§ 69a MarkenSchG

Markenschutzgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Wurde für eine angemeldete oder eingetragene Unionsmarke gemäß Art. 3439 oder 3540 der Verordnung (EGEU) Nr. 2072017/20091001 der Zeitrang einer in das Markenregister des Patentamtes eingetragenen Marke oder einer Marke, die aufgrund internationaler Registrierung in Österreich Schutz genießt, in Anspruch genommen und ist diese, den Zeitrang begründende Marke wegen Verzichts des Inhabers oder wegen nicht rechtzeitiger Erneuerung gelöscht worden, so kann, gestützt auf die Löschungstatbestände der §§ 30 bis 34 und des § 6666 und 66a, die Ungültigkeit der Marke nachträglich festgestellt werden, sofern der Nichtigkeits- oder Verfallsanspruch zum Zeitpunkt des Verzichts oder Erlöschens hätte durchgesetzt werden können.

(2) Anträge nach Abs. 1 sind gegen den eingetragenen GemeinschaftsmarkeninhaberUnionsmarkeninhaber zu richten.

(3) Wird die nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke nach Abs. 1 im Zusammenhang mit § 33a beantragt, so ist statt auf den im § 33a Abs. 1 und 6 genannten Tag der Antragstellung auf den Wirksamkeitszeitpunkt der Löschung der den Zeitrang begründenden Marke wegen Verzichts des Inhabers oder wegen nicht rechtzeitiger Erneuerung abzustellen.

Stand vor dem 13.01.2019

In Kraft vom 01.09.2017 bis 13.01.2019

(1) Wurde für eine angemeldete oder eingetragene Unionsmarke gemäß Art. 3439 oder 3540 der Verordnung (EGEU) Nr. 2072017/20091001 der Zeitrang einer in das Markenregister des Patentamtes eingetragenen Marke oder einer Marke, die aufgrund internationaler Registrierung in Österreich Schutz genießt, in Anspruch genommen und ist diese, den Zeitrang begründende Marke wegen Verzichts des Inhabers oder wegen nicht rechtzeitiger Erneuerung gelöscht worden, so kann, gestützt auf die Löschungstatbestände der §§ 30 bis 34 und des § 6666 und 66a, die Ungültigkeit der Marke nachträglich festgestellt werden, sofern der Nichtigkeits- oder Verfallsanspruch zum Zeitpunkt des Verzichts oder Erlöschens hätte durchgesetzt werden können.

(2) Anträge nach Abs. 1 sind gegen den eingetragenen GemeinschaftsmarkeninhaberUnionsmarkeninhaber zu richten.

(3) Wird die nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke nach Abs. 1 im Zusammenhang mit § 33a beantragt, so ist statt auf den im § 33a Abs. 1 und 6 genannten Tag der Antragstellung auf den Wirksamkeitszeitpunkt der Löschung der den Zeitrang begründenden Marke wegen Verzichts des Inhabers oder wegen nicht rechtzeitiger Erneuerung abzustellen.

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