§ 2 DLG Anwendungsbereich

DLG - Dienstleistungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Dieses Bundesgesetz gilt für Dienstleistungen, die von einem in einem EWR-Staat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten werden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder.

In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
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