§ 80 MarkenSchG

Markenschutzgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.01.2019 bis 31.12.9999
Paragraph 80,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 10, 10a, 10b, 12, 14, 23, 37, 38, 40 bis 43 und 57 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Justiz,hinsichtlich der Paragraphen 10,, 10a, 10b, 12, 14, 23, 37, 38, 40 bis 43 und 57 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Justiz,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 6 Abs. 2 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 2, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der §§ 13, 51 bis 56a, 58 bis 60b, des § 67 und der §§ 68f bis 68j der Bundesminister für Justiz,hinsichtlich der Paragraphen 13,, 51 bis 56a, 58 bis 60b, des Paragraph 67 und der Paragraphen 68 f bis 68j der Bundesminister für Justiz,
  4. 42.Ziffer 42hinsichtlich des § 68d Abs. 2 § 6 Abs. 2 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugendauswärtige Angelegenheiten,hinsichtlich des Paragraph 68 d6, Absatz 2, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugendauswärtige Angelegenheiten,
  5. 3.Ziffer 3hinsichtlich der §§ 13, 51 bis 56a, 58 bis 60b, 67, 68f bis 68j und 69d der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,hinsichtlich der Paragraphen 13,, 51 bis 56a, 58 bis 60b, 67, 68f bis 68j und 69d der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
  6. 54.Ziffer 54hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

Stand vor dem 13.01.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 13.01.2019
Paragraph 80,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 10, 10a, 10b, 12, 14, 23, 37, 38, 40 bis 43 und 57 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Justiz,hinsichtlich der Paragraphen 10,, 10a, 10b, 12, 14, 23, 37, 38, 40 bis 43 und 57 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Justiz,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 6 Abs. 2 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 2, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der §§ 13, 51 bis 56a, 58 bis 60b, des § 67 und der §§ 68f bis 68j der Bundesminister für Justiz,hinsichtlich der Paragraphen 13,, 51 bis 56a, 58 bis 60b, des Paragraph 67 und der Paragraphen 68 f bis 68j der Bundesminister für Justiz,
  4. 42.Ziffer 42hinsichtlich des § 68d Abs. 2 § 6 Abs. 2 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugendauswärtige Angelegenheiten,hinsichtlich des Paragraph 68 d6, Absatz 2, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugendauswärtige Angelegenheiten,
  5. 3.Ziffer 3hinsichtlich der §§ 13, 51 bis 56a, 58 bis 60b, 67, 68f bis 68j und 69d der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,hinsichtlich der Paragraphen 13,, 51 bis 56a, 58 bis 60b, 67, 68f bis 68j und 69d der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
  6. 54.Ziffer 54hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

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