§ 95 StVO 1960 (weggefallen)

Straßenverkehrsordnung 1960

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1994 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, obliegt der Landespolizeidirektion, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist,
    1. a)Litera adie Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94b lit. a), jedoch nicht auf der Autobahn,die Handhabung der Verkehrspolizei (Paragraph 94 b, Litera a,), jedoch nicht auf der Autobahn,
    2. b)Litera bdie Ausübung des Verwaltungsstrafrechts (§§ 99 und 100) einschließlich der Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen (§ 96), jedoch nicht die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts hinsichtlich Übertretungen der Bestimmungen über die Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken in den Fällen der §§ 82 bis 88a,die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts (Paragraphen 99 und 100) einschließlich der Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen (Paragraph 96,), jedoch nicht die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts hinsichtlich Übertretungen der Bestimmungen über die Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken in den Fällen der Paragraphen 82 bis 88 a,
    3. c)Litera cdie Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht und die Durchführung des Verkehrsunterrichts (§ 101),die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht und die Durchführung des Verkehrsunterrichts (Paragraph 101,),
    4. d)Litera ddie Schulung und Ermächtigung von Organen der Straßenaufsicht zur Prüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt sowie überhaupt die Handhabung der §§ 5, 5a und 5b,die Schulung und Ermächtigung von Organen der Straßenaufsicht zur Prüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt sowie überhaupt die Handhabung der Paragraphen 5, 5 a und 5 b,
    5. e)Litera edas Verbot des Lenkens von Fahrzeugen (§ 59),das Verbot des Lenkens von Fahrzeugen (Paragraph 59,),
    6. f)Litera fdie Bewilligung sportlicher Veranstaltungen (§ 64),die Bewilligung sportlicher Veranstaltungen (Paragraph 64,),
    7. g)Litera gdie Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (§ 86),die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (Paragraph 86,),
    8. h)Litera hdie Sicherung des Schulweges (§§ 29a und 97a), sofern sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde (§ 94d) ergibt.die Sicherung des Schulweges (Paragraphen 29 a und 97 a), sofern sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde (Paragraph 94 d,) ergibt.
  2. (1a)Absatz eins a,Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, obliegen der Landespolizeidirektion die in Abs. 1 lit. a bis h genannten Aufgaben, ausgenommen die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes hinsichtlich Übertretungen der §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 7, 23 bis 25 und 26a Abs. 3 sowie der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung.Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, obliegen der Landespolizeidirektion die in Absatz eins, Litera a bis h genannten Aufgaben, ausgenommen die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes hinsichtlich Übertretungen der Paragraphen 8, Absatz 4, 9, Absatz 7, 23 bis 25 und 26 a Absatz 3, sowie der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung.
  3. (1b)Absatz eins b,Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, obliegen der Landespolizeidirektion die in Abs. 1 lit. a bis h genannten Aufgaben, ausgenommen die Handhabung der Verkehrspolizei und die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts hinsichtlichIm Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, obliegen der Landespolizeidirektion die in Absatz eins, Litera a bis h genannten Aufgaben, ausgenommen die Handhabung der Verkehrspolizei und die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts hinsichtlich
    1. 1.Ziffer einsder Übertretungen der Verbote des § 52 lit. a Z 1, 2, 6a, 7a oder 7f und des Gebotes des § 52 lit. b Z 17a in Verbindung mit § 8 Abs. 4 oder 4a,der Übertretungen der Verbote des Paragraph 52, Litera a, Ziffer eins, 2, 6 a, 7 a, oder 7f und des Gebotes des Paragraph 52, Litera b, Ziffer 17 a, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, oder 4a,
    2. 2.Ziffer 2der Benützung der dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Gebiete entgegen dem Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z 9a oder 26a oderder Benützung der dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Gebiete entgegen dem Hinweiszeichen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 9 a, oder 26a oder
    3. 3.Ziffer 3der Benützung der Omnibussen vorbehaltenen öffentlichen Verkehrsflächen entgegen § 53 Abs. 1 Z 24 und 25,der Benützung der Omnibussen vorbehaltenen öffentlichen Verkehrsflächen entgegen Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 24 und 25,
    sofern die Übertretung aufgrund einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle gemäß § 98h festgestellt wurde.sofern die Übertretung aufgrund einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle gemäß Paragraph 98 h, festgestellt wurde.
  4. (1c)Absatz eins c,Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, ist eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle gemäß § 98h nur dann zulässig, wenn eine Rückübertragung gemäß Abs. 1b bereits erfolgt ist.Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, ist eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle gemäß Paragraph 98 h, nur dann zulässig, wenn eine Rückübertragung gemäß Absatz eins b, bereits erfolgt ist.
  5. (2)Absatz 2,Die Landespolizeidirektionen dürfen die ihnen obliegenden Angelegenheiten nicht auf die Gemeinde (§ 94 Abs. 3) übertragen.Die Landespolizeidirektionen dürfen die ihnen obliegenden Angelegenheiten nicht auf die Gemeinde (Paragraph 94, Absatz 3,) übertragen.
  6. (3)Absatz 3,Die Landespolizeidirektionen haben bei Amtshandlungen nach Abs. 1 lit. f und g den Ortsgemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.Die Landespolizeidirektionen haben bei Amtshandlungen nach Absatz eins, Litera f und g den Ortsgemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 95 StVO 1960 seit 30.09.1994 weggefallen.

