§ 251 AktG Veröffentlichung der Bilanz

Aktiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999

§ 251. Veröffentlichung der Bilanz

Unverzüglich nach der Eintragung hat der Vorstand in den Bekanntmachungsblättern die gemäß § 246 Abs. 3 aufzustellende Bilanz desgemäß § 246 Abs. 3 § 18 zu veröffentlichen.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 01.01.1966 bis 31.07.2009

§ 251. Veröffentlichung der Bilanz

Unverzüglich nach der Eintragung hat der Vorstand in den Bekanntmachungsblättern die gemäß § 246 Abs. 3 aufzustellende Bilanz desgemäß § 246 Abs. 3 § 18 zu veröffentlichen.

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