§ 207 UGB Abschreibungen auf Gegenstände des Umlaufvermögens

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2019 bis 31.12.9999

Bei Gegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um sie mit dem niedrigeren ZeitwertWert anzusetzen, der ihnensich aus dem niedrigeren Börsenkurs oder Marktpreis am Abschlussstichtag beizulegen istergibt. Ist der beizulegende Zeitwertein Börsenkurs oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den beizulegenden Wert, so ist der Vermögensgegenstand auf diesen Wert abzuschreiben.

Stand vor dem 28.05.2019

In Kraft vom 20.07.2015 bis 28.05.2019

Bei Gegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um sie mit dem niedrigeren ZeitwertWert anzusetzen, der ihnensich aus dem niedrigeren Börsenkurs oder Marktpreis am Abschlussstichtag beizulegen istergibt. Ist der beizulegende Zeitwertein Börsenkurs oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den beizulegenden Wert, so ist der Vermögensgegenstand auf diesen Wert abzuschreiben.

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