Unverzüglich nach der Eintragung hat der Vorstand die gemäß § 246 Abs. 3 aufzustellende Bilanz gemäß § 18 zu veröffentlichen. Unverzüglich nach der Eintragung hat der Vorstand die gemäß Paragraph 246, Absatz 3, aufzustellende Bilanz gemäß Paragraph 18, zu veröffentlichen.
 
     
     
     
     
    
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