung und Verfahren

§ 26. Aufgaben

7. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 27. Sprachliche Gleichbehandlung

§ 28. Inkrafttreten

§ 29. Vollziehung

§ 30. Verweisungen

§ 31. Umsetzungshinweis

Anmerkung

Das Dienstleistungsgesetz wurde in Artikel 1 des BGBl. I Nr. 100/2011 kundgemacht.