Fassung gültig ab 01.05.2026

In Kraft vom 01.05.2026 bis 30.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, obliegt der Landespolizeidirektion, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist,
    1. a)Litera adie Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94b lit. a), jedoch nicht auf der Autobahn,die Handhabung der Verkehrspolizei (Paragraph 94 b, Litera a,), jedoch nicht auf der Autobahn,
    2. b)Litera bdie Ausübung des Verwaltungsstrafrechts (§§ 99 und 100) einschließlich der Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen (§ 96), jedoch nicht die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts hinsichtlich Übertretungen der Bestimmungen über die Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken in den Fällen der §§ 82 bis 88a,die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts (Paragraphen 99 und 100) einschließlich der Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen (Paragraph 96,), jedoch nicht die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts hinsichtlich Übertretungen der Bestimmungen über die Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken in den Fällen der Paragraphen 82 bis 88 a,
    3. c)Litera cdie Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht und die Durchführung des Verkehrsunterrichts (§ 101),die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht und die Durchführung des Verkehrsunterrichts (Paragraph 101,),
    4. d)Litera ddie Schulung und Ermächtigung von Organen der Straßenaufsicht zur Prüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt sowie überhaupt die Handhabung der §§ 5, 5a und 5b,die Schulung und Ermächtigung von Organen der Straßenaufsicht zur Prüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt sowie überhaupt die Handhabung der Paragraphen 5, 5 a und 5 b,
    5. e)Litera edas Verbot des Lenkens von Fahrzeugen (§ 59),das Verbot des Lenkens von Fahrzeugen (Paragraph 59,),
    6. f)Litera fdie Bewilligung sportlicher Veranstaltungen (§ 64),die Bewilligung sportlicher Veranstaltungen (Paragraph 64,),
    7. g)Litera gdie Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (§ 86),die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (Paragraph 86,),
    8. h)Litera hdie Sicherung des Schulweges (§§ 29a und 97a), sofern sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde (§ 94d) ergibt.die Sicherung des Schulweges (Paragraphen 29 a und 97 a), sofern sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde (Paragraph 94 d,) ergibt.
  2. (1a)Absatz eins a,Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, obliegen der Landespolizeidirektion die in Abs. 1 lit. a bis h genannten Aufgaben, ausgenommen die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes hinsichtlich Übertretungen der §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 7, 23 bis 25 und 26a Abs. 3 sowie der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung.Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, obliegen der Landespolizeidirektion die in Absatz eins, Litera a bis h genannten Aufgaben, ausgenommen die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes hinsichtlich Übertretungen der Paragraphen 8, Absatz 4, 9, Absatz 7, 23 bis 25 und 26 a Absatz 3, sowie der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung.
  3. (1b)Absatz eins b,Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, obliegen der Landespolizeidirektion die in Abs. 1 lit. a bis h genannten Aufgaben, ausgenommen die Handhabung der Verkehrspolizei und die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts hinsichtlichIm Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, obliegen der Landespolizeidirektion die in Absatz eins, Litera a bis h genannten Aufgaben, ausgenommen die Handhabung der Verkehrspolizei und die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts hinsichtlich
    1. 1.Ziffer einsder Übertretungen der Verbote des § 52 lit. a Z 1, 2, 6a, 7a oder 7f und des Gebotes des § 52 lit. b Z 17a in Verbindung mit § 8 Abs. 4 oder 4a,der Übertretungen der Verbote des Paragraph 52, Litera a, Ziffer eins, 2, 6 a, 7 a, oder 7f und des Gebotes des Paragraph 52, Litera b, Ziffer 17 a, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, oder 4a,
    2. 2.Ziffer 2der Benützung der dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Gebiete entgegen dem Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z 9a oder 26a oderder Benützung der dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Gebiete entgegen dem Hinweiszeichen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 9 a, oder 26a oder
    3. 3.Ziffer 3der Benützung der Omnibussen vorbehaltenen öffentlichen Verkehrsflächen entgegen § 53 Abs. 1 Z 24 und 25,der Benützung der Omnibussen vorbehaltenen öffentlichen Verkehrsflächen entgegen Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 24 und 25,
    sofern die Übertretung aufgrund einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle gemäß § 98h festgestellt wurde.sofern die Übertretung aufgrund einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle gemäß Paragraph 98 h, festgestellt wurde.
  4. (1c)Absatz eins c,Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, ist eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle gemäß § 98h nur dann zulässig, wenn eine Rückübertragung gemäß Abs. 1b bereits erfolgt ist.Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, ist eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle gemäß Paragraph 98 h, nur dann zulässig, wenn eine Rückübertragung gemäß Absatz eins b, bereits erfolgt ist.
  5. (2)Absatz 2,Die Landespolizeidirektionen dürfen die ihnen obliegenden Angelegenheiten nicht auf die Gemeinde (§ 94 Abs. 3) übertragen.Die Landespolizeidirektionen dürfen die ihnen obliegenden Angelegenheiten nicht auf die Gemeinde (Paragraph 94, Absatz 3,) übertragen.
  6. (3)Absatz 3,Die Landespolizeidirektionen haben bei Amtshandlungen nach Abs. 1 lit. f und g den Ortsgemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.Die Landespolizeidirektionen haben bei Amtshandlungen nach Absatz eins, Litera f und g den Ortsgemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 95 StVO 1960 seit 30.09.1994 weggefallen.