§ 241 UGB Pflichtangaben bei Aktiengesellschaften

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Berichterstattung kann ausnahmsweise unterbleiben, soweit es die nationale Sicherheit des BundesIm Anhang von großen oder das wirtschaftliche Wohl des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder Gemeindeverbände erfordert.

(2) Diemittelgroßen Aktiengesellschaften sind auch Angaben gemäß § 238 Z 2 können unterbleiben, soweit siezu machen über

1.

fürden auf jede Aktiengattung entfallenden Betrag des Grundkapitals, bei Nennbetragsaktien die DarstellungNennbeträge und die Zahl der Vermögens-Aktien jedes Nennbetrags, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens von untergeordneter Bedeutung sind oderbei Stückaktien deren Zahl sowie, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Zahl der Aktien jeder Gattung;

2.

nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet sindden Bestand und den Zugang an Aktien, demdie ein Aktionär für Rechnung der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens oder ein verbundenes Unternehmen als Gründer oder dem anderen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen.Zeichner oder in Ausübung eines bei einer bedingten Kapitalerhöhung eingeräumten Umtausch- oder Bezugsrechts übernommen hat; sind solche Aktien im Geschäftsjahr verwertet worden, so ist auch über die Verwertung unter Angabe des Erlöses und der Verwendung des Erlöses zu berichten;

Die Angabe des Eigenkapitals und des Jahresergebnisses kann unterbleiben, wenn das Unternehmen, über das gemäß § 238 Z 2 zu berichten ist, seinen Jahresabschluß nicht offenzulegen hat und das berichtende Unternehmen weniger als die Hälfte der Anteile besitzt. Die Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Z 2 ist im Anhang anzugeben.

3.

Aktien, die aus einer bedingten Kapitalerhöhung oder einem genehmigten Kapital im Geschäftsjahr gezeichnet wurden;

4.

das genehmigte Kapital;

5.

den Betrag des unter den Verbindlichkeiten ausgewiesenen nachrangigen Kapitals;

6.

das Bestehen einer wechselseitigen Beteiligung (§ 189a Z 2) unter Angabe des beteiligten Unternehmens.

(3) Bei der Berichterstattung gemäß § 238 Z 3 brauchen Einzelheiten nicht angegeben zu werden, soweit die Angaben nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet sind, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen. Die Anwendung der Ausnahmeregelung ist im Anhang anzugeben.

(4) Betrifft die Aufschlüsselung gemäß § 239 Abs. 1 Z 3 und 4 weniger als drei Personen, so kann sie außer in den Fällen des § 243b Abs. 2 Z 3 unterbleiben.

Stand vor dem 19.07.2015

In Kraft vom 01.07.2012 bis 19.07.2015

(1) Die Berichterstattung kann ausnahmsweise unterbleiben, soweit es die nationale Sicherheit des BundesIm Anhang von großen oder das wirtschaftliche Wohl des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder Gemeindeverbände erfordert.

(2) Diemittelgroßen Aktiengesellschaften sind auch Angaben gemäß § 238 Z 2 können unterbleiben, soweit siezu machen über

1.

fürden auf jede Aktiengattung entfallenden Betrag des Grundkapitals, bei Nennbetragsaktien die DarstellungNennbeträge und die Zahl der Vermögens-Aktien jedes Nennbetrags, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens von untergeordneter Bedeutung sind oderbei Stückaktien deren Zahl sowie, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Zahl der Aktien jeder Gattung;

2.

nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet sindden Bestand und den Zugang an Aktien, demdie ein Aktionär für Rechnung der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens oder ein verbundenes Unternehmen als Gründer oder dem anderen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen.Zeichner oder in Ausübung eines bei einer bedingten Kapitalerhöhung eingeräumten Umtausch- oder Bezugsrechts übernommen hat; sind solche Aktien im Geschäftsjahr verwertet worden, so ist auch über die Verwertung unter Angabe des Erlöses und der Verwendung des Erlöses zu berichten;

Die Angabe des Eigenkapitals und des Jahresergebnisses kann unterbleiben, wenn das Unternehmen, über das gemäß § 238 Z 2 zu berichten ist, seinen Jahresabschluß nicht offenzulegen hat und das berichtende Unternehmen weniger als die Hälfte der Anteile besitzt. Die Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Z 2 ist im Anhang anzugeben.

3.

Aktien, die aus einer bedingten Kapitalerhöhung oder einem genehmigten Kapital im Geschäftsjahr gezeichnet wurden;

4.

das genehmigte Kapital;

5.

den Betrag des unter den Verbindlichkeiten ausgewiesenen nachrangigen Kapitals;

6.

das Bestehen einer wechselseitigen Beteiligung (§ 189a Z 2) unter Angabe des beteiligten Unternehmens.

(3) Bei der Berichterstattung gemäß § 238 Z 3 brauchen Einzelheiten nicht angegeben zu werden, soweit die Angaben nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet sind, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen. Die Anwendung der Ausnahmeregelung ist im Anhang anzugeben.

(4) Betrifft die Aufschlüsselung gemäß § 239 Abs. 1 Z 3 und 4 weniger als drei Personen, so kann sie außer in den Fällen des § 243b Abs. 2 Z 3 unterbleiben.

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