§ 56 AVG Erlassung von Bescheiden

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999

Der Erlassung eines Bescheides (Entscheidung oder Verfügung) hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.02.1991 bis 31.12.1998

Der Erlassung eines Bescheides (Entscheidung oder Verfügung) hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen.

